Versandhandel mit jugendgefährdenden Schriften: §4 Abs.1 GjS nicht, §3 GjS bei Belieferung Minderjähriger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 585/55
- Datum
- 16.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Versandhandel mit Schriften fällt nicht unter den in § 4 Abs. 1 GjS geregelten Vertrieb ‚durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen‘, der auf Straßen- und Hausverkauf abzielt.
Wenn sich unter den Belieferten eines Versandhändlers auch nur ein Jugendlicher befindet, ist die Belieferung nach § 3 GjS strafbar.
Beim Versandhandel lassen sich wegen schriftlicher Geschäftsunterlagen regelmäßig die Empfänger feststellen; dies begründet beim Versender häufig bedingten Vorsatz hinsichtlich der Belieferung Jugendlicher.
Ein auf behördlicher Auskunft beruhender Verbotsirrtum ist nicht entschuldbar, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage die Möglichkeit einer Strafbarkeit nach § 3 GjS nahelegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 26. September 1955
Leitsatz
Der Versandhandel mit jugendgefährdenden Schriften fällt nicht unter § 4 Abs. 1 GjS, jedoch, wenn unter den Empfängern ein Jugendlicher ist, unter § 3 GjS.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. September 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Strafsache gegen den Verleger Bernhard █████ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Hoffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ ██ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Der Angeklagte gibt die Zeitschrift „Nacktenfreunde“ heraus, die durch Wort und Bild für Nacktkultur wirbt. Er hat jeweils etwa 600 Stück an Einzelabonnenten durch die Post versandt, und zwar in verschlossenen Umschlägen. Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Vergehens gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2, 21 Abs. 1 GjS aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Dem Landgericht ist allerdings – entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft – darin zuzustimmen, dass der Versandhandel nicht unter § 4 Abs. 1 GjS fällt. Unter Vertrieb, Verbreitung oder Verleih „durch Händler außerhalb von Geschäftsräumen“ versteht das Gesetz ersichtlich nur den Verkauf auf der Straße, wie er sonst bei Zeitungen und Zeitschriften üblich ist. Es wäre sonst nicht nötig und nicht sinnvoll gewesen, den Vertrieb „durch Reisende von Haus zu Haus“ noch ausdrücklich zu erwähnen. Der Gegensatz zu dem Vertrieb „außerhalb von Geschäftsräumen“ ist der Vertrieb vom Geschäftsraum aus. Bei jedem Vertrieb verlässt die Schrift den Geschäftsraum; es kann nicht darauf ankommen, ob das in Anwesenheit oder in Abwesenheit des Kunden geschieht. § 4 Abs. 1 Satz 2 GjS ergibt nichts anderes. Dieser Satz kann nur den Sinn haben, den Verkauf aus Kiosken und von ähnlichen Verkaufsstellen dem Straßenhandel gleichzustellen, weil er die Jugendlichen in demselben Maße und auf die gleiche Weise gefährdet. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe den Versandhandel verbieten wollen, indem er dessen Geschäftsräume gänzlich sprachwidrig von dem Begriff der Geschäftsräume ausgenommen hätte. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine so einfache Sache so wunderlich ausgedrückt hätte. Das geht umso weniger an, als das weder erforderlich noch ausreichend wäre, um die gerade vom Versandhandel ausgehende Gefahr für die Jugendlichen zu bekämpfen. Es wäre nicht ausreichend, weil der Versandhandel solchen Händlern gestattet bliebe, deren Geschäftsräume von den Kunden betreten zu werden pflegen, also vor allem den Sortimentsbuchhändlern. Es hätte aber keinen praktischen Sinn, zwischen dem von ihnen und dem vom Verleger betriebenen Versandhandel zu unterscheiden. Die Gefährdung der Jugendlichen wäre in beiden Fällen die gleiche.
Die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 GjS ist aber auch zum Schutze der Jugendlichen nicht erforderlich, weil jeder Versand an einen Jugendlichen nach § 3 GjS strafbar ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift ist erfüllt, wenn sich unter den Belieferten auch nur ein einziger Jugendlicher befindet. Beim Straßen- und Hausierhandel lässt sich das im Allgemeinen nicht oder doch nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen; darauf beruht gerade seine besondere Gefährlichkeit, und deshalb ist er in § 4 GjS verboten worden. Das liegt aber beim Versandhandel anders. Er lässt sich nicht ohne schriftliche Geschäftsunterlagen betreiben; es sind Bestellungen, Aufzeichnungen über Namen und Anschrift der Kunden sowie über die Bezahlung erforderlich. Es muss sich deshalb in aller Regel auch nachher noch feststellen lassen, wer die Belieferten sind und ob sich unter ihnen Jugendliche befinden. Der Versandhändler wird sich auch so gut wie niemals mit der Behauptung vor Strafe schützen können, er habe alle seine Kunden für erwachsen gehalten, selbst dann nicht, wenn sie ihm das schriftlich versichert haben. Denn wer persönlich Unbekannte mit derartigen Schriften beliefert, kann vernünftigerweise nicht annehmen und nimmt gemeinhin auch nicht an, dass solche Kunden, wenn sie jugendlich sind, ihm wahrheitsgetreue Angaben über ihr Alter machen würden. So leichtgläubig pflegen Herausgeber, Verleger und sonstige Versender gerade derartiger Schriften erfahrungsgemäß nicht zu sein. In aller Regel wird deshalb ohne Weiteres angenommen werden können, dass sich mindestens ihr bedingter Vorsatz darauf erstreckt habe, dass einer oder einige der von ihnen Belieferten noch jugendlich seien.
Die Strafkammer wird also feststellen müssen, ob der Angeklagte Jugendliche beliefert hat. Hinsichtlich des inneren Tatbestandes wird gerade der vorliegende Fall keine Schwierigkeiten machen, weil der Angeklagte diejenigen Abonnenten weiterbeliefert hat, die seine Frage nach ihrem Alter unbeantwortet gelassen haben.
Ein Verbotsirrtum, jedenfalls ein entschuldbarer Verbotsirrtum, kommt nicht in Betracht, weil der Bundesminister des Innern dem Angeklagten auf dessen Anfrage mitgeteilt hat, „dass die Belieferung von Einzelabonnenten durch den Versandhandel grundsätzlich verboten sei und im Einzelfall unbedenklich sei, wenn der Kunde mit Sicherheit kein Jugendlicher sei und die direkte Belieferung ausdrücklich wünsche“.
Diese Auskunft traf im Großen und Ganzen zu, jedenfalls im praktischen Ergebnis. Der Versandhandel ist zwar nicht „grundsätzlich verboten“; er birgt aber praktisch so gut wie immer die Gefahr einer Bestrafung nach § 3 GjS in sich, wenn sich nämlich der Händler nicht auf wirklich zuverlässige Weise – statt durch eine bloße Anfrage beim Kunden selbst – davon überzeugt, dass der Kunde erwachsen ist.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Begründung beantragt, dass der Kunde die Geschäftsräume des Versandhändlers nicht zu betreten pflege.
Dr. Hoffka Schmidt Sarstedt Bundesrichter Hoepner Schmitt
ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Sarstedt