Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 583/93
Datum
13.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung ein. Der BGH verwirft die Revision im überwiegenden Umfang, nimmt jedoch die Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) weg. Begründet wird dies damit, dass die aus der Tat herrührende Gefahr im bei der Tat gewollten Verletzungserfolg verbleibt. Die verbleibende Strafzumessung bleibt schuldangemessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 323c StGB findet keine Anwendung, wenn die aus einer vorausgegangenen Tat stammende Gefahr im Rahmen des bei dieser Tat gewollten Verletzungserfolgs bleibt.

2

Eine Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung setzt voraus, dass die Gefahrenlage über den bei der Haupttat gewollten Erfolg hinausgeht und somit eigenständig zu beurteilen ist.

3

Die Aufhebung einer Teilschuld kann erforderlich sein, ohne dass die verbleibende Gesamtstrafe zwingend aufgehoben werden muss, sofern diese weiterhin schuldangemessen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 14. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Kai-Ulf Kr, geboren am ██ ██ 1969 in ████ OT ███, wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Oktober 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB hat deshalb keinen Bestand, weil diese Vorschrift dann nicht anwendbar ist, wenn die aus einer vorangegangenen Tat entspringende Gefahr im Rahmen des bei dieser Tat gewollten Verletzungserfolgs bleibt. So liegt der Fall aber hier (vgl. BGHSt 14, 282).

Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss darauf, dass das Landgericht ohne die in Wegfall gekommene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtstrafe hätte verhängen können, die noch schuldangemessen gewesen wäre.

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