Revision im Verfahren wegen versuchten Totschlags: Ablehnung der Zeugenvorladung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 584/80
- Datum
- 27.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtswidrig, wenn das benannte Beweismittel geeignet ist, eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache zu belegen, deren Feststehen oder Nichtbestehen die tragende Überzeugung des Gerichts beeinflussen kann.
Zur Beurteilung des Tatvorsatzes können äußere Reaktionsäußerungen des Beschuldigten (z. B. Gestik, Mimik, überraschtes Verhalten) als Indizien herangezogen werden, soweit sie durch Zeugen bezeugt werden können.
Lehnt das Gericht einen Beweisantrag ab, ohne den möglichen Beweiswert des Vorbringens substantiiert zu prüfen, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.
Führt eine Verfahrensrüge wegen fehlerhafter Beweisablehnung zu der Annahme, dass die fehlerhafte Entscheidung das Urteil beeinflusst haben könnte, hat die Revisionsinstanz das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 4. Juni 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███ aus ███, geboren am 1938 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 4. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten, soweit diese zum Beweise der Tatsache benannt worden ist, dass der Angeklagte von der späteren Mitteilung, dass eine Person getroffen worden war, völlig überrascht wurde und dies zunächst für ganz unmöglich hielt (UA S. 10, 41).
Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen, weil ein Beweis dieser Tatsache lediglich bedeute, ‚dass der Angeklagte sich in dem behaupteten Sinn geäußert‘ habe, womit aber nicht bewiesen wäre, ‚dass die Äußerung auch der wahren inneren Einstellung des Angeklagten‘ entsprochen habe. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht die unter Beweis gestellte Tatsache in ihrem vollen Sinn, wie sie der Antragsteller erkennbar verstanden wissen wollte, zugrunde gelegt hat. Es war entgegen der ersichtlichen Auffassung des Landgerichts nicht nur unter Beweis gestellt, dass sich der Angeklagte dahin äußerte, es sei unmöglich, dass jemand getroffen worden sei, sondern auch, dass er sich von einer dahingehenden Mitteilung völlig überrascht zeigte, somit also auch sonstige Verhaltensweisen des Angeklagten – z. B. Gesten, Gesichtsausdruck usw. – eine echte Überraschung erkennen ließen. Hierfür war die Ehefrau des Angeklagten auch ein geeignetes Beweismittel. Eine echte Überraschung des Angeklagten darüber, dass jemand getroffen wurde, könnte aber, wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten, für die Entscheidung durchaus von Bedeutung gewesen sein, weil dies der den Schuldspruch tragenden Feststellung entgegenstehen könnte, dass der Angeklagte, der ein erfahrener Schütze ist (UA S. 9), gezielt auf die Geschädigten schoss (UA S. 4, 5). Die fehlerhafte Ablehnung dieses Beweisantrages führt deshalb zur Aufhebung des Urteils.
Da bereits die vorerwähnte Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf weitere rechtliche Bedenken und die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen zu werden.“
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |