Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung (Fall M.) wegen widersprüchlicher Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 582/76
- Datum
- 28.06.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrugsvorwürfen sind die zur Überzeugungsbildung erforderlichen Feststellungen zu Täuschungshandlungen, ihren Zeitpunkten und ihrer konkreten Auswirkung auf die Vermögensverfügung widerspruchsfrei und hinreichend bestimmt zu treffen.
Bei einer als fortgesetzte Tat gewerteten Betrugsserie müssen die einzelnen täuschenden Handlungen und die Erlangung konkreter geldwerter Vorteile jeweils in Tatzeit und -form hinreichend dargelegt werden.
Unklare oder sich widersprechende Feststellungen über die innere Einstellung des Täters (z. B. ob eine Absicht nur vorgetäuscht oder erst später aufgegeben wurde) können den Schuldspruch beeinträchtigen und eine Aufhebung rechtfertigen.
Ist nicht auszuschließen, dass unklare Feststellungen die Strafzumessung oder die Höhe einzelner Strafen beeinflusst haben, ist die Revision insoweit teilweise stattzugeben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 28. Juni 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Bernd K.__ aus [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED], wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall M.______ verurteilt worden ist, b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird als 2. offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 3. eine andere Strafkammer des Landgerichts in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht im Fall M.______ widersprüchliche Feststellungen über die Täuschungshandlungen des Angeklagten getroffen hat (UA S. 10–12, 23, 25). Es bleibt unklar, ob der Angeklagte der Zeugin seine Absicht, mit ihr zusammenzuziehen und sie zu heiraten, von vornherein nur vorgespiegelt hat, oder ob er zunächst dazu bereit war und seinen Entschluss erst kurz vor dem Verhandlungstermin in seiner Scheidungssache am 22. Oktober 1975 geändert hat. Das berührt allerdings den im Zusammenhang mit dem Autokauf begangenen Betrug nicht, weil der Angeklagte die Zeugin erst dadurch zur Aufnahme des Kredits bewegen konnte, dass er ihr vorspiegelte, er werde an sie die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von ca. 280 DM pünktlich bezahlen (UA S. 11). Der Schuldspruch betrifft jedoch eine fortgesetzte Tat, die auch die betrügerische Erlangung von Bargeld und anderen geldwerten Vorteilen umfasst (UA S. 12). Hierzu stellt das Landgericht nur fest, der Angeklagte habe diese Zuwendungen dadurch erreicht, dass er immer wieder der Zeugin seine feste Absicht bekundete, bald zu ihr zu ziehen und sie zu heiraten. Es stellt aber weder den genauen Tatzeitpunkt noch etwa fest, dass er der Zeugin versprochen habe, ihr das Geld zurückzuzahlen. Insoweit kann die erwähnte Unklarheit sich auf den Schuldspruch ausgewirkt haben.
Der Schuldspruch im Fall M.______ kann daher nicht bestehenbleiben. Mit ihm sind auch alle Strafaussprüche aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung im Fall ███ die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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