Treffer
BGH Urteil

BGH: Honigwerbung mit besonderen Heilwirkungen verstößt gegen § 4 Nr. 8 HonigVO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 584/53
Datum
02.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte vertrieb Honig mit Etiketten/Beilegern, die u.a. antibiotikaähnliche und krankheitsbezogene Wirkungen sowie DAB-6-Qualität anpriesen. Streitpunkt war, ob dadurch einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt und § 4 Nr. 8 HonigVO i.V.m. § 4 Nr. 3 LMG verletzt wurde sowie ob die Norm wegen neuer Forschung „unwirksam“ geworden sei. Der BGH verwarf die Revision: § 4 Nr. 8 HonigVO bleibt gültig; tatsächliche Heilwirkung ist unerheblich. Die Annahme der Unwirksamkeit ist ein (verschuldeter) Verbotsirrtum; Honig unterfällt dem Lebensmittelrecht auch bei Vertrieb über Apotheken/Drogerien und als „Arzneistoff“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die den geltend gemachten Mangel begründenden Tatsachen in der Revisionsbegründung so vollständig und bestimmt angegeben werden, dass sie ohne Rückgriff auf die Akten geprüft werden können (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung entfällt nicht bereits deshalb, weil sich die naturwissenschaftlichen oder tatsächlichen Annahmen, die ihren Erlass mitgetragen haben, nachträglich aufgrund neuer Forschungsergebnisse als zweifelhaft oder widerlegt darstellen; eine Anpassung ist grundsätzlich Sache des Normgebers.

3

§ 4 Nr. 8 HonigVO ist erfüllt, wenn durch Kennzeichnung oder Werbung der Eindruck erweckt wird, ein bestimmter Honig habe besondere gesundheitliche Wirkungen; ob diese Wirkungen tatsächlich bestehen, ist für die Tatbestandsverwirklichung rechtlich unerheblich.

4

Die irrige Vorstellung, eine fortgeltende Norm sei wegen veränderter Umstände nicht mehr verbindlich, begründet regelmäßig einen Verbotsirrtum und keinen Tatbestandsirrtum; der Verbotsirrtum schließt Schuld nur bei Unvermeidbarkeit aus.

5

Die Anwendung lebensmittelrechtlicher Irreführungs- und Bezeichnungsverbote hängt nicht davon ab, über welche Vertriebswege ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht oder ob es als Lebensmittel oder Arzneistoff bezeichnet wird, sofern der Gesetzgeber seine Unterstellung unter das Lebensmittelrecht eindeutig angeordnet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 27. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Chemiker Dr. Herwarth ████ aus ███, geboren am ████ ███ in ██████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 27. Mai 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der „Dr. Herwarth ██████ GmbH“, die Honig unter der Bezeichnung „██████████████ naturreiner Bienenhonig“ in Gläsern an Drogerien und Apotheken liefert. Vom Jahre 1950 ab wurden die Gläser mit folgendem Etikett beklebt:

„Richtlinien für die Anwendung. Durch natürliche, dem Honig entstammende Desinfektionskräfte (Inhibine) wirkt Dr. ██████ naturreiner Bienenhonig D.A.B.6 auf viele Bakterien auch pathogener Art bakteriostatisch, ähnlich wie die modernen Antibiotika (Penicillin dgl.). Hierauf und auf die Anregung des Säftestromes gründet sich seine zweckmäßige Anwendung bei Erkältungskrankheiten, ja auch bei Diphtherie. Weiterhin wirkt er günstig bei Herzschwäche und bei Lebererkrankungen. Er wird auch bei der Zuckerkrankheit wesentlich besser vertragen als der Zucker, ja selbst bei Verdauungsstörungen ist der Honig dem Zucker auch in den Nahrungsmitteln vorzuziehen.“

Nachdem der Angeklagte von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dieses Etikett den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und der Verordnung über Honig widerspreche, brachte er den Honig mit folgendem Beileger-Etikett in den Verkehr:

„Richtlinien für die Anwendung. Durch natürliche – vielleicht den Blüten gewisser Pflanzen entstammende – Desinfektionskräfte (Inhibine) wirkt naturreiner Bienenhonig auf viele Bakterien, auch solche, die als Erreger schwerer Krankheiten bekannt sind, bakteriostatisch, ähnlich wie die modernen Heilmittel, wie Penicillin (dgl.). Hierauf und auf die Anregung des Säftestromes gründet sich seine zweckmäßige Anwendung bei Erkältungskrankheiten, ja auch bei Diphtherie. Weiterhin wirkt er günstig bei Herzschwäche und bei Leberkrankheiten. Er wird auch bei der Zuckerkrankheit wesentlich besser vertragen als der Zucker, ja selbst bei Verdauungsstörungen ist der Honig dem Zucker in Nahrungsmitteln vorzuziehen.

naturreiner Bienenhonig erfüllt alle die hohen Anforderungen, die das deutsche Arzneibuch an Honig als Arzneistoff stellt. Darum trägt er auch die Bezeichnung ‚Dr. ██████ naturreiner Bienenhonig DAB 6‘.“

Als auch dieses Etikett beanstandet wurde, stellte der Angeklagte Anfang 1951 die weitere Verwendung ein.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen die §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (LMG), § 4 Nr. 8 der Verordnung über Honig vom 21. März 1930 (RGBl. I, 101) zu einer Geldstrafe von 300 DM, hilfsweise zu 30 Tagen Gefängnis, verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Die Rüge, dass das Landgericht dem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen ███████ nicht stattgegeben habe, ist nicht ordnungsgemäß begründet. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsbegründung angegeben werden. Das ist hier nicht in hinreichender Weise geschehen. Die Revisionsbegründung enthält insoweit keine hinreichend bestimmte Angabe des Inhalts des Beweisantrages und des Beschlusses, durch den er abgelehnt worden ist. Durch den Hinweis auf Stellen der Akten kann diese Angabe nicht ersetzt werden. Die Revisionsbegründung muss in sich verständlich sein. Im Übrigen hat das Landgericht die Tatsachen, die der Zeuge nach dem Inhalt des aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisantrages bekunden sollte, zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt. Die Rüge, dass das Landgericht dem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nicht stattgegeben habe, deckt sich mit der Sachrüge. Sie wird bei dieser erörtert werden.

Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis ohne Rechtsirrtum wegen eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen die §§ 4 Nr. 3 LMG, 4 Nr. 8 HonigVO verurteilt.

Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Unkenntnis des Angeklagten von der Vorschrift des § 4 Nr. 8 der HonigVO zur Zeit der Verwendung des ersten Etiketts als verschuldeter Verbotsirrtum zu beurteilen ist, wie das Landgericht angenommen hat, oder ob insoweit ein zumindest fahrlässiger Tatbestandsirrtum vorliegt. Die Frage bedurfte hier indessen keiner Erörterung. Für den Schuldspuch ist ihre Beantwortung ohne Bedeutung. Denn das Landgericht hat, wie unten ausgeführt wird, auf jeden Fall ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte sich durch die Verwendung des zweiten Etiketts eines fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen die oben angeführten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Für den Strafausspruch ist die Beantwortung der erwähnten Frage ebenfalls ohne Bedeutung. Dass das Landgericht bei abweichender Beantwortung der Frage im oben dargelegten Sinne auf eine im Ergebnis geringere Strafe erkannt hätte, muss angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der verhängten Strafe und des Umstandes, dass der Unrechtsgehalt der Tat in diesem wie in jenem Falle im Wesentlichen der gleiche ist, als ausgeschlossen gelten.

Die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Etikette den weiteren Tatbestand des § 4 Nr. 8 HonigVO erfüllt habe, ist frei von Rechtsirrtum.

Die HonigVO vom 21. März 1930 ist auf Grund des § 5 Nr. 4 LMG in der bis zum 27. Dezember 1935 in Geltung gewesenen Fassung erlassen worden, durch den die Reichsregierung ermächtigt wurde, mit Zustimmung des Reichsrats und nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Reichstages Grundsätze darüber festzusetzen, welche Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen als irreführend dem Verbot des § 4 Nr. 3 LMG unterliegen. § 4 Nr. 8 HonigVO hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Dass der Gesetzgeber der Verordnung sich bei der Bestimmung der Bezeichnungen, die dem erwähnten Verbot unterstellt werden sollten, von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen hat leiten lassen, die dem Stand der Naturwissenschaften im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung entsprachen, rechtfertigt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des § 4 Nr. 8 HonigVO.

Die Revision meint allerdings, die Vorschrift des § 4 Nr. 8 HonigVO sei nachträglich unwirksam geworden. Zur Begründung dieser Ansicht macht sie geltend, die Vorschrift beruhe auf der Erwägung, dass die einzelnen Honigsorten in ihrer diätetischen und gesundheitlichen Wirkung keine Unterschiede aufweisen, die eine Heraushebung rechtfertigen könnten. Diese Auffassung sei durch spätere Forschungsergebnisse widerlegt. Die Rüge geht fehl. Es mag zwar Fälle geben, in denen ein Gesetz – die in Rede stehende Verordnung ist eine Rechtsverordnung und demgemäß ein Gesetz im materiellen Sinne – durch eine Veränderung der für seinen Erlass maßgeblichen Umstände so betroffen wird, dass es ohne weiteres als nunmehr unwirksam erachtet werden muss (vgl. Pigge in MDR 1953, 391/392). Dies kann indessen allenfalls gelten, wenn die Veränderung der Umstände – mag es sich hierbei um allgemeine Anschauungen oder um Anschauungen wissenschaftlicher Art handeln – derart offenkundig und in das Bewusstsein der Allgemeinheit eingegangen ist, dass die weitere Geltung des Gesetzes von ihr als Unrecht empfunden wird. Das trifft hier nicht zu. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Auffassungen im Bereich der Naturwissenschaft und zwar der Honigforschung, die nach der Behauptung des Angeklagten durch spätere Forschungsergebnisse widerlegt sein sollen. Veränderungen dieser Art sind nicht geeignet, die Vorschrift des § 4 Nr. 8 HonigVO als inzwischen unwirksam geworden anzusehen. Ob und von welchem Zeitpunkt ab naturwissenschaftliche Auffassungen der hier in Rede stehenden Art durch spätere Forschungsergebnisse als widerlegt zu erachten sind, kann endgültig und zuverlässig oft nur schwer beantwortet werden. Es kommt nicht selten vor, dass solche Forschungsergebnisse, von deren Richtigkeit der eine oder der andere Forscher fest überzeugt sind, zunächst keinen Widerspruch oder sogar Anerkennung finden, dass aber alsdann nach mehr oder minder langer Zeit inzwischen erfolgte Nachprüfungen anderer Forscher begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit ergeben. Die von der Revision vertretene Rechtsansicht würde zur Folge haben, dass der Richter unter Umständen der Vorschrift, der er zunächst die weitere Geltung versagt, diese später wieder zuerkennen müsste. Abgesehen hiervon würde die Entscheidung darüber, ob die Vorschrift noch befolgt werden muss oder nicht, weitgehend dem Betroffenen überlassen sein, der sich dann, falls der Richter die Vorschrift für gültig erklärt, auf mangelndes Unrechtsbewusstsein berufen könnte. Die von der Revision vertretene Rechtsansicht würde daher zu einer Rechtsunsicherheit führen, die nicht tragbar erscheint. Die Entscheidung darüber, ob die weitere Geltung einer Vorschrift der hier in Rede stehenden Art mit späteren Forschungsergebnissen noch verträglich ist, muss grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Falls der Angeklagte glaubt, ihre Aufhebung sei gerechtfertigt, bleibt es ihm überlassen, über seinen Fachverband beim Gesetzgeber hierauf hinzuwirken. Solange er das nicht mit Erfolg getan hat, muss er sich an die Vorschrift halten. An diesem Ergebnis ändert auch nichts die amtliche Begründung zur HonigVO. Die dort vor § 1 HonigVO gemachten, von der Revision angezogenen Ausführungen betreffen offensichtlich nicht § 4 Nr. 8 HonigVO. Auf Vernehmung eines Sachverständigen darüber, ob nach dem Ergebnis neuerer Forschungen bestimmten Honigsorten besondere Heilwirkung beigelegt werden kann, kam es hiernach nicht an.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Etikette einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt hat. Zu Unrecht glaubt die Revision, diese Feststellung bekämpfen zu können, soweit sie das zweite Etikett betrifft. Die Auslegung von Erklärungen ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann dessen Auslegung nur daraufhin nachprüfen, ob sie Rechtsfehler erkennen lässt. Das trifft hier nicht zu. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe bei der Auslegung des zweiten Etiketts dessen gesamten Inhalt, seinen Wortlaut und Sinn sowie seine Wirkung auf das Publikum berücksichtigt. Wenn es dabei mit Rücksicht auf seinen dritten Absatz und den Eindruck, den dieser nach Wortlaut und Sinn auf einen unbefangenen Leser macht, zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe bewusst dem von ihm angepriesenen Honig, also einem bestimmten Honig, besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt, so lässt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in den beiden ersten Absätzen des Etiketts die dort aufgeführten gesundheitlichen Wirkungen erkennbar jedem naturreinen Honig beigelegt sind. Der dritte Absatz lässt in der Tat den Schluss zu, dass bei dem unbefangenen Leser, der – was zumindest für einen nicht unerheblichen Teil des Publikums gilt – das deutsche Arzneibuch nicht kennt, der Eindruck erweckt wird, „Dr. ██████ naturreiner Bienenhonig DAB 6“, der die „hohen Anforderungen des deutschen Arzneibuchs an Honig als Arzneistoff erfüllt“, habe außer den nach den beiden ersten Absätzen jedem naturreinen Honig zukommenden gesundheitlichen Wirkungen besondere gesundheitliche Wirkungen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch mit diesem Etikett einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ob der angepriesene Honig tatsächlich die ihm beigelegten besonderen gesundheitlichen Wirkungen hat, ist für die Anwendung des § 4 Nr. 8 HonigVO rechtlich unerheblich. Auf die Vernehmung eines Sachverständigen hierüber kam es daher gleichfalls nicht an.

Das Landgericht hat weiterhin ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte bei der Verwendung des zweiten Etiketts den Tatbestand des § 4 Nr. 8 HonigVO vorsätzlich verwirklicht hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Vorschrift zu dieser Zeit gekannt. Er hat trotz ihrer Kenntnis bewusst einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt. An diese Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind ausschließlich Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Die irrige Annahme des Angeklagten, dass § 4 Nr. 8 HonigVO mit Rücksicht auf neuere Forschungsergebnisse nicht mehr gelte, ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, kein Tatbestands-, sondern ein Verbotsirrtum. Er würde die Schuld des Angeklagten nur ausschließen, wenn er unverschuldet gewesen wäre. Das trifft hier nicht zu. Die Annahme des Landgerichts, dass der Verbotsirrtum des Angeklagten nicht unverschuldet gewesen sei, ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, dass die §§ 4 Nr. 3 LMG, 4 Nr. 8 HonigVO nicht anwendbar seien, weil der Angeklagte den Honig als Arzneistoff an Apotheken und Drogerien geliefert habe. Der Gesetzgeber hat durch das Lebensmittelgesetz und die HonigVO klar zum Ausdruck gebracht, dass Honig uneingeschränkt den Bestimmungen dieses Gesetzes und dieser Verordnung unterliege. Ob der Honig in Lebensmittelgeschäften oder in Apotheken und Drogerien in den Verkehr gebracht und ob er dabei als Lebensmittel oder als Arzneistoff bezeichnet wird, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten hierüber würde als verschuldeter Verbotsirrtum seine Schuld nicht ausschließen.

Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Angeklagten und seines Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nicht wegen bewusster Irreführung, sondern deshalb verurteilt ist, weil er, soweit es sich um das zweite Etikett handelt, entgegen der ihm bekannten Vorschrift des § 4 Nr. 8 HonigVO in verschuldetem Verbotsirrtum einem bestimmten Honig besondere gesundheitliche Wirkungen beigelegt hat.

Dr. Geier Dr. Koffka Siemer Schmitt Dr. Bérker