Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Sachverständigenbefangenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 585/63
- Datum
- 28.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kann sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung auf dessen uneidliches Zeugnis berufen; das ist als zulässiges Beweismittel zu berücksichtigen.
Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag des Verteidigers, den abgelehnten Sachverständigen zu vernehmen, reicht aus, um den Beweisvortrag zu ermöglichen und das Gericht zur Prüfung zu veranlassen.
Das Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob vorgetragene Anhaltspunkte die Besorgnis der Befangenheit begründen, und sich gegebenenfalls von der Unbefangenheit des Sachverständigen zu überzeugen.
Unterlässt das Gericht eine solche Prüfung, kann das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mögliche Befangenheit entscheidungserhebliche Auswirkungen hatte.
Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 StPO gegenüber dem Angeklagten liegt im Ermessen des Gerichts; dieses Ermessen kann jedoch durch die Pflicht zur sachgerechten Fürsorge und das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör begrenzt sein.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldbg), 24. September 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geflügelzüchter Günther W___ aus █, geboren ████████████ 1939 in █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 24. September 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:
1. Der Verteidiger des Angeklagten und dieser selbst haben in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Oberlandwirtschaftsrat █████ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Verteidiger hatte die Ablehnung damit begründet, dass zwischen dem Angeklagten und dem Sachverständigen schon seit längerer Zeit ganz erhebliche Spannungen bestünden. Dazu hatte der Angeklagte noch erklärt, dass er den Sachverständigen auch wegen eines Zeitungsartikels ablehne. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil der Angeklagte die Spannungen, die zwischen ihm und dem Sachverständigen bestehen sollen, nicht substantiiert habe. Im Übrigen seien die Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden.
Der Verteidiger hatte aber ausweislich der Sitzungsniederschrift im Anschluss an die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gebeten, „den Sachverständigen selbst zu Wort kommen zu lassen“. Das hält die Revision mit Recht für ausreichend und das Verfahren des Landgerichts daher für fehlerhaft.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass sich der Ablehnende zur Glaubhaftmachung auf das (uneidliche) Zeugnis des Abgelehnten berufen kann (vgl. Kleinknecht/Müller, Komm. z. StPO 4. Aufl. § 74 Anm. 2), wie es für die Richterablehnung in § 26 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Erklärung des Verteidigers konnte aber nur dahin verstanden werden, er berufe sich, um seiner Pflicht nach § 74 Abs. 3 StPO zu genügen, auf das Zeugnis des abgelehnten Sachverständigen.
Der Senat hat nicht von sich aus geprüft, ob etwa sämtliche Ablehnungsgründe „nicht substantiiert“ sind. Einmal hat die Strafkammer diese Frage nicht untersucht, zum anderen hätte der Vortrag des Verteidigers und des Angeklagten das Landgericht auch von Amts wegen veranlassen sollen, sich von der Unbefangenheit des Sachverständigen zu überzeugen. Der ablehnende Beschluss lässt aber nicht erkennen, dass die Strafkammer sich dieser Pflicht bewusst gewesen ist.
2. Auf dem gerügten Verfahrensfehler kann das Urteil in seinem gesamten Umfang beruhen. Zwar wird der Sachverständige in den Urteilsgründen nur zum Fall II 2 erwähnt (Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften). Zu diesem Punkt ist das Gutachten █████ ██ auch in der Anklageschrift erwähnt. Dennoch kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die Ausführungen des Sachverständigen, der in der Anklageschrift auch noch an anderen Stellen genannt worden ist, auch auf die Feststellungen in den übrigen Fällen ausgewirkt haben.
3. Unter diesen Umständen braucht auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht eingegangen zu werden. Es wird sich jedoch empfehlen, vor der erneuten Hauptverhandlung eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Beschlagnahme der nicht in den siebzehn der Anklage beigefügten Ordnern enthaltenen, aber weiterhin asservierten Urkunden (Buchungsunterlagen des Angeklagten) aufrechterhalten werden kann. Sollten auch weiterhin die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, so wird für den Fall eines neuen Antrages des Angeklagten, ihm zur Vorbereitung seiner Verteidigung die nicht der Anklage beigefügten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf folgendes hingewiesen: Es ist durch § 147 StPO nicht verboten, auch dem Angeklagten selbst Akteneinsicht zu gewähren. Ob und in welcher Form das geschehen kann, richtet sich nach dem Ermessen des Gerichts (vgl. Ehrengerichtshof bei der Reichsrechtsanwaltskammer JW 1936, 3549). Dieses Ermessen kann jedoch begrenzt sein durch die Pflicht zu sachgerechter Fürsorge und durch das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör.
4. Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Koffka | Kersting |