Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzungsantrag nach Rechtskraft des Strafurteils verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 584/96
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO. Der BGH stellt fest, dass eine Wiedereinsetzung nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung unzulässig ist und verweist auf ständige Rechtsprechung. Ein Nachverfahren nach § 33a StPO kommt nicht in Betracht, da keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder ungehörten Beweisergebnisse vorliegen. Der Antrag wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung unzulässig.

2

Ein Nachverfahren nach § 33a StPO setzt das Vorliegen neuer, dem Gericht bei der Entscheidung nicht zugänglicher Tatsachen oder Beweisergebnisse voraus, die das Urteil hätten beeinflussen können.

3

Nachträgliche beim Revisionsgericht eingegangene Stellungnahmen rechtfertigen keine Wiedereinsetzung oder ein Nachverfahren, wenn sie die Entscheidung nicht hätten ändern können und das Gericht die Prozessvoraussetzungen bereits von Amts wegen geprüft hat.

4

Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn das Gericht keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre.

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Thomas, geboren am ███████ 1961 in [REDACTED], wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. März 1997

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 11. März 1997 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Durch Senatsbeschluss vom 18. Februar 1997 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Angeklagte hat beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – offenbar gegen die Versäumung der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht mehr zulässig (BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 3).

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.

Die nach der Entscheidung beim Revisionsgericht eingegangene Stellungnahme hätte im Übrigen nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt: Der Senat hat bereits bei der Entscheidung über die Revision von Amts wegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen geprüft und – wie das Landgericht (vgl. UA S. 16) – bejaht.

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