Treffer
BGH Beschluss

Revision teils erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafe und Maßregel aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 584/97
Datum
25.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Totschlags ein. Der BGH prüfte, ob widersprüchliche Angaben zur früheren Haftdauer die Straf- und Maßentscheidung beeinflussten. Er bestätigte Schuldspruch und Einziehung, hob jedoch Strafe und Anordnung der Maßregel auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da der Widerspruch ungeklärt blieb. Der Senat betont die Erforderlichkeit substantiierten Vortrags bei Entscheidungen nach § 67 Abs. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ungeklärte oder widersprüchliche Feststellungen zur früheren Haftdauer können die Straf- und Maßentscheidung so beeinflussen, dass diese im Umfang der Beeinflussung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist.

2

Die Revision gegen Schuldspruch und Einziehung ist als unbegründet zu verwerfen, sofern keine Rechtsfehler in der Tat- oder Rechtswürdigung sowie in der Einziehungsentscheidung ersichtlich sind.

3

Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) sowie Entscheidungen über Vorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 StGB) bedürfen einer substantiierten, nachvollziehbaren Begründung.

4

Anhaltspunkte für rechtsstaatswidrige Verfolgung in früheren Verfahren (z. B. in der DDR) sind gesondert darzustellen und nach den hierfür einschlägigen Maßstäben zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 14. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 1997 in der Strafsache gegen ███ aus █████████ Jürgen Erich dort geboren ██████████████████ wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Strafe und der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe angeordnet sowie das Tatmesser eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1997 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einziehung richtet. Dagegen kann der Ausspruch der Strafe und der Maßregel keinen Bestand haben.

Der Tatrichter teilt (UA S. 4, ähnlich S. 41) mit, dass der Angeklagte sich „wegen Straftaten etwa 20 Jahre in Haft“ befunden habe. Aus den festgestellten Verurteilungen (UA S. 6 f.) kann sich jedoch höchstens eine Gesamthaftzeit von vier Jahren und zwei Monaten ergeben. Dieser Widerspruch wird nicht gelöst. Es ist zu besorgen, dass der – zumindest unbelegte Umstand zwanzigjähriger Haft sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Entscheidung über die Strafe und die Maßregel ausgewirkt hat. Sollte es sich bei den differierenden fast 16 Haftjahren etwa um rechtsstaatswidrige Verfolgung in der DDR handeln, so würde dies der Darstellung und Würdigung nach den Maßstäben von BGHSt 38, 71 bedürfen. Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter naheliegenderweise die Maßregel nach § 64 StGB anordnet, weist der Senat darauf hin, dass eine etwaige Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB einer substantiierten Begründung bedarf und dass in diesem Zusammenhang zu erwägen ist, ob ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe den Sanktionszielen etwa am besten gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 1 bis 13).

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