Beiordnungspflicht nach § 140 StPO: Aufhebung wegen unterlassener Pflichtverteidigerbestellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 583/53
- Datum
- 09.04.1954
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende des Tatgerichts hat nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.
Die Entscheidung des Vorsitzenden über die Beiordnung eines Verteidigers liegt in seinem Ermessen; diese Ermessensentscheidung ist jedoch vom Revisionsgericht überprüfbar, wenn das Ermessen nicht sorgfältig ausgeübt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden.
Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ist unter anderem anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung komplex oder widersprüchlich sind; auch persönliche Voraussetzungen und Vorbildung des Angeklagten sind bei der Beiordnungsentscheidung zu berücksichtigen.
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung abgelehnt werden, die behauptete Tatsache könne als wahr unterstellt werden; dies ist nur zulässig, wenn die Wahrunterstellung das Beweisthema in vollem Umfang erschöpft und nicht auf weitergehende Umstände abgestellt werden muss.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 26. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Werner ███ aus ███████████, Bez. Ke., dort geboren ████████ ███, Sachbezeichnung: ███ wg. a., wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 26. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen die §§ 6 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO greift durch.
Dem Angeklagten ist durch zwei Eröffnungsbeschlüsse vom 27. 3. 1953 zur Last gelegt worden, sich der gewerbsmäßigen Hehlerei in 5 Fällen dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er Buntmetallschrott von dem Mitangeklagten ██ ankaufte, den dieser zusammen mit anderen Mitangeklagten bei der Firma ████ gestohlen hatte. Da es sich hierbei um Taten handelt, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, wäre schon nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen, falls der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft die Bestellung eines Verteidigers innerhalb der in § 140 Abs. 3 StPO bestimmten Frist beantragt hätten. Ausweislich der Akten sind entsprechende Anträge nicht gestellt worden.
Das Fehlen solcher Anträge enthebt den Vorsitzenden des Tatgerichts jedoch nicht der ihm durch § 140 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht, dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann. Das trifft hier zu.
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind, liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden des Tatgerichts. Seine Entscheidung kann als Ermessensentscheidung durch das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachgeprüft werden.
Die – ausdrücklich oder stillschweigend – eine Verteidigerbestellung ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden des Tatgerichts unterliegt aber der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, wenn der Vorsitzende sein Ermessen nicht sorgfältig ausgeübt, insbesondere die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht in Erwägung gezogen hat, obwohl die Umstände des Falles hierzu drängen (vgl. BGH NJW 1953, 116). So liegt es hier.
Die Sach- und Rechtslage ist schwierig. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er nur in zwei Fällen Buntmetallschrott von dem Mitangeklagten ████ angekauft habe. Er hat weiterhin geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass der Schrott gestohlen worden war. Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet. Dabei hat sie sich u. a. durch von ihr als glaubhaft erachtete Angaben des Mitangeklagten ████ leiten lassen, nach denen der Angeklagte bereits beim ersten Ankauf gewusst haben soll, dass der Schrott bei der Firma ████ gestohlen worden war. Der Angeklagte hat – offenbar zu dem Zweck, die Unglaubwürdigkeit █████ darzutun – neben dem Antrag auf Freispruch beantragt, den Zeugen Wilhelm R. zu vernehmen, und zwar, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, darüber, dass ███ bei den Vertragsverhandlungen gesagt habe, er sei Schrotthändler und habe Lastkraftwagenladungen Schrott vom Flugplatz abgefahren. Die Strafkammer hat diesen von ihr als Hilfsantrag aufgefassten Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht beschieden. Ausweislich der Urteilsgründe hat sie die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt, sie aber als ungeeignet erachtet, die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ████ zu erschüttern. – Schon diese Umstände genügen, um die Sach- und Rechtslage als schwierig zu bezeichnen.
Dass die Rechtslage schwierig ist, zeigen außerdem die umfangreichen Rechtsausführungen des Urteils zur Frage der Gewerbsmäßigkeit.
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, wie sie aus den angeführten Umständen hervorgeht, ist auch derart, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies umso mehr, als der Angeklagte ein bisher unbestrafter Mann ist, dessen Vorbildung und berufliche Tätigkeit es durchaus zweifelhaft erscheinen lassen, ob er sich in einer Sache wie der vorliegenden selbst sachgemäß verteidigen kann.
Das Urteil musste aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen R. mit der Begründung, dass die Beweistatsache als wahr unterstellt werde, gibt zu Bedenken Anlass. Nach § 244 Abs. 3 StPO kann ein Beweisantrag zwar mit der Begründung abgelehnt werden, dass die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr. Das kann indessen nur gelten, wenn die Wahrunterstellung das Beweisthema in vollem Umfang erschöpft. So liegt es hier aber nicht. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen R. zielte offensichtlich darauf, die Unglaubwürdigkeit des Mitangeklagten ███ darzutun. Hierfür kommt es aber nicht nur auf die von der Strafkammer als wahr unterstellte Tatsache an, dass ██ die mit dem Beweisantrag behauptete Äußerung getan hat, sondern auch auf die näheren Umstände, unter denen sie erfolgt ist. Die von der Strafkammer als wahr unterstellte Tatsache erschöpft daher in Wahrheit nicht das Beweisthema.
Sollte die Strafkammer wiederholt zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kommen, wird sie die Bestimmung des § 260 Abs. 2 StGB in dessen ab 4. 10. 1953 geltenden Fassung beachten müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |