Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 585/60
Datum
28.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Meineids ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Kreisinspektors als unerheblich abgelehnt hat, obwohl sie zugleich auf Aussagen stützte, die durch den Zeugen in Frage gestellt werden sollten. Wegen dieser Widersprüchlichkeit wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags als unerheblich erfordert eine widerspruchsfreie Darlegung der Kammer, warum die Vernehmung keine entscheidungserhebliche Bedeutung haben kann.

2

Ist ein Beweisantrag darauf gerichtet, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu widerlegen, und stützt sich die Entscheidung teilweise auf diese Zeugenaussage, ist die Ablehnung des Antrags unzulässig.

3

Unterlassene Beweisaufnahme, die geeignet ist, entlastende oder entscheidungserhebliche Umstände aufzuklären, kann das Urteil aufheben und neue Verhandlung erforderlich machen.

4

Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes, geeignetes Gericht verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 12. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Hubertus he TS aus ██ ██████ ██, geboren am █████ in ██████ (Kreis ██████, Oberschlesien), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 12. Oktober 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Seine Verfahrensrüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Kreisinspektors ████████████████, dringt durch.

Der Gemeindedirektor █████ hatte als Zeuge angegeben, ihm sei von dem Kreisinspektor ██████ bereits vor seinem Dienstantritt gesagt worden, die Arbeitsleistungen des Angeklagten ließen zu wünschen übrig. ████████████████ sollte als Zeuge bekunden, dass ein solches Gespräch nicht stattgefunden habe.

Bei der Begründung, mit der die Strafkammer diesen Beweisantrag als unerheblich ablehnt, geht sie mit Recht davon aus, dass durch die Bekundungen des Kreisinspektors ██████ die Unglaubwürdigkeit des Gemeindedirektors ██████ schlechthin bewiesen werden sollte.

Die Strafkammer führt deshalb auch u. a. zur Begründung für die Unerheblichkeit der beantragten Beweisaufnahme aus, dass sie sich unabhängig von der Aussage des Gemeindedirektors ██████ bei den für die Entscheidung wesentlichen Punkten auf andere Zeugen gestützt habe.

Dass die Strafkammer unter den Beweismitteln, auf denen ihre Feststellungen beruhten, u. a. die Aussage des █████ angibt, und dass sie (UA S. 10) ausführt, auf Grund der sicheren Bekundungen der Zeugen ███ und ██████ stehe fest, dass der Angeklagte in der zweiten Oktoberhälfte 1959 von dem Gemeindedirektor und dem Bürgermeister, je allein, außerdem von ███████ in Gegenwart ███████ mehrmals ermahnt worden sei, ist nicht damit vereinbar,

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt