Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch bei Listverschleppung und Freiheitsberaubung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 583/66
Datum
31.01.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin führte zur Aufhebung und Freisprechung. Der BGH stellt fest, dass die Zusage einer hohen Vergütung und beruhigende Erklärungen keine List im Sinne des Berliner Schutzgesetzes begründen. Ebenso ist vorsätzliche Freiheitsberaubung nicht ausreichend festgestellt, da bedingter Vorsatz und bewusste Unkenntnis der Betroffenen nicht nachgewiesen sind. Eine neue Verhandlung erschien dem Senat ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zusage einer Vergütung zur Mitwirkung an einer Fluchthilfe begründet für sich genommen keine List; Täuschungsvorsatz erfordert ein aktives Irreführen, nicht das bloße Anbieten einer Risikoprämie.

2

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) liegt nicht bereits dann vor, wenn Täter mit einem ungünstigen Ausgang rechnen, ihn aber zugleich hoffen, dass er nicht eintrete.

3

Zur Haftung wegen Freiheitsberaubung bedarf es, wenn das Opfer einer kurzzeitigen Freiheitsbeschränkung zustimmt, des Nachweises, dass der Täter wusste oder billigend in Kauf nahm, das Opfer sei über das erheblich höhere Risiko nicht aufgeklärt.

4

Kann der Senat mangels tragfähiger Feststellungen kein gefährdendes Verhalten und keinen hinreichenden Vorsatz feststellen, hat er die Möglichkeit, von sich aus freizusprechen und eine neue Verhandlung zu unterlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. ████████ aus ███, den ████████████ █████, geboren am 1944, 2. den Taxifahrer Kurt ███, geboren am 1924 in ███, 3. den Maurer Joachim ███, dort geboren am 1938,

wegen gemeinschaftlicher Listverschleppung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ für den Angeklagten ███, Rechtsanwältin ████ für ███ ███████████ ██████ als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███, ████████ █████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Juli 1966 aufgehoben.

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten ███, ██ und ████████ wegen gemeinschaftlicher gewinnsüchtiger Listverschleppung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl. 1951, 417 f.) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt. Die von den Revisionen der Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung der Angeklagten.

Die Strafkammer hat die Listverschleppung darin gesehen, dass die Angeklagten die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende, zur Tatzeit 18 Jahre alte Gisela ██████ ████████████ sich am 20. Dezember 1965 zusammen mit dem Angeklagten █████████ ██ über West-Berlin in den Sowjetsektor Berlins (SBS) begeben und dort ihren Personalausweis mit Tagespassierschein und Währungsbescheinigung der Angelika █████ (späteren █) zu überlassen, die dann mit Hilfe der Papiere in einem von ███ gelenkten Personenkraftwagen nach West-Berlin flüchtete. Die Angeklagten haben hierbei das Merkmal der List nach Auffassung der Strafkammer dadurch verwirklicht, dass der Angeklagte ███ Gisela ███████ über das Risiko eines längeren Freiheitsentzugs falsch und die Angeklagten ███ und ████ sie über dieses Risiko überhaupt nicht unterrichteten. Gisela ████ begab sich etwa zwei Stunden, nachdem Angelika ███████ ███ abgefahren waren, zu einem Kontrollpunkt ███, behauptete dort, einem Rat █ folgend, sie habe ihre Papiere verloren. Sie wurde festgenommen. Bereits am 21. Dezember 1965 gestand sie den wahren Sachverhalt. Sie wurde daraufhin in Untersuchungshaft genommen, am 12. April 1966 wegen Passvergehens zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und am 21. April 1966 vorzeitig zur Bewährung nach West-Berlin entlassen.

Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich einer Listverschleppung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit schuldig gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte ███ hat Gisela ███████ zur Fluchthilfe dadurch geworben, dass er ihr eine Vergütung von 1.000 DM zusagte. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, dass die Angeklagten ███ und ██ von dieser Zusage wussten. Die ██████████████ █████████ dies jedenfalls nicht aus. Dass die zugesagte Vergütung keine bloße Entschädigung für die Mühewaltung sowie für einen Freiheitsentzug von 24 Stunden, mit dem die Beteiligten nach den Feststellungen auf jeden Fall rechneten, darstellte, sondern außerdem eine Risikoprämie für einen möglichen längeren Freiheitsentzug enthielt, lag bei der Höhe des genannten Betrages auf der Hand. Wer auf diese Weise einen anderen zu einer Fluchthilfe, wie Gisela ███████████ leisten sollte und auch leistete, bestimmt, wendet keine List an. Auch sein Vorsatz ist nur darauf gerichtet, den anderen durch die Zusage einer Risikoprämie, nicht aber durch List zu veranlassen, sich in den SBS zu begeben. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass der Angeklagte ███ Gisela ████████ wiederholt beschwichtigend erklärte, sie werde im SBS schlimmstenfalls 24 Stunden festgehalten. Denn █████ fügte diesen Erklärungen teilweise hinzu, sie müsse nur fest dabei bleiben, dass sie ihre Papiere verloren habe (UA S. 13, 19). Damit brachte er jedenfalls zum Ausdruck, dass sie mit einem längeren Freiheitsentzug rechnen müsse, falls es ihr nicht gelinge, bei jener Lüge zu bleiben. Ob ihr das gelingen würde oder nicht, konnte sie im Voraus nicht wissen. Von List oder gar vorsätzlicher List kann hier nicht die Rede sein.

Die Angeklagten haben sich hiernach weder einer vollendeten noch einer versuchten Listverschleppung schuldig gemacht.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 und 2 StGB hat ebenfalls keinen Bestand. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, Gisela ████ habe trotz der Zusage einer Vergütung von 1.000 DM sowie trotz der oben erwähnten wiederholten Beruhigungen des Angeklagten und trotz der Erklärungen des im Urteil genannten █████, ihr drohe, wenn sie ihren Ausweis im SBS aus der Hand gebe, ein empfindlicher Freiheitsentzug, nicht mit der Möglichkeit eines längeren Freiheitsentzuges gerechnet.

Das Urteil stellt jedenfalls den Vorsatz der Freiheitsberaubung nicht einwandfrei fest. Gisela ████████ rechnete nach den Feststellungen mit einem Freiheitsentzug von 24 Stunden. Hiermit war sie einverstanden. Insoweit haben die Angeklagten weder als mittelbare Täter noch als Mittäter Gisela ███ vorsätzlich und widerrechtlich der Freiheit beraubt. Das Urteil sagt nun allerdings auf UA S. 39, die Angeklagten hätten Gisela ██████████ mit bedingtem Vorsatz – in billigender Voraussicht einer längeren Haft – widerrechtlich der Freiheit beraubt, wobei sie den eine Woche übersteigenden Freiheitsentzug voraussahen. Die allgemeine Wendung „in billigender Voraussicht“ genügt jedoch bei der hier gegebenen besonderen Sachlage nicht, bedingten Vorsatz als festgestellt anzusehen. Er liegt nicht vor, wenn die Angeklagten zwar mit einem längeren Freiheitsentzug rechneten, als er dem Einverständnis der Gisela ███ ██████████ entsprach, zugleich aber hofften, dieser Fall werde nicht eintreten. So kann es gewesen sein. Die Feststellung, der Angeklagte ████ habe seit Mitte 1961 „hunderten von Personen“ zur Flucht verholfen, dabei aber auch Fehlschläge erlitten, die zu Festnahmen und Bestrafungen führten (UA S. 4/5), legt die Möglichkeit einer solchen Hoffnung nahe. Das Urteil schließt sie zumindest nicht aus.

Der Vorsatz der Freiheitsberaubung setzt bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, außerdem voraus, dass die Angeklagten wussten oder zumindest damit rechneten und billigten, Gisela ███████ sich der Möglichkeit eines 24 Stunden übersteigenden Freiheitsentzuges gar nicht bewusst war. Das Urteil stellt einen solchen Vorsatz der Angeklagten nicht fest. Er kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dagegen spricht wiederum aus den bereits oben dargelegten Gründen die Höhe der Vergütung, die ███ Gisela ███████ zusagte.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass eine neue Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden, den Angeklagten ungünstigeren Feststellungen führen kann. Er hat die Angeklagten daher von sich aus freigesprochen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerBörker
SchmidtSchmitt