Revision: Aufhebung des Mordurteils wegen unzureichender Feststellungen zu 'niedrigen Beweggründen'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 583/79
- Datum
- 19.06.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung des Mordmerkmals 'aus niedrigen Beweggründen' setzt voraus, dass Motivation und deren verwerflicher Charakter in den Urteilsgründen konkret und nachvollziehbar dargelegt sind.
Bei Taten, die ohne Planung plötzlich in Sekunden entstehen, sind die inneren Beweggründe und die Bedeutung affektiver Regungen besonders sorgfältig festzustellen und zu begründen.
Gefühlsmäßige und triebhafte Regungen sind nur dann als niedere Beweggründe zu werten, wenn der Täter diese gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert hat; ein hochgradiger Affekt kann diese Beherrschung in Frage stellen oder ausschließen.
Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit (z. B. frühere Hirnschädigung) oder erhebliche Alkoholisierung sind bei der Prüfung sowohl des subjektiven Tatbestands als auch der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen; bei Unklarheiten ist die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 19. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Textilarbeiter Reinhard Hermann █████ aus ██, OO, geboren █████████ 1952 in KO, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. September 1979 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 19. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
„Die Feststellungen weisen die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht aus. Hierzu gehört, dass sich der Täter bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (BGH LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329, 331; BGH in NJW 1967, 1140). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH bei Dallinger in MDR 1974, 546 und bei Holtz in MDR 1977, 460, 637; 1978, 805). Ein hochgradiger Affekt kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH in GA 1974, 306; bei Holtz in MDR 1977, 460). Bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation in Sekundenschnelle entwickeln, bedarf die Feststellung dieser inneren Erfordernisse besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH bei Holtz in MDR 1979, 280).
Zu diesen inneren Tatsachen verhalten sich die Urteilsgründe nicht; ihr Vorliegen versteht sich auch nicht von selbst. Aus den Urteilsgründen folgt eher das Gegenteil. Danach deuten die Umstände, aus denen der Tötungsentschluss entstanden ist, auf eine ihn bestimmende erhebliche affektive Belastung. Der Entschluss zur Tötung ‚reifte‘ erst im Angeklagten, als es als Folge der Ablehnung der von ihm gewünschten Aussprache zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam (UA S. 10); schon Art und Weise der vorangegangenen Erklärungen des Opfers wie die der Verweigerung der Aussprache wirkten ‚so stark‘ auf den Angeklagten, dass er sich nicht einmal mehr überlegte, dass für begründete Sorgen keinerlei brauchbare Anhaltspunkte gegeben waren (UA S. 9). Die Erheblichkeit eines möglichen Affektausbruchs lässt sich nach den bisherigen Feststellungen umso weniger ausschließen, als das Landgericht dem Angeklagten als Folge eines ‚in früher Jugend erlittenen Hirnschadens‘ eine ‚erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit‘ zubilligt (UA S. 19); mangels näherer Darlegungen lässt das die Möglichkeit offen, dass dadurch die affektive Belastbarkeit des Angeklagten gemindert, die Folgen einer solchen Belastung andererseits verstärkt waren. Diese Wirkungen können schließlich durch die für den ersichtlich nicht trinkgewohnten Angeklagten (UA S. 3) bedeutsame alkoholische Beeinflussung (BAK von 2 ‰ – UA S. 8 –) weiter verstärkt worden sein.
Das nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Frage erneut zu prüfen, ob dem Angeklagten der gesteigerte Vorwurf einer besonders verwerflichen vorsätzlichen Tötung, nämlich des Mordes, gemacht werden kann.“
Dem tritt der Senat bei.
| Fleischmann | Horstkotte | Ulsamer | |||
| Schuster | Rebitzki |