Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvereidigtem sachverständigen Zeugen und unklarer Vorsatzfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 585/52
Datum
14.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt verfahrens- und sachrechtliche Fehler gegen ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Monopolausgleichsabgaben- und Zollhehlerei. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist zurück. Grund sind (1) die fehlende Vereidigung eines als „sachverständiger Zeuge“ auftretenden Verwaltungsangestellten (§§85,59 StPO) und (2) die nicht hinreichend festgestellte Kenntnis des Angeklagten nach §403 RAO sowie die Verkennung der Beweisregel des §259 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Zeuge als sachverständiger Zeuge im Sinne des §85 StPO Bekundungen abgibt, sind diese nach §59 StPO zu vereidigen; bleibt die Vereidigung unterblieben, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung führen kann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Eid die Bekundungen verändert hätte.

2

Ein Verfahrensfehler in der Form der Nichtvereidigung des Zeugen berührt die Verwertbarkeit der auf dessen Aussage beruhenden Feststellungen und kann das Urteil aufheben, wenn die Aussage für die Entscheidung erheblich ist.

3

Für die Strafbarkeit nach §403 RAO muss der Täter wissen, dass hinsichtlich der in seine Gewalt gebrachten Waren Verbrauchsteuer oder Zoll hinterzogen worden ist; es genügt nicht, dass er nur weiß, die Sache sei durch irgendeine strafbare Handlung erlangt worden.

4

Die Beweisregel des §259 StGB (vermuteter Vorsatz) ist in §403 RAO nicht ohne Weiteres enthalten; das Gericht muss klar darlegen, welche Form des Vorsatzes (vorsätzlich, bedingt oder 'vermutet') es dem Angeklagten zur Last legt.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Destillateur Max ███ aus ██████████, geboren am ███████████ 1911 in ████, █████, ███████, - Sachbezeichnung: █████████ - wegen gewerbsmäßiger Monopolausgleichsabgaben- und Zollhehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Oktober 1951 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ██ – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███████ ist wegen gewerbsmäßiger Monopolausgleichsabgaben- und Zollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten sowie zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass der Verwaltungsangestellte ███████ seiner Eigenschaft als Zeuge entgegen den Vorschriften der §§ 85, 59 StPO unvereidigt geblieben ist.

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass █████ als „sachverständiger Zeuge“ ein „Gutachten“ erstattet hat. Demgegenüber weisen die Urteilsgründe aus, dass █████ überwiegend Bekundungen als Zeuge gemacht hat, und dass die Feststellungen in erheblichem Umfang gerade auf dieser Zeugenaussage beruhen. Dies ist zunächst schon dem ausdrücklichen Hinweis auf Seite 8 der Urteilsabschrift zu entnehmen. Weiterhin ergibt sich aber auch aus der Wertung der „gutachtlichen“ Äußerung des █████ durch die Strafkammer (UA S. 9), dass dieser seine Sachkenntnis nur auf Aussagen anderer Personen gestützt und hieraus die Folgerung gezogen hatte, die Schwarzmarktlager seien mit Sprit ausländischer Herkunft beliefert worden. █████ hat mithin Bekundungen als sachverständiger Zeuge im Sinne des § 85 StPO gemacht und hätte daher gemäß § 59 StPO vereidigt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Grund eines Gerichtsbeschlusses nicht geschehen (die Wertung seiner Aussage im Urteil als „eidliche“ beruht offenbar auf einem Irrtum). Auf dem dargelegten Rechtsverstoß kann die angefochtene Entscheidung auch beruhen, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge unter Eid anderslautende Bekundungen gemacht hätte. Das angefochtene Urteil war daher schon wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer ██ betrifft.

Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen, die im Übrigen zum Teil unzureichend erhoben, zum Teil abwegig sind, kam es mithin nicht mehr an.

2.) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht unterliegt das angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken, weil das Bewusstsein des Angeklagten von der strafbaren Vortat nicht ausreichend festgestellt worden ist.

Nach § 403 RAO muss der Steuerhehler wissen, dass hinsichtlich der Waren, die er an sich bringt, Verbrauchssteuer oder Zoll hinterzogen worden ist. Es genügt insoweit nicht, dass er weiß, die in Betracht kommende Sache sei durch irgendeine strafbare Handlung erlangt worden.

Nun legt die Strafkammer zwar im Zusammenhang mit den Ausführungen zur inneren Tatseite u. a. dar (UA S. 17), dass „schon die Tatsache des Ankaufs einer derartig erheblichen Spritmenge von insgesamt 2.000 Litern aus Privathand“ dafür spreche, „dass der Sprit aus illegalen, staatlich nicht kontrollierten Quellen stammen musste“. Doch lässt das angefochtene Urteil hier außerdem nicht klar erkennen, ob es dem Angeklagten nur den sogenannten vermuteten Vorsatz, wie er in § 259 StGB geregelt ist, oder den allgemeinen – bedingten oder unbedingten – Vorsatz zur Last legen wollte (vgl. UA S. 17: „wissen musste bezw. gewusst hat“).

Die Vorschrift des § 403 RAO enthält aber – wie die Strafkammer offenbar verkannt hat – die Beweisregel des § 259 StGB nicht.

Auch die dargelegten sachlich-rechtlichen Fehler mussten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtSchmidt