Revision teilweise erfolgreich: Untreue in Unterschlagung geändert (5 StR 584/62)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 584/62
- Datum
- 22.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann einen offenkundigen Rechtsfehler der Vorinstanz von Amts wegen berichtigen, soweit die Berichtigung ohne neue Tatsachenfeststellungen möglich ist und das Strafmaß nicht beeinflusst wird.
Untreue (§ 266 StGB) setzt eine besondere Treuepflicht sowie die zum selbständigen Umgang mit fremden Mitteln erforderliche Selbständigkeit voraus; fehlt diese, kommt statt Untreue nur Unterschlagung in Betracht.
§ 357 Abs. 1 StPO verpflichtet das Revisionsgericht, das Urteil insoweit zu ändern, auch wenn der betroffene Mitverurteilte keine Revision eingelegt hat.
Bei Jugendverfahren kann das Gericht gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Verfahrenskosten absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 19. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Wolfgang ███ aus ██, geboren ███████ ████ 1943 in ███ (Kreis [REDACTED]), gesetzliche Vertreterin: Mutter ████ ██████████ aus [REDACTED], - Sachbezeichnung: ███████████ - wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Schumacher in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19. Juli 1962 gegen ihn und den Mitangeklagten ███ dahin geändert, dass beide im Falle 9, erster Unterfall, nur wegen Unterschlagung verurteilt werden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von einer Auferlegung von Kosten wird abgesehen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte wegen Betruges und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
2. Im Fall 9, 1. Unterfall, hat sich der Angeklagte entgegen der Auffassung der Jugendkammer nur der Unterschlagung, nicht auch der Untreue schuldig gemacht; der Angeklagte hatte bei der Sammlung und Ablieferung des Geldes nicht die Selbständigkeit, die zur besonderen Treupflicht des § 266 StGB gehört. Das Revisionsgericht konnte diesen Fehler von sich aus richtigstellen. Dass das maßvolle einheitliche Zuchtmittel (10 Tage Dauerarrest), das die Jugendkammer für die drei Straftaten des Angeklagten verhängt hat, durch diesen Fehler beeinflusst sein kann, hält der Senat für ausgeschlossen.
3. Der zu 2. erörterte Fehler betrifft auch den Angeklagten Schiemann, der keine Revision eingelegt hat. Gemäß § 357 Abs. 1 StPO musste deshalb auch das Urteil gegen ihn insoweit geändert werden. Auch bei ihm, der wegen einer großen Anzahl von Straftaten zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt ist, kann der Rechtsfehler das Strafmaß nicht beeinflusst haben.
4. Das Revisionsgericht hat, ebenso wie die Jugendkammer, gemäß § 74 JGG davon abgesehen, dem Beschwerdeführer, der Soldat ist, Kosten aufzuerlegen.
| Sarstedt | Borker | ||
| Schmidt | Schmitt |