Fahrlässige Tötung durch Bereitschaftsarzt: Pflichtwidrige Ablehnung eines Hausbesuchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 583/54
- Datum
- 01.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Arzt einen Bereitschaftsdienst übernimmt, hat eine strafrechtlich relevante Rechtspflicht gegenüber der Bevölkerung, in dringenden Erkrankungsfällen Hilfe zu leisten, und kann für pflichtwidriges Unterlassen wie für aktives Tun einstehen.
Erteilt ein Arzt auf eine Hilfsbitte hin konkrete medizinische Anweisungen, kann darin eine Übernahme der Behandlung liegen; unterbleibt dann eine gebotene persönliche Untersuchung, kann dies eine pflichtwidrige Durchführung der übernommenen Behandlung darstellen.
Der Bereitschaftsarzt darf erbetene Hausbesuche zwar nach pflichtgemäßem Ermessen als überflüssig ablehnen; wegen der regelmäßig fehlenden Zuverlässigkeit von Ferndiagnosen sind die Grenzen hierfür eng und bei ernsthaften, auch auf gefährliche Prozesse hindeutenden Symptomen ist ein Besuch regelmäßig geboten.
Für die Kausalität einer pflichtwidrigen Unterlassung genügt es, wenn bei pflichtgemäßem Handeln mit rechtzeitiger Diagnose und unverzüglicher Zuführung zur geeigneten Behandlung der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn das Beweisthema nach seinem Wortlaut keine medizinische Fachfrage, sondern eine Frage betrifft, die das Gericht aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung beantworten darf, und weitergehende Tatsachen (z.B. Transportgefahren) nicht beantragt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arzt Dr. med. Alfred ███ aus ██, geboren ███████ ██████ in ███ Kreis ████ (Polen), wegen fahrlässiger Tötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15. Februar 1955 in der Sitzung vom 1. März 1955, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Juli 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der erkannten Strafe zum Zwecke der Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten.
Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der angeklagte Arzt hatte in der Nacht vom 4. zum 5. Dezember 1953 Bereitschaftsdienst. Diese Einrichtung beruht auf freiwilliger Grundlage. Der Bereitschaftsdienst wird gegenüber der Vereinigung der Sozialversicherungsärzte Berlins übernommen.
In der fraglichen Nacht kam gegen 1.30 Uhr der Ehemann K█████ zu dem Angeklagten und bat ihn, zu seiner Frau zu kommen. K█████ berichtete dem Angeklagten, seine Frau habe starke Schmerzen in der rechten Leibseite, ferner Brechreiz, Durchfall und eine Untertemperatur von 34,1°. Auf Befragen des Angeklagten erzählte ihm K█████, seine Frau sei am 1. und 4. Dezember 1953 in der Sprechstunde ihrer behandelnden Ärztin gewesen. Es sei ein Blutbild angefertigt worden, das normale Werte ergeben habe. Regelstörungen und ein Unterleibsleiden seien bei seiner Frau nicht festgestellt worden. In dem Glauben, es handele sich um einen einfachen Magen- und Darmkatarrh, lehnte der Angeklagte es ab, den erbetenen Hausbesuch zu machen, und riet K█████, Beruhigungsmittel zu geben und Umschläge zu machen. Er fügte hinzu, K█████ solle wiederkommen, wenn es seiner Frau schlechter ginge. K█████ machte zunächst Umschläge und begab sich dann um 5.15 Uhr zu einem anderen Arzt, der aber, unter Berufung auf die Verpflichtung des Bereitschaftsarztes, ebenfalls nicht kam. Frau K█████ starb gegen 9.15 Uhr. Durch eine Obduktion wurde festgestellt, dass sie nach Platzen einer Eileiterschwangerschaft innerlich verblutet ist.
