Treffer
BGH Urteil

Revision im Sicherungsverfahren wegen Unterbringung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 583/61
Datum
30.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Beschuldigte legte Revision gegen ein Urteil im Sicherungsverfahren wegen einstweiliger Unterbringung ein und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH stellte fest, dass § 246a StPO nicht verletzt sei, da eine frühere Untersuchung vorlag und deren Übertragung keine Rechtsverletzung begründet. Auch sei die Ablehnung der Anhörung eines Obergutachters keine Entscheidung i.S.d. § 305 StPO, sodass die sofortige Beschwerde unzulässig war. Die Sachrüge blieb ebenfalls ohne Erfolg; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des § 246a StPO liegt nicht allein darin, dass die Untersuchung nicht persönlich durch einen bestimmten Arzt stattfand; maßgeblich ist, dass der Angeklagte bereits früher untersucht worden ist.

2

Die Übertragung einer Untersuchung auf einen anderen Arzt begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 246a StPO.

3

Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines Obergutachters stellt nicht stets eine "Entscheidung über die einstweilige Unterbringung" im Sinne des § 305 Satz 2 StPO dar; eine sofortige Beschwerde nach § 305 Satz 1 StPO ist in solchen Fällen unzulässig.

4

Die bloße Bezugnahme auf eine andere Entscheidung oder pauschale Einwände genügen nicht, um die sachliche Rüge zu begründen; die Revision ist zu verwerfen, wenn in der Nachprüfung keine Rechtsmängel erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 23. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen die praktische Ärztin Dr. med. Helga ██████████ ██, geborene ██ ██ aus █████, Kreis ██ ██, ███████ ████ ████ in ███, wegen Unterbringung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 23. Juni 1961 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

1. Die meisten Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet und hauptsächlich unzulässig erhoben; sie bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.

Eine Verletzung des § 246a StPO ist nicht erwiesen. Die Revision trägt selbst vor, ████████████ habe die Beschuldigte bei ihrer Einlieferung in die Psychiatrische und Nervenklinik der Universität Kiel untersucht. Er hatte sie also im Sinne des § 246a Satz 2 StPO „schon früher untersucht“. Dass er die Untersuchung durch einen anderen Arzt ausführen ließ, ergibt keine Gesetzesverletzung.

Gegen die Vorschrift des § 305 StPO ist ebenfalls nicht verstoßen worden. Der Beschluss, durch den die Strafkammer den Antrag des Verteidigers auf Anhörung eines Obergutachters abgelehnt hat, war keine „Entscheidung über die einstweilige Unterbringung“ im Sinne des § 305 Satz 2 StPO. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss war unzulässig (§ 305 Satz 1 StPO).

2. Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung im Einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung BGH NJW 1952, 836 betrifft einen wesentlich anderen Fall.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSiemer