Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung nach § 18 UnedMG aufgehoben – Zurückverweisung wegen unklarer Selbständigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 585/59
Datum
05.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Vergehens nach § 18 UnedMG verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht nicht hinreichend festgestellt hat, ob die mithelfende Ehefrau bei den Ankaufsgeschäften selbständig gehandelt hat. Mangels Feststellungen zur Selbständigkeit der Ankaufstätigkeit ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Strafbarkeit nach § 18 UnedMG ist keine Gewerbeerlaubnis nach § 1 UnedMG erforderlich.

2

§ 18 UnedMG erfasst nicht nur den Inhaber eines Altmetallhandelsbetriebs, sondern auch Gehilfen und mithelfende Ehegatten, soweit sie beim Ankauf selbständig handeln und für den Geschäftsherrn erwerben.

3

Erfolgt der Ankauf allein auf persönliches Einschreiten und Weisung des Inhabers, fehlt bei der mithelfenden Ehefrau die erforderliche selbständige Tätigkeit und damit das Merkmal des "Ankaufens" i.S.v. § 18 UnedMG.

4

Fehlen in den Urteilsgründen konkrete Feststellungen darüber, ob die Beklagte selbständig gehandelt hat, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung an die zuständige Vorinstanz bzw. das zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. Juni 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausfrau Maria ███ geborene ███ aus ███, geboren ██████ 1892 in █████, Kreis ███, - Sachbezeichnung: ████████ - wegen Vergehens gegen § 18 UnedMG,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Maria ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Beschwerdeführerin verurteilt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen die Beschwerdeführerin an das Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten ihres Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Verurteilung der Angeklagten Maria ███ wegen Vergehens gegen § 18 UnedlG war auf die von der Revision erhobene Sachrüge aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin ist seit 1920 ständig im „Rohproduktenhandel“ ihres Ehemannes tätig, der in dieser Sache ebenfalls wegen Vergehens gegen § 18 UnedMG verurteilt worden ist, gegen das Urteil jedoch kein Rechtsmittel eingelegt hat. Wie die Revision zutreffend bemerkt, wird im angefochtenen Urteil an keiner Stelle ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei dem Betriebe des Ehemannes um einen Altmetallhandelsbetrieb im Sinne des § 1 UnedMG handelt. Das ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere daraus, dass die Eheleute ██ das hier angekaufte Typenblei in das Metallankaufsbuch eingetragen haben (vgl. § 6 UnedMG). Im Übrigen trägt auch die Revision selbst vor, dass der Ehemann ██ die Erlaubnis nach § 1 UnedMG hatte, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, dagegen nicht. Das steht aber ihrer Verurteilung nach § 18 UnedMG nicht entgegen. Diese setzt eine Gewerbeerlaubnis nach § 1 UnedMG nicht voraus (vgl. BGHSt 2, 262, 267).

Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kreis der Täter aus § 18 UnedMG nicht auf die Inhaber eines Altmetallhandelsgeschäfts gemäß § 1 UnedMG beschränkt. Auch können nicht nur der Inhaber eines solchen Betriebs, sondern auch dessen Gehilfen wegen fahrlässiger Hehlerei bestraft werden, wenn sie zum selbständigen Handeln befugt sind und Altmetalle nicht für sich, sondern für den Geschäftsherrn erwerben (BGHSt 2, 266).

Die Gründe, die zur Anwendung des § 18 UnedMG auf den Gewerbegehilfen geführt haben, treffen auch auf die im Betrieb eines Altmetallhändlers tätige Ehefrau zu, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mitarbeit der Ehefrau freiwillig geschieht oder auf der Verpflichtung des § 1356 Abs. 2 BGB beruht (ebenso Schwarz, StGB 22. Aufl. Anm. B a zu § 18 UnedMG).

Ebenso wie für den Gewerbegehilfen ist aber erforderlich, dass die mithelfende Ehefrau beim Ankauf eine selbständige Tätigkeit entfaltet. Ist der Ehemann und Geschäftsherr persönlich in das einzelne Geschäft eingeschaltet und übernimmt die Ehefrau das gestohlene Gut nur nach seiner Weisung, dann kauft der Ehemann selbst durch seine Frau an, und diese scheidet als Täterin aus (vgl. BGHSt 2, [REDACTED]).

Die Strafkammer hat nun festgestellt, im ersten Falle habe die Beschwerdeführerin zunächst allein mit dem Haupttäter ███████████████ verhandelt. Als sie Bedenken gegen den Ankauf bekam, habe sie sich sodann jedoch an ihren Ehemann gewandt. Dieser habe ihr dann „bestätigt“, dass sie das Druckblei ankaufen könne, und ihr für die Zukunft empfohlen, sich von ███████████████ eine Bescheinigung bringen zu lassen, durch die dessen Berechtigung zum Verkauf des Bleies ausgewiesen würde (UA S. 10).

Hiernach war der Ehemann und Geschäftsinhaber jedenfalls in das erste Geschäft eingeschaltet. Für die weiteren Ankäufe fehlt es an entsprechenden Feststellungen. Die Strafkammer spricht stets nur von „den angeklagten Eheleuten ████████“. Es lässt sich den Urteilsgründen daher nicht entnehmen, ob auch insoweit der Ehemann in die einzelnen Geschäfte eingeschaltet war oder ob die Beschwerdeführerin das Typenblei allein angekauft hat. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob und in welchem Umfange (mindestens) die Beschwerdeführerin selbständig gehandelt und damit das Merkmal des „Ankaufens“ im Sinne des § 18 UnedMG erfüllt hat. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft.

Die Sache war an das Schöffengericht zurückzuverweisen, weil die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Landgerichts nach dem Ausscheiden der Haupttäter keinesfalls mehr gegeben sind (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 1959, mitgeteilt bei Herlan GA 1959, 338 zu § 74 GVG). Für die neue Verhandlung wird hinsichtlich der von der Revision ebenfalls aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdeführerin ihres Vorteils wegen gehandelt hat, auf die Entscheidung BGHSt 6, 59, 60/61 verwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtSchmitt
KoffkaSiemer