II.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte hätte, wenn er gegen 1.45 Uhr den erbetenen Krankenbesuch gemacht hätte, die Natur der Erkrankung von Frau K█████ erkannt und für eine rechtzeitige Überführung in ein Krankenhaus gesorgt. Ein Kraftwagen zum Transport der Frau K█████ hätte innerhalb weniger Minuten beschafft werden können. Für jeden Berliner Bezirk, so auch für Borsigwalde, sei ein nahe gelegenes Krankenhaus zuständig. In dringenden Fällen werde dann innerhalb weniger Minuten der operative Eingriff vorgenommen, ehe noch ein Bett beschafft sei. Frau ███ hätte sich, wenn der Angeklagte sie sofort aufgesucht hätte, spätestens gegen 2.30 Uhr auf dem Operationstisch befunden. Wenn sie um diese Zeit operiert worden wäre, wäre sie gerettet worden.
Dass es zu dieser Operation nicht gekommen sei, beruhe auf dem Verschulden des Angeklagten. Durch Bestallung und Niederlassung übernehme der praktische Arzt die Pflicht, einem gesundheitlich schwer Gefährdeten im Notfall gemäß den Regeln der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung beizustehen. Dazu komme, dass der Angeklagte in der fraglichen Nacht den Bereitschaftsdienst übernommen habe. Hierdurch sei er nicht nur der kassenärztlichen Einrichtung gegenüber zur pflichtmäßigen Durchführung gebunden gewesen, sondern er habe auch der Bevölkerung gegenüber die Rechtspflicht übernommen, in dringenden Erkrankungsfällen einzugreifen. Mit der Übernahme dieser Schutzstellung sei er zum Garanten für die Abwehr der durch Erkrankungen und Unglücksfälle plötzlich eintretenden Gefahren geworden; hätte er den Dienst nicht übernommen, so wäre ein anderer Bereitschaftsarzt bestellt worden, an den sich die Erkrankten dann nachts hätten wenden können.
Kein anderer Arzt könne den Kranken auf den Nachtarzt verweisen; deshalb stehe es diesem nicht frei, die erbetene Behandlung zu verweigern oder zu gewähren, sondern er sei zu ihrer Übernahme verpflichtet. Es sei zwar an sich dem pflichtgemäßen Ermessen des Bereitschaftsarztes vorbehalten, ob der Fall einen Hausbesuch erfordere oder nicht. Die von K█████ angegebenen Symptome hätten aber den Angeklagten unter allen Umständen veranlassen müssen, die Erkrankte aufzusuchen. Denn er aus ihnen auch nicht die Art der Erkrankung hätte erkennen können, so habe es sich doch um Symptome gehandelt, die unter Umständen auf schweren Krankheitsprozessen beruhen konnten. Bei dieser Sachlage habe sich der Angeklagte keinesfalls auf eine Ferndiagnose verlassen dürfen, sondern er hätte sich sagen müssen, dass eine plötzliche schwere und beunruhigende Entwicklung der vorher von der behandelnden Ärztin als harmlos angesehenen Krankheit eingetreten sein könne.
III. Verfahrensrügen.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Die Verteidigung sieht zu Unrecht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Gericht zwecks Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen K█████ keine Ermittlungen über dessen allgemeinen Ruf angestellt, insbesondere keinen Strafregisterauszug über ihn eingefordert habe. Ob unter ganz besonderen Umständen einmal solche Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben. In der Regel sind sie es jedenfalls nicht. Besondere Umstände, die hierzu drängten, lagen nicht vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie das Gericht auf die jetzt von der Revision für die Unglaubwürdigkeit des K█████ benannten Zeugen hätte verfallen sollen, die dem Angeklagten dadurch bekannt geworden sind, dass sie nach der Hauptverhandlung mit ihrem Wissen an ihn herangetreten sind.
Das Quecksilberthermometer, das K█████ benutzt hat, hat sich das Gericht vorlegen lassen. Zu Ermittlungen darüber, wann K█████ in den Besitz dieses Thermometers gekommen ist, lag für die Strafkammer kein Anlass vor.
Im Übrigen enthält die Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer.
2.) Auch gegen § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verstoßen. Das Gericht hat die Frage geprüft und bejaht, ob es K█████ vereidigen sollte, obgleich er Verletzter ist. Das lag in seinem Ermessen. Dass K█████ selbst, sei es durch Mitwirkung bei einem Abtreibungsversuch, sei es durch Unterlassen notwendiger Hilfsmaßnahmen, am Tode seiner Frau mitschuldig sein könnte, brauchte das Gericht bei dem ihm bekannten Sachverhalt nicht in Erwägung zu ziehen. Auch wenn K█████ den Angeklagten nicht nachts um 1.30 Uhr, sondern erst morgens um 5 Uhr aufgesucht hätte, würde ihn als Laien kein Verschulden treffen. Der Verteidiger ist offenbar während der Hauptverhandlung ebensowenig auf diesen Gedanken gekommen. Sonst hätte er seinen Antrag, K█████ unbeeidigt zu lassen, mit dieser Erwägung und nicht nur damit begründet, dass K█████ ██████████████ sei.
3.) § 244 Abs. 3 StPO ist gleichfalls nicht verletzt. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein weiteres Gutachten über folgende Frage einzuholen:
"Selbst wenn der Angeklagte um etwa 2 Uhr die Einweisung der Verstorbenen in ein Krankenhaus angeordnet hätte, wäre durch den Transport der Verletzten, Beschaffung eines Bettes, Erkennung der Krankheit und Operation so viel Zeit vergangen, dass eine Rettung nicht mehr möglich gewesen wäre."
Diesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Beweisantrag des Verteidigers wird abgelehnt, da das Beweisthema nicht eine Frage der ärztlichen Wissenschaft betrifft, sondern diejenige, innerhalb welcher Frist in Berlin in dringenden Fällen nachts eine Operationsmöglichkeit gegeben ist. Insoweit besitzt das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde."
Im Urteil ist dazu ausgeführt:
"Das Gericht hat dem Beweisantrag nicht stattgegeben, da es die Frage, innerhalb welcher Frist in dringenden Fällen nachts in Berlin eine Operationsmöglichkeit besteht, aus eigener Sachkunde beantworten kann. Ein Kraftwagen zum Transport kann innerhalb weniger Minuten beschafft werden. Für jeden Berliner Bezirk, und so auch für Borsigwalde, ist ein Krankenhaus zuständig, das nahe gelegen ist (vorliegend in Tegel). In dringenden Fällen wird dann innerhalb weniger Minuten der operative Eingriff vorgenommen, ehe noch ein Bett beschafft ist."
Die Ablehnung des Beweisantrages mit dieser Begründung war zulässig. Nach seinem klaren Wortlaut bezog sich der Antrag nur auf die behauptete zeitliche Möglichkeit rechtzeitiger Überführung ins Krankenhaus und rechtzeitiger Operation. Feststellungen darüber, ob etwa die Beförderung ins Krankenhaus besondere Gefahren in sich barg, die zu einer plötzlichen Verschlimmerung des Zustandes der Kranken und dadurch zu einem schnellen Tode führen konnten, sind mit dem Antrag nicht begehrt worden, wie es die Revision jetzt behauptet. Um die etwaigen Beförderungsgefahren festzustellen, hätte der Verteidiger auch keinen Beweisantrag zu stellen, sondern nur entsprechende Fragen an die vernommenen Sachverständigen zu richten brauchen.
Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es diese Frage nicht von sich aus geprüft habe, fällt mit der Sachrüge zusammen.
Die Frage nach der zeitlichen Möglichkeit rechtzeitiger Beförderung und eines rechtzeitigen ärztlichen Eingriffs durfte das Gericht auf Grund seiner eigenen Erfahrung beantworten. Die Rüge der Revision, das Gericht sei auf Grund dieser Erfahrung zu unrichtigen Feststellungen gekommen, ist unzulässig.
IV. Sachrüge.
Auch diese ist unbegründet.
1.) Die Strafkammer sieht darin, dass der Angeklagte Frau K█████ nicht aufgesucht hat, mit Recht eine pflichtwidrige Unterlassung, die strafrechtlich dem Handeln gleichzustellen ist.
a) Ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen strafrechtlichen Folgen eine allgemeine Hilfepflicht von Ärzten in Notfällen anzuerkennen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Strafkammer ist jedenfalls darin beizupflichten, dass der Bereitschaftsarzt eine strafrechtlich geschützte Rechtspflicht nicht nur gegenüber der kassenärztlichen Einrichtung, sondern gegenüber der Bevölkerung hat, in dringenden Erkrankungsfällen einzugreifen. Das ergibt sich, wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, aus dem Wesen des Bereitschaftsdienstes und dem überragenden Interesse der Bevölkerung, nicht zuletzt der Ärzteschaft selbst, an seiner geordneten Durchführung. Wer als Bereitschaftsarzt den Schutz der Bevölkerung gegenüber gesundheitlichen Gefahren übernimmt, muss schon deshalb für pflichtwidriges Unterlassen ebenso einstehen wie für tätiges Handeln, weil die Pflichten anderer Ärzte gegenüber ihren Patienten für die Dauer des Bereitschaftsdienstes mindestens erheblich eingeschränkt werden.
b) Es kommt aber noch nicht einmal entscheidend darauf an, dass der Angeklagte verpflichtet war, die Behandlung der Frau K█████ zu übernehmen. Denn der Angeklagte hat ja diese Behandlung – und das übersieht die Strafkammer – übernommen. Er hat dem Ehemann K█████ ärztliche Ratschläge über die Behandlung seiner Frau gegeben, indem er ihm gesagt hat, er solle Umschläge machen und ein Beruhigungsmittel geben. Darin lag eine Übernahme der Behandlung. Es kam also darauf an, ob der Angeklagte die übernommene Behandlung pflichtwidrig durchgeführt hat, indem er es ablehnte, sofort den erbetenen Hausbesuch zu machen.
Dass die Ablehnung des Hausbesuchs pflichtwidrig war, führt die Strafkammer zutreffend aus.
Ob ein behandelnder Arzt einen erbetenen Hausbesuch machen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Arzt, der den betreffenden Patienten und die Natur seiner Erkrankung kennt, wird einen Besuch häufiger ablehnen können als derjenige, der den Patienten noch niemals untersucht hat. Aber auch dieser braucht nicht schlechthin jeder Besuchsbitte Folge zu leisten. Offensichtlich unbegründete Besuchsbitten kann er ablehnen. Für den Bereitschaftsarzt folgt das schon daraus, dass überflüssige Besuche den Arzt für längere Zeit unerreichbar machen und dadurch dazu führen können, dass er in wichtigen Fällen nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.
Dem Recht des Bereitschaftsarztes, erbetene Besuche als überflüssig abzulehnen, sind aber durch die Natur der Sache verhältnismäßig enge Grenzen gesetzt. Sie ergeben sich daraus, dass zuverlässige Ferndiagnosen nur selten möglich sind. Gilt dies schon in vielen Fällen, in denen sich der Arzt wenigstens fernmündlich mit dem Kranken selbst unterhalten, ihm also die Fragen stellen kann, auf die es ankommt, so muss es noch mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wo der Arzt auf die Unterrichtung durch einen Angehörigen des Kranken angewiesen ist. In Fällen solcher Art können nur besondere Umstände den Arzt zur Ablehnung eines Besuchs berechtigen. Diese lagen hier nicht vor. Auf Grund der geschilderten Symptome musste der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, mit der Möglichkeit einer gefährlichen Erkrankung rechnen.
Die Strafkammer hat auch geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten etwa deshalb vertretbar gewesen sei, weil die Kranke, wie er wusste, am Tage vorher in der Sprechstunde einer Ärztin gewesen war, die eine gefährliche Erkrankung nicht festgestellt hatte. Die Strafkammer hat dies aber mit Rücksicht auf die dem Angeklagten geschilderten Symptome mit Recht verneint.
