Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betruges und Hehlerei teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 584/59
Datum
26.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen ein Urteil wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei sowie reiner Hehlerei. Der BGH hob Teile des Urteils auf: Die Verurteilung wegen Betruges (tateinheitlich mit Hehlerei) wurde aufgehoben, weil die Beweisregel des § 259 StGB den Schädigungsvorsatz für § 263 StGB nicht ersetzt. Die Hehlerei an Pelzen blieb dagegen bestehen; die Sache wurde in Teilen zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweisregel des § 259 StGB darf nicht zur alleinigen Feststellung des Schädigungsvorsatzes beim Betrug (§ 263 StGB) herangezogen werden; der Vorsatz ist nach den regulären Beweisvorschriften (§ 261 StPO) zu ermitteln.

2

§ 259 StGB kann dagegen zur Begründung einer Verurteilung wegen Hehlerei herangezogen werden, wenn konkrete Umstände im Sinne der Vorschrift festgestellt sind.

3

Bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar; die Aufhebung der Tatbestandsverurteilung kann deshalb zur Aufhebung des tateinheitlichen Gesamturteils führen.

4

Eine Revision ist unzulässig, soweit sie sich lediglich als tatsachenmäßiger Angriff darstellt; eine zulässige Sachrüge setzt darzulegen voraus, dass das sachliche Recht fehlerhaft angewendet worden sei.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ██ aus ████, dort geboren █████████ 1915, █████████ wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei und wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

erkannt:

für Recht:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Beschwerdeführer wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei im Falle ███ verurteilt worden ist,

2. im Strafausspruch, soweit der Beschwerdeführer im Falle ███████████ wegen Hehlerei verurteilt worden ist,

3. im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei und wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die von seinem Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 StPO begründet worden ist.

Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, diese Begründung sei unzulässig, weil in ihr weder eine Verfahrens- noch eine Sachrüge enthalten sei (s. §§ 337, 344 Abs. 2 StPO). Er hat daher beantragt, das Rechtsmittel insgesamt gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

1. a) Diesem Antrag vermochte der Senat nicht zu folgen, soweit es sich um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei im Falle Müller und wegen Hehlerei im Falle ███████████ handelt.

In Bezug auf diese beiden Verurteilungen lässt sich der Revisionsbegründung, die keine Verfahrensbeschwerde und auch nicht die sogenannte „allgemeine Sachrüge“ enthält, auch weitgehend unzulässigerweise die Feststellungen des Landgerichts angreift, die Rüge entnehmen, das sachliche Recht sei deshalb nicht richtig angewendet, weil die Tatsachen, auf Grund deren der Beschwerdeführer den strafbaren Vorerwerb der Sachen „annehmen musste“, keine „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB seien. Soweit die aufgeführten beiden Straftaten in Betracht kommen, liegt somit eine zulässige Sachrüge vor. Diese bezieht sich zwar nur auf die Verurteilungen wegen Hehlerei. Sie zwingt aber, soweit es sich um die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Hehlerei handelt, nicht nur zur Prüfung, ob die Hehlerei zutreffend dargetan ist, sondern auch, ob die Voraussetzungen eines Betruges fehlerfrei festgestellt worden sind.

b) Wie diese Prüfung ergibt, muss die Verurteilung des Beschwerdeführers aus §§ 263, 259, 73 StGB wegen Ankaufes eines Fernseh- und eines Magnetofongerätes im Falle Müller und des anschließenden Verkaufs des Fernsehgerätes an den gutgläubigen Bartsch aufgehoben werden.

Die Strafkammer durfte die mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer den strafbaren Vorerwerb des Fernsehgerätes gekannt habe, nicht zur alleinigen Begründung dafür verwenden, der Beschwerdeführer habe auch den gutgläubigen Erwerber vorsätzlich durch Täuschung zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst, also den inneren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt. Die Beweisregel des § 259 StGB gilt für den Betrug nicht. Der Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers, der auf der Kenntnis beruht, das Fernsehgerät sei gestohlen, musste vielmehr – entweder als unbedingter oder als bedingter Vorsatz – auf dem gewöhnlichen Wege nach § 261 StPO festgestellt werden. Das ist nicht geschehen. Die nur im Wege der Beweisregel des § 259 StGB dort fehlerfrei getroffene Feststellung, dem Beschwerdeführer sei die strafbare Herkunft des Gerätes bekannt gewesen, reicht für eine Verurteilung nach § 263 StGB nicht aus.

Die somit fehlerhafte Verurteilung wegen Betruges zwingt den Senat, auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei aufzuheben, obwohl diese an sich nicht zu beanstanden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch unteilbar.

c) Soweit der ██████████ nur wegen Hehlerei an den Pelzen (Fall ███) verurteilt worden ist, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Auch insoweit hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht: Die Art der Aufbewahrung der Pelze, ihrer Übergabe an den Beschwerdeführer und der niedrige Preis waren „Umstände“ im Sinne des § 259 StGB.

In diesem Falle hat der Senat nur den Strafausspruch aufgehoben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Höhe der in diesem Falle verhängten Strafe durch die Verurteilung im Falle ██████ zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist.

2. Im Falle ███ wegen Hehlerei an gestohlenem Kaffee hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, der Beschwerdeführer habe gewusst, die 30 kg Kaffee, die er und der frühere Mitangeklagte zu ihres Vorteils wegen an sich gebracht haben, seien gestohlen gewesen. Hier hat das Landgericht von der Beweisregel des § 259 StGB keinen Gebrauch gemacht, sondern festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit unbedingtem Vorsatz gehandelt. Auf diesen Fall kann sich die Rüge, die von der Strafkammer festgestellten Tatsachen seien keine Umstände im Sinne des § 259 StGB, daher nicht beziehen.

Da sich die Revisionsbegründung, was diesen Fall anbelangt, nur darauf beschränkt, die Feststellungen der Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht anzugreifen, ist der Senat in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft der Auffassung, dass die Revision unzulässig ist (s. § 337 StPO).

Aus diesem Grunde kam im Falle ███ auch eine Aufhebung im Strafausspruch nicht in Frage.

SarstedtSiemerBörker
KoffkaSchmitt