Schwere Freiheitsberaubung: Mittelbare Täterschaft bei Urteilen sowjetischer Militärgerichte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 585/58
- Datum
- 29.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittelbare Täterschaft durch Täuschung setzt voraus, dass das Tatgericht die Gutgläubigkeit des Tatmittlers positiv feststellt; bloße Nichtfeststellbarkeit der Bösgläubigkeit genügt nicht.
Kann nicht festgestellt werden, dass staatliche Entscheidungsträger über verfälschte Entscheidungsgrundlagen im Unklaren waren, sind verbleibende Zweifel bei der Beurteilung der inneren Tatsachen zugunsten des Angeklagten zu würdigen.
Tatherrschaft bei vorgelagerten Nötigungs- oder Misshandlungshandlungen begründet für sich genommen keine Täterschaft an einer darauf folgenden Freiheitsberaubung, wenn über die Freiheitsentziehung eigenständig andere Machtträger entscheiden.
Wer aufgrund tatsächlicher Machtverhältnisse an die Freiheitsentscheidung eines Dritten gebunden ist, kann bei dessen Machtmissbrauch allenfalls Gehilfe, nicht Täter der Freiheitsberaubung sein.
Die Strafklage ist nicht verbraucht, wenn sich die nun abgeurteilten Taten nach Opfer, Tatumständen und Ermittlungsstoff von früheren abgeurteilten oder freigesprochenen Fällen unterscheiden (keine Tatidentität).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 26. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Erich ██ aus BC, geboren am ███ 1917 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 29. Mai 1959 in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an denen teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bund █████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ ██ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26. Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen ObC____), R___.) ████ ███ ████ MC, ███ HCA, ████ ███ ████ und ████ verurteilt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung in 15 Fällen unter Einbeziehung der im Urteil derselben Kammer vom 22. September 1955 (2 KMs 1/54) enthaltenen Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der Senat hat in 3 der 15 Fälle das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils in den übrigen Fällen.
I.
Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob etwa die Strafklage in einzelnen Fällen durch das in dem Verfahren 2 KMs 1/54 gegen den Angeklagten ergangene Urteil verbraucht ist, da von dieser Frage auch seine eigene sachliche Entscheidungsbefugnis abhing.
Die Frage war für die jetzt zu beurteilenden Fälle zu verneinen.
Soweit die Fälle des früheren Verfahrens schon 1. damals namentlich bekannte Verletzte betrafen (sämtliche Verurteilungen des früheren Verfahrens und ein Teil der Freisprüche), scheidet eine Identität mit den jetzt abgeurteilten Fällen aus, da es sich jetzt um andere Verletzte handelt als früher.
2. Der Vergleich der jetzt zur Aburteilung stehenden Fälle mit den Fällen unbekannter Verletzter aus dem früheren Verfahren, in denen der Angeklagte damals freigesprochen ist, an Hand des jetzt und früher festgestellten Sachverhalts, der Vorermittlungen beider Verfahren und zusätzlicher Ermittlungen seitens der Bundesanwaltschaft hat ergeben, dass auch insoweit eine Tatidentität nicht vorliegt.
a) Von den jetzt abgeurteilten Fällen hat sich nur der Fall ObC____) im Lager Retschiza ereignet. Aus dem früheren Verfahren betreffen die freigesprochenen Fälle A 5, 6, 8, 9, 11, 16, 19, 25 und 26 dieses Lager.
Die Fälle 5, 6, 8, 9, 11 und 19 können schon deshalb nicht mit dem Fall ███████ identisch sein, weil sie keine Vernehmungen betreffen.
Die Fälle A 16, 25 und 26 des früheren Verfahrens betreffen Vernehmungen.
Der Fall A 16 scheidet aus, weil der Verletzte dieses Falles, der sich damals dem Zeugen ███████████████ haben soll, ausdrücklich davon gesprochen hat, dass es zu einer Schlägerei gekommen sei. Das ist bei ██ nicht der Fall.
In den Fällen A 25 und 26 des früheren Verfahrens haben außer dem Angeklagten noch andere deutsche Kriegsgefangene mitgewirkt, auch das trifft bei Obi_______ nicht zu.
b) Aus dem Lager Kostjukowka betreffen die Fälle B 3, 4, 6, 8, 10, 13, 15–23 und 25, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, unbekannte Verletzte.
Der Angeklagte ist jetzt wegen in Kostjukowka begangener Taten in den Fällen 3~10 und 12 (RC), Ixy, ███ ██ ███ KC, ███ ███ und ████ verurteilt worden.
Der Verletzte des Falles B des früheren Verfahrens hatte sich bei Karl beklagt und ihm seine Verletzungen gezeigt. Die Feststellungen des Urteils in Verbindung mit den Vorermittlungen und den auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft weiter angestellten Ermittlungen haben ergeben, dass keiner der Verletzten des vorliegenden Verfahrens sich bei Karl beklagt hat.