An den aufgestellten Grundsätzen vermag auch die Erwägung nichts zu ändern, dass ein Teil der Mitglieder von Krankenkassen ganz allgemein, nicht nur nachts, zu überflüssigen Inanspruchnahmen von Ärzten neigt. Hiergegen müssen sich die Ärzte auf andere Weise als durch Ferndiagnosen wehren. Denn die Frage, ob im Einzelfall der Besuch überflüssig ist, lässt sich eben in der Regel nicht durch eine Ferndiagnose klären. Auch die Höhe der Honorierung von Nachtbesuchen muss bei der hier zu entscheidenden Frage außer Betracht bleiben.
Die Strafkammer führt mit Recht aus, dass der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht durch die Weisung an den Zeugen K█████ genügt habe, der Zeuge solle wiederkommen, wenn es seiner Frau schlechter ginge. Denn in dem Augenblick, wo es für den Laien erkennbar Frau K█████ schlechter ging, konnte es schon für ein ärztliches Eingreifen zu spät sein, und es wäre, wie das Urteil feststellt, zu spät gewesen, wenn K█████ um 5.15 Uhr, als ihm die Erfolglosigkeit seiner Linderungsversuche klar wurde, den Angeklagten geholt hätte, statt zu einem anderen Arzt zu gehen. Das Verhalten des K█████ kann daher, entgegen der Auffassung der Revision, den Angeklagten nicht entlasten.
2.) Ist demnach die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei dem festgestellten Sachverhalt zu dem erbetenen Besuch verpflichtet war und dass er diese Verpflichtung sowie die möglichen Folgen einer Unterlassung auch erkennen konnte, so hing seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung davon ab, ob er durch einen sofortigen Besuch den tödlichen Verlauf der Erkrankung verhindert hätte. Das nimmt auch die Strafkammer an. Auch insoweit enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.
a) Die Strafkammer stellt zunächst fest, dass der Angeklagte bei seiner Vorbildung die Natur der Krankheit sofort erkannt hätte, wenn er zu Frau K█████ gekommen wäre. Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass der Angeklagte in kurzer Frist die Einweisung der Kranken in ein nahe gelegenes Krankenhaus hätte veranlassen können und müssen, und dass dort in wenigen Minuten der Eingriff vorgenommen worden wäre, der das Leben der Frau ███████ gerettet hätte.
Damit ist der Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten und dem Tod der Frau K█████ rechtlich einwandfrei dargetan. Besonderer Darlegungen darüber, dass die Beförderung ins Krankenhaus nicht etwa die Gefahr in sich barg, dass weitere, zum schnellen Tode führende Blutungen eintraten, bedurfte es nicht, zumal der angeklagte Arzt einen solchen Einwand nicht erhoben hatte. Offensichtlich haben sowohl die vernommenen Gutachter als auch das Gericht eine solche Gefahr nicht für gegeben erachtet.
b) Mit der Frage möglicher Nachkrankheiten nach der Operation brauchte sich das Urteil schon deshalb nicht ausführlich auseinanderzusetzen, weil die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten schon dann für den Tod der Frau K█████ ursächlich war, wenn diese bei richtigem Handeln des Angeklagten jedenfalls nicht schon am Morgen des 5. Dezember gestorben wäre. Im Übrigen stellt das Urteil ausdrücklich fest, dass Frau █████████████ gerettet worden wäre, wenn der Angeklagte rechtzeitig gekommen wäre.
3.) Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Insbesondere sind weder Denk- noch Erfahrungssätze bei der Beweiswürdigung verletzt.
Die Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei. Das Verhalten des Angeklagten nach dem Tode der Frau █████ durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung berücksichtigen.
pr. Rotberg
| Dr. Koffka | Siemer | ||
| Schmidt | Dr. Borker |