Revision verworfen wegen Verzichts in Hauptverhandlung nach Rechtsmittelbelehrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 582/78 (mit 5 StR 41/78)
- Datum
- 05.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gemeinsam mit seinem Verteidiger ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet und die Niederschrift hierüber genehmigt.
Die Genehmigung der in der Verhandlung vorgelesenen Niederschrift durch Angeklagten und Verteidiger belegt wirksam die Erklärung über den Verzicht auf Rechtsmittel und begründet die Unangreifbarkeit dieses Verzichts im Revisionsverfahren.
§ 349 Abs. 1 StPO ermöglicht die Verwerfung der Revision als unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts erfüllt sind.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, kann das Gericht die Kosten des Revisionsverfahrens dem Angeklagten auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 5. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jens ██ aus ███, geboren am ████████ 1934 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1978
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Juni 1978 wird nach § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1978 nach Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet und die Niederschrift hierüber, die vorgelesen worden ist, genehmigt (Bl. 145 d. A.).
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |