Revision verworfen, Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 583/93
- Datum
- 13.10.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 323c StGB findet keine Anwendung, wenn die aus einer vorausgegangenen Tat stammende Gefahr im Rahmen des bei dieser Tat gewollten Verletzungserfolgs bleibt.
Eine Verurteilung wegen Unterlassener Hilfeleistung setzt voraus, dass die Gefahrenlage über den bei der Haupttat gewollten Erfolg hinausgeht und somit eigenständig zu beurteilen ist.
Die Aufhebung einer Teilschuld kann erforderlich sein, ohne dass die verbleibende Gesamtstrafe zwingend aufgehoben werden muss, sofern diese weiterhin schuldangemessen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 14. Juni 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Oktober 1993 in der Strafsache gegen Kai-Ulf Kr, geboren am ██ ██ 1969 in ████ OT ███, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **13. Oktober 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Juni 1993 wird nach § 349 Abs. 2 in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB hat deshalb keinen Bestand, weil diese Vorschrift dann nicht anwendbar ist, wenn die aus einer vorangegangenen Tat entspringende Gefahr im Rahmen des bei dieser Tat gewollten Verletzungserfolgs bleibt. So liegt der Fall aber hier (vgl. BGHSt 14, 282).
Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss darauf, dass das Landgericht ohne die in Wegfall gekommene Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtstrafe hätte verhängen können, die noch schuldangemessen gewesen wäre.
| Laufhütte | Harms | Nack | |||
| Horstkotte | Schafer |