Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen Verzichts in Hauptverhandlung nach Rechtsmittelbelehrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 582/78 (mit 5 StR 41/78)
Datum
05.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und sein Verteidiger verzichteten in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel und genehmigten die vorgelesene Niederschrift. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig nach § 349 Abs. 1 StPO, da durch die erklärte und genehmigte Verzichtserklärung die Revision ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung trifft der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung gemeinsam mit seinem Verteidiger ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet und die Niederschrift hierüber genehmigt.

2

Die Genehmigung der in der Verhandlung vorgelesenen Niederschrift durch Angeklagten und Verteidiger belegt wirksam die Erklärung über den Verzicht auf Rechtsmittel und begründet die Unangreifbarkeit dieses Verzichts im Revisionsverfahren.

3

§ 349 Abs. 1 StPO ermöglicht die Verwerfung der Revision als unzulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts erfüllt sind.

4

Wird die Revision als unzulässig verworfen, kann das Gericht die Kosten des Revisionsverfahrens dem Angeklagten auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 5. Juni 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Jens ██ aus ███, geboren am ████████ 1934 in ███, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1978

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Juni 1978 wird nach § 349 Abs. 1 StPO auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1978 nach Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet und die Niederschrift hierüber, die vorgelesen worden ist, genehmigt (Bl. 145 d. A.).

HerrmannFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster