Wiedereinsetzungsantrag nach Rechtskraft des Strafurteils verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 584/96
- Datum
- 19.03.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung unzulässig.
Ein Nachverfahren nach § 33a StPO setzt das Vorliegen neuer, dem Gericht bei der Entscheidung nicht zugänglicher Tatsachen oder Beweisergebnisse voraus, die das Urteil hätten beeinflussen können.
Nachträgliche beim Revisionsgericht eingegangene Stellungnahmen rechtfertigen keine Wiedereinsetzung oder ein Nachverfahren, wenn sie die Entscheidung nicht hätten ändern können und das Gericht die Prozessvoraussetzungen bereits von Amts wegen geprüft hat.
Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre.
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Thomas, geboren am ███████ 1961 in [REDACTED], wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. März 1997
Tenor
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 11. März 1997 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Durch Senatsbeschluss vom 18. Februar 1997 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Angeklagte hat beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – offenbar gegen die Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 3).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
Die nach der Entscheidung beim Revisionsgericht eingegangene Stellungnahme hätte im Übrigen nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt: Der Senat hat bereits bei der Entscheidung über die Revision von Amts wegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen geprüft und – wie das Landgericht (vgl. UA S. 16) – bejaht.
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