Treffer
BGH Urteil

BGH: Vollendeter schwerer Raub bei Erlangung der Herrschaft über die Beute

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 583/89
Datum
06.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten, gab aber die Revisionen der Staatsanwaltschaft teilweise statt. Streitgegenstand war, ob der schwere Raub bereits vollendet war, als Täter Beutestücke in eine Tasche steckten und diese im Keller verbergen wollten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Herrschaft über die Sachen zur Vollendung reicht, unabhängig vom späteren Schicksal der Tasche; daher wurden die Schuldsprüche geändert und die Strafaussprüche aufgehoben sowie zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollendung eines Raubes ist gegeben, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache so erlangt, dass der Eigentümer oder Berechtigte nicht mehr frei über sie verfügen kann.

2

Es ist unerheblich für die Vollendung des Raubes, ob der Täter die Sache später dauerhaft entfernt oder sie nur versteckt und nicht mehr wegschaffen kann.

3

Die nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zu einer vollendeten Tat ist zulässig, soweit die zugelassene Anklage bereits die Vollendung zum Gegenstand hatte; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

4

Ändert sich der Schuldspruch essenziell, sind die betroffenen Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, sofern Strafzumessung oder Feststellungen betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Möbeltischler Jürgen ██ aus ████, geboren am █████ 1953 in ████, zur Zeit in Haft,

2. den Schlosserhelfer Helmut ██ ██ aus ████, dort geboren am █████ 1956, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Hager als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten ████████,

Rechtsanwältin ██████ ███ als Verteidigerin des Angeklagten ██████,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 1989 und die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1989 werden verworfen. Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden die Urteile a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Während die Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet sind, haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, Erfolg.

Nach den Feststellungen stiegen die Angeklagten durch ein Fenster in das Wohnhaus des Wieland ███ ████. Sie fesselten die allein anwesenden Frauen, die 69-jährige Charlotte ███ ███ und die 74-jährige Elisabeth ████████, misshandelten und bedrohten sie. Einer der Angeklagten packte die gefundene Beute (220,-- DM Bargeld, zwei Perlenketten, zwei Ringe und Modeschmuck) in die mitgebrachte Umhängetasche des Angeklagten ██████ und versteckte diese im Keller zwischen Matratzen und anderen Gegenständen, um sie später hervorzuholen und mitzunehmen. Dazu kam es nicht mehr, weil die Polizei erschien, █████ festgenommen wurde und ██████ flüchtete.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der schwere Raub vollendet, als einer der Angeklagten die Beutestücke ergriff und in die Umhängetasche steckte. Entscheidend hierfür ist, dass die Täter damit die Herrschaft über die Sachen derart erlangt hatten, dass sie sie unbehindert durch die körperlich weit unterlegenen, gefesselten und durch Misshandlungen und Drohungen eingeschüchterten Frauen austiben und diese über die Sachen nicht mehr verfügen konnten. Auf das spätere Schicksal der Umhängetasche mit ihrem Inhalt und auf das Unvermögen der Täter, sie aus dem Versteck herauszuholen, kommt es nicht an.

Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil schon die zugelassene Anklage vollendeten schweren Raub angenommen hat. Die Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterHager