Treffer
BGH Urteil

Rücktritt vom Versuch bei versuchter Vergewaltigung – Unzureichende Feststellungen zur Freiwilligkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 583/76
Datum
16.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung; der BGH hob das Urteil des Landgerichts Verden auf und verwies die Sache zurück. Zentrales Problem war die Freiwilligkeit des Rücktritts. Das Landgericht begründete das Gegenteil lediglich mit pauschalen Hinweisen auf ein psychisches/physisches Unvermögen, ohne konkrete Feststellungen; das äußere Geschehen sprach eher für freiwilliges Aufgeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rücktritt vom Versuch ist nur dann unfreiwillig, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen belegen, dass der Täter aus körperlicher Unfähigkeit oder wegen eines von ihm als unüberwindlich erkannten Hindernisses die Tatausführung objektiv nicht fortsetzen konnte.

2

Vage und pauschale Angaben zu einem ‚psychischen Unvermögen‘ oder zu Eigenschaften der Persönlichkeit des Täters genügen nicht, um die Freiwilligkeit des Rücktritts zu verneinen; es sind konkrete Umstände darzulegen.

3

Das bloße Aufgeben nach der Weigerung des Opfers stellt ein äußeres Erscheinungsbild dar, das grundsätzlich für einen freiwilligen Rücktritt spricht; will das Gericht hiervon abweichen, muss es darlegen, weshalb der Täter in der Weigerung ein die Fortsetzung objektiv unmögliches Hindernis sah.

4

Bei der Würdigung der Freiwilligkeit sind die konkreten Wahrnehmungen und Einschätzungen des Täters sowie objektivierbare Anhaltspunkte (z.B. körperliche Impotenz, nachweisbare Erschöpfung, erkennbare Furcht vor weiteren Maßnahmen) darzustellen und zu bewerten.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 30. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Gärtner Wolfgang K████ aus ████, dort geboren █████████ 1953, wegen versuchter Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Sitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor von C[REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 30. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen -

Gründe

Die Revision des Angeklagten dringt mit der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge durch.

Der Angeklagte folgte der Zeugin ██████ auf einen Seitenweg, hielt sie am Halse fest, zog ihr Hose und Strumpfhose herunter, bedrohte sie, holte sein erregtes Glied heraus und verlangte: „Steck rein“. Als die Zeugin „hierzu jedoch nicht bereit“ war, gab der Angeklagte auf und floh.

Das Landgericht verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch, weil der Angeklagte „nach der Weigerung der Zeugin Sabine a) ‘mit seinem Latein am Ende war’ und sowohl die konkrete Tatsituation als auch sein physisches und psychisches Unvermögen ihm eine weitere Durchführung des Vorgehabten nicht erlaubte.“

Inwiefern der Angeklagte physisch außerstande war, weiterhin auf den Geschlechtsverkehr zu drängen oder ihn notfalls ohne Mitwirkung der Zeugin auszuführen, sagt das Landgericht nicht. Da die ängstliche Zeugin von Anfang an „zu keiner irgendwie gearteten Gegenwehr in der Lage war“, war von ihr offenbar keine nachhaltige Abwehr zu erwarten. Eine plötzlich einsetzende Impotenz des Angeklagten ist nicht festgestellt.

Worin sich das „psychische“ Unvermögen des Angeklagten offenbarte, teilt das Urteil ebenfalls nicht mit. Es spricht nur allgemein von „nennenswerten Widerständen“ und „nicht einkalkulierten Situationen“, die der Angeklagte bei „seiner Persönlichkeit“ nicht überwinden konnte, würdigt aber in diesem Zusammenhang weder die körperliche noch die seelische Beschaffenheit des Angeklagten, bezeichnet auch die „Widerstände“ und „Situationen“ nicht, wie der Angeklagte sie einschätzte.

Als Feststellung bleibt lediglich, dass die Zeugin nicht bereit war, den Geschlechtsverkehr einzuleiten, und dass der Angeklagte daraufhin aufgab. Das – allein dargestellte – äußere Erscheinungsbild des Geschehensablaufs spricht für einen freiwilligen Rücktritt. Ob die Weigerung der Zeugin für den Angeklagten unerwartet kam, und ob er darin ein derartiges Hindernis sah, dass er meinte, er könne mit Gewalt nichts erreichen, die Zeugin auch durch weitere Drohungen nicht gefügig machen, lässt das Urteil offen. Von selbst versteht sich das keinesfalls. Ein bloßer Mangel an „Angriffslust“ wäre kein geeigneter Gesichtspunkt, um die Freiwilligkeit des Rücktritts auszuschließen.

SchusterSarstedtFuhrmann
HerrmannHorstkotte