Der im Fall B 4 erwähnte Kriegsgefangene, der mit dem damals als Zeugen vernommenen ████ zusammen war, war im Jahre 1948 etwa 22 Jahre alt, also verhältnismäßig sehr jung. Das trifft für keinen der hier in Betracht kommenden Verletzten des jetzigen Verfahrens zu; von ihnen ist der jüngste der im Jahre 1919 geborene RC.
Im Fall B 6 hat der Angeklagte den Unbekannten geschlagen, weil dieser nicht zum Schulungsabend kommen wollte, also nicht bei einer Vernehmung.
Im Fall B 8 musste der Verletzte nach dem Ermittlungsergebnis des früheren Verfahrens im Anschluss an die Mißhandlungen durch den Angeklagten in das Lagerrevier eingeliefert werden. Das ist bei keinem der jetzt Verletzten der Fall gewesen.
Im Fall B 10 gilt dasselbe wie im Fall B 4 (auch hier war der Verletzte etwa 22 Jahre alt) und im Fall B 8 (auch hier ist der Verletzte im Anschluss an die Mißhandlungen durch den Angeklagten in das Krankenrevier eingeliefert worden).
Der Eröffnungsbeschluss im Fall B 13 betraf, wie die jetzt auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft angestellten Ermittlungen ergeben haben, einen Adolf [REDACTED].
Die Verletzten der Fälle B 15 bis 23 des früheren Verfahrens haben, nachdem sie von Kostjukowka nach Bobruisk verlegt worden waren, eine gemeinsame schriftliche Beschwerde gegen die Methoden des Angeklagten im Lager Kostjukowka aufgesetzt, wie die Ermittlungen des früheren Vorverfahrens ergeben. Zu diesen neun Gefangenen gehörte keiner der jetzt Verletzten; ██████████ sich zwar in Bobruisk über das Vorgehen des Angeklagten beklagt, aber allein, nicht in einer gemeinsamen Beschwerde von neun Gefangenen.
Der Verletzte des Falles B 25 des früheren Verfahrens war 40–45 Jahre alt. Das könnte nur für ██ ██ und RD zutreffen. Bei ihnen hat aber der Angeklagte nicht, was ihm im Fall B 25 vorgeworfen war, gedroht, mit dem Messer die Gurgel abzuschneiden.
c) Das Lager Bobruisk betreffen die jetzt zu behandelnden Fälle 13 und ████████████ Ic) und die im früheren Verfahren freigesprochenen Fälle unbekannter Verletzter C1, Cc und C7.
In allen drei Fällen des früheren Verfahrens soll der Angeklagte seine Opfer geschlagen haben. Schon aus diesem Grunde scheidet eine Identität mit dem Fall ICD aus, da dieser ausdrücklich bei seiner Vernehmung vor der Polizei angegeben hat, er sei nicht geschlagen worden.
Der Fall ███████ ist nicht mit dem Fall 1 identisch. Der Verletzte des Falles C 1 ist von dem deutschen Arzt ██████████ im Lager behandelt worden. Dass es nicht Bo) sein kann, ergibt sich aus der Aussage des Dr. SteC), der auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft vernommen worden ist.
In dem freigesprochenen Fall 2 des früheren Verfahrens sollte der Angeklagte den Verletzten mit einer Eisenstange geschlagen haben. Das ist bei BoC nicht der Fall.
Der Kriegsgefangene, der sich im Fall C 7 des früheren Verfahrens bei dem inzwischen verstorbenen ██████ beschwert hat, lag nach der damaligen Aussage des ████ in Baracke 4, █████ war nach seiner bei den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gemachten Aussage stets in Baracke 9.
II.
Auf die Verfahrensrügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.
III.
Sachlichrechtlich erwecken die Feststellungen der Strafkammer Bedenken, ob der Angeklagte Täter und nicht etwa nur Gehilfe bei den schweren Freiheitsberaubungen war.
1. Abgesehen von den Fällen ██ ███ Bo! sieht die Strafkammer den Angeklagten als mittelbaren Täter einer Freiheitsberaubung an, die durch die Urteile der sowjetischen Militärgerichte und deren Vollstreckung begangen worden sei. Dass der Angeklagte hier mittelbarer Täter war, begründet die Strafkammer wie folgt: bloße Gehilfenschaft wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die sowjetischen Richter bei Urteilsfällung über die Verfälschung ihrer Urteilsgrundlagen Bescheid gewusst hätten. Dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte. An einer späteren Stelle heißt es dann noch, der Angeklagte habe durch die Weitergabe der unrichtigen Geständnisse die Gerichte getäuscht.
Diese kurzen Darlegungen ergeben nicht, dass die Strafkammer von der Gutgläubigkeit der sowjetischen Richter überzeugt war; sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer nur von der Bösgläubigkeit der Richter nicht überzeugt war. Über dieses Bedenken vermag sich das Revisionsgericht um so weniger hinwegzusetzen, als es sich bei der Beurteilung der Gut- oder Bösgläubigkeit der sowjetischen Richter um die Feststellung der inneren Einstellung einer Gruppe von Menschen handelt, die die Strafkammer nicht gesehen hat, und von der sich ein zutreffendes Bild zu machen, für das Gericht besonders schwierig war. Konnte die Strafkammer aber die Gutgläubigkeit der sowjetischen Richter nicht positiv feststellen, so musste sie zu Gunsten des Angeklagten von deren Bösgläubigkeit ausgehen.
2. RC und █████, die in der ersten Verhandlung vom sowjetischen Militärgericht freigesprochen worden waren, wurden anschließend vom MWD wieder in den Lagerkarzer eingesperrt. Bei ██ ██████ heißt es ausdrücklich, dass der MWD unter Mitwirkung des Angeklagten ihn einsperrte, bei ███████████ heißt es nur, er sei sofort wieder im Bunker eingekerkert und von MWD-Angehörigen schwer misshandelt worden. Die Strafkammer sieht hierin eine schwere Freiheitsberaubung durch den Angeklagten. Dass sein Verhalten für diese Bunkereinlieferung kausal war, begründet sie damit, dass ohne die von ihm erpressten Geständnisse diese Einkerkerung nicht erfolgt wäre. Dass der Angeklagte auch insoweit Täter und nicht nur Gehilfe des MWD war, begründet die Strafkammer wie folgt: Die in Betracht kommenden MWD-Angehörigen hätten zwar die unzulässigen Vernehmungsmethoden des Angeklagten gekannt, sie hätten sich selbst auch ähnlicher, teilweise noch schlimmerer Methoden bedient. Der Angeklagte hatte aber bei den Vernehmungen und Geständniserpressungen die volle Tatherrschaft gehabt. Er habe seine Tathandlungen, die auf die Abgabe eines falschen Geständnisses nach dem Leitbild Zuckerbrot und Peitsche ausgerichtet gewesen seien, weitgehend nach seinem Gutdünken ausgestaltet und variiert und er habe auch ein ausgeprägtes Eigeninteresse an diesen Tathandlungen gehabt, denn nur dank dieser von den Sowjets geschützten und belohnten Handlungsweise hätte er sich bessere Kleidung, besseres Essen, bessere Behandlung und frühere Heimkehr verdienen können. Darüber hinaus habe er als überzeugter Antifaschist und Kommunist den Gefangenen, die er für Vertreter des NS-Regimes gehalten habe, feindlich gegenübergestanden und sei der Überzeugung gewesen, dass sie mit allen Mitteln vernichtet werden müssten. Er habe deshalb mit Tätergesinnung gehandelt.
Diese Ausführungen verkennen zunächst, dass die zweifellos bei dem Angeklagten vorhandene Tatherrschaft bei den Nötigungen und Körperverletzungen noch nichts über seine Tatherrschaft bei den Freiheitsberaubungen besagt. Dass der Angeklagte in irgendeiner Weise darüber mitzubestimmen hatte, ob ein „freigesprochener“ Kriegsgefangener wieder in „Untersuchungshaft“ kommen sollte, ergibt das Urteil nicht. Offensichtlich lag diese Anordnung ausschließlich beim MWD. Das Urteil lässt die Möglichkeit mindestens offen, dass die MWD-Offiziere den Angeklagten zwar nicht gezwungen, wohl aber beauftragt haben, in jedem Fall Geständnisse der Kriegsgefangenen herbeizuführen, richtige oder unrichtige, freiwillige oder unfreiwillige. Wenn die MWD-Offiziere einen „freigesprochenen“ Kriegsgefangenen wieder einbunkerten, so wussten sie oder rechneten sie damit, dass die früher abgegebenen, später widerrufenen Geständnisse unrichtig waren und nur durch Gewalt zustande gekommen waren.
Der Angeklagte hat also weder die MWD-Offiziere getäuscht und dadurch als seine Tatmittler benutzt, noch hatte er nach den bisherigen Feststellungen die Herrschaft darüber, ob die Gefangenen nach einem Freispruch wieder in den Bunker kamen. Wer aber durch die tatsächlichen Machtverhältnisse an die Entscheidung eines anderen über die Freiheit oder Unfreiheit eines Mitmenschen gebunden ist, der kann diesem, wenn er seine Macht missbraucht, zwar bei der Freiheitsberaubung Hilfe leisten, er kann aber nicht Täter sein.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |