Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängiger verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 582/63
Datum
07.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholter Unzucht mit seiner minderjährigen, zuvor abhängigen Tochter verurteilt; seine Revision rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision: Es bestand kein Anlass für ein psychologisches Gutachten, die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter, und die Strafzumessung folgt der schwersten abstrakten Strafdrohung. Der Grundsatz in dubio pro reo sei nicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin obliegt dem Tatrichter; ein psychologisches Sachverständigengutachten ist nicht erforderlich, sofern keine besonderen Anhaltspunkte für dessen Notwendigkeit vorliegen.

2

Bei ideeller Konkurrenz strafrechtlicher Vorschriften ist für die Bestimmung des Strafrahmens die schwerste abstrakte Strafdrohung maßgeblich; der Richter darf nicht durch hypothetische Abwandlung der tatsächlichen Tatbestandsmerkmale einen leichteren Strafrahmen konstruieren.

3

Der Grundsatz in dubio pro reo ist nur verletzt, wenn das Urteil auf Feststellungen beruht, von deren Richtigkeit der Tatrichter nicht überzeugt ist.

4

Fehlt in der einschlägigen Strafnorm eine ausdrückliche Möglichkeit zur Zubilligung mildernder Umstände, so berührt dies nicht die Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Strafarten und des gesetzlichen Strafrahmens; innerhalb dieses Rahmens kann die strafrechtliche Wertung erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kontrolleur Rudolf ███ aus █, geboren am ████████ 1920 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat mit seiner leiblichen Tochter Rita in der Zeit, als sie 13 bis 16 Jahre alt war, insgesamt etwa hundertmal den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Das Landgericht hat ihn wegen Unzucht mit seiner von ihm abhängigen Tochter in Tateinheit mit Blutschande und teilweise in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und rügt im übrigen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hatte keinen Anlaß, über die Glaubwürdigkeit Ritas einen psychologischen Sachverständigen zu vernehmen. Das Mädchen war zur Zeit der Hauptverhandlung über 17 Jahre alt. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer solchen Zeugin ist allein Aufgabe des Gerichts und nicht eines Sachverständigen. An Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Ritas hatte die Strafkammer um so weniger Anlaß, als der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten zugab. Er hatte nur behauptet, daß der Anstoß zum Geschlechtsverkehr jeweils von dem Mädchen ausgegangen sei, während die Strafkammer ihrer Bekundung folgt, daß der Angeklagte sie verführt habe.

Die Erörterungen, die die Revision in diesem Zusammenhang an die Bemerkung des Urteils knüpft, Rita habe sich in der Familie des Angeklagten vereinsamt gefühlt, liegen neben der Sache. Diese Bemerkung des Urteils befindet sich in einem Absatz, in dem zugunsten des Angeklagten offengelassen wird, ob Rita ihm gegenüber ein Verhalten gezeigt hat, das er als „Erpressung“ (richtiger: Nötigung) empfinden konnte. Die Strafkammer hat das zugunsten des Angeklagten für möglich gehalten.

2. Mit der Sachrüge wendet die Revision sich in erster Linie gegen die Strafzumessung. Das Landgericht hat die Strafe „gemäß § 73 StGB der Vorschrift des § 174 StGB als der strengsten Strafvorschrift“ entnommen. Das Urteil führt fort: „Hierbei mußte sich die ideell konkurrierende Strafvorschrift des § 173 Abs. 1 StGB in der Weise auswirken, daß auf eine Zuchthausstrafe erkannt werden mußte, die Zubilligung mildernder Umstände mithin schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kam.“ Das hält die Revision für fehlerhaft. Sie meint, die schwerste Strafe könne nur einer Gesetzesvorschrift entnommen werden, nicht konstruktiv zur Bildung eines Strafrahmens führen, den weder die eine noch die andere Gesetzesvorschrift enthalte. Dies war allerdings die Auffassung des Reichsgerichts bis zu der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen RGSt 73, 148. Seitdem ist es ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und später auch des Bundesgerichtshofs, daß das Mindeststrafmaß und die Strafart des milderen Gesetzes eingehalten werden müssen, wenn nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig ist.

Richtig ist freilich der Hinweis der Revision, daß weder § 173 Abs. 1 StGB noch § 174 StGB die Zubilligung mildernder Umstände vorsieht. Vielmehr droht § 174 StGB Gefängnis oder Zuchthaus wahlweise an, ohne daß die Verhängung einer Gefängnisstrafe von der Zubilligung mildernder Umstände abhängig gemacht worden ist. Das hat die Strafkammer übersehen. Das ändert aber nichts daran, daß das Gesetz jeden Fall der Unzucht mit Abhängigen auch mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Zu Unrecht meint die Revision, die schwerste Strafandrohung könne nicht abstrakt, sondern müsse für den konkreten Fall ermittelt werden. Das ist jedoch nach Auffassung des Senats überhaupt nicht möglich. Im vorliegenden Fall würde es bedeuten, daß der Richter sich zur Ermittlung des Strafrahmens zunächst vorstellen müßte, Rita sei zwar von ihm im Sinne des § 174 StGB abhängig, jedoch nicht seine leibliche Tochter gewesen. Das hieße aber, den tatsächlichen Vorgang in eine schemenhafte Unwirklichkeit aufzulösen. Der Angeklagte hat unwiderlegt vorgetragen, er habe sich in Rita deshalb verliebt, weil sie seiner ersten Frau so ähnlich gewesen sei. Demnach ist es zu den Taten, wie sie nun einmal geschehen sind, gerade nur dadurch gekommen, daß er der leibliche Vater des Mädchens war. Davon kann der Richter nicht, um den konkreten Strafrahmen gemäß § 174 StGB zu finden, erst einmal absehen. Vielmehr muß er, wie es die Strafkammer getan hat, dem Gesetz die schwerste abstrakte Strafdrohung entnehmen. Das hat schon das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 76, 59 mit Recht ausgeführt.

3. Die übrigen von der Revision erhobenen Beanstandungen sind haltlos. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen den Satz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Dieser Satz könnte nur dann verletzt sein, wenn das Urteil auf Feststellungen gegründet wäre, von deren Richtigkeit der Tatrichter selbst nicht