Einstellung nach §154 Abs.2 StPO und Verwerfung der Revisionen in Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 584/96
- Datum
- 18.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO kann einzelne Schuldsprüche oder Einzelstrafen entfallen lassen, ohne zwangsläufig die Gesamtstrafe zu ändern, wenn die Gesamtwürdigung hiervon unberührt bleibt.
Das Unterlassen der Nennung eines angeklagten Falls in der Aufzählung begründet nicht automatisch eine Beschwerde des Angeklagten, sofern sich daraus keine entscheidungserhebliche Beeinflussung der Gesamtstrafzumessung ergibt.
Bei organisierter Tatausführung und erheblichem Schaden kann angenommen werden, dass eine andersartige Behandlung des Konkurrenzverhältnisses nicht zu niedrigeren Strafen geführt hätte; die Strafrahmenwahl ist hierauf abzustellen.
Unwesentliche Abweichungen von den mitgeteilten tatrichterlichen Strafzumessungsgrundsätzen bei der Bildung von Einzelstrafen bedürfen keiner Korrektur, wenn sie im Rahmen einer ersichtlich grob katalogisierenden Einteilung liegen.
Soweit das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO eingestellt wird, kann der Senat gemäß §467 Abs.4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. Februar 1997 in der Strafsache gegen
██ aus ███████, Thomas, geboren am ███ 1961 in ████, aus ████,
██, Stefan, geboren am ██ 1962 in ████, aus ████,
Matthias, dort geboren ██████████████████ 1966,
███, ██, Jens-Peter, aus ████, geboren am ██████████ 1965 in █████, aus ████,
Riaz-Ul Peter, dort geboren ████████████████████, ██, aus ███,
[REDACTED], dort geboren ███████████ 1964,
wegen Betruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1997
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO, soweit die Angeklagten ████ und ████ in den Fällen 205.410 (BC) und 18.43 ██████████ der Urteilsgründe verurteilt sind, eingestellt.
Die Revisionen dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Angeklagten wegen Betruges in 1192 Fällen verurteilt sind.
Die Revisionen der Angeklagten ████, ██████, ██ und ████ werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Zu den Revisionen der Angeklagten ███████ und ██:
a) Der Tatrichter hat im Urteil die der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfälle unter fortlaufender Numerierung dargestellt, dabei jedoch den angeklagten Fall 205.410 ausgespart (UA S. 76a). Gleichwohl hat er diesen Fall bei der Errechnung der Summe der Einzelfälle berücksichtigt. Im Fall 18.43 hat es der Tatrichter unterlassen, eine Einzelstrafe zu verhängen. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe. Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe schließt der Senat aus.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß § 467 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse abgesehen.
b) Es kann offenbleiben, ob die Handlungen der Angeklagten rechtlich als eine Tat (Bewertungseinheit) einzustufen sind; die Angeklagten sind jedenfalls nicht beschwert. Der Senat schließt vor allem wegen der organisierten Tatbegehung und des dadurch hervorgerufenen hohen Schadens aus, dass bei anderer Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedrigere Strafen verhängt worden wären. Die Strafen hatten dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen werden müssen.
2. Zu den Revisionen der Angeklagten ████, ██████ und ██:
Unwesentliche Abweichungen von den mitgeteilten tatrichterlichen Strafzumessungsgrundsätzen bei der Bildung der Einzelstrafen in wenigen Fällen zu Lasten (aber auch zu Gunsten) der Angeklagten bedürfen keiner Korrektur. Solche Abweichungen bewegen sich noch im Rahmen einer vom Tatrichter ersichtlich nur grob katalogisierend verstandenen Einteilung der Einzelfälle.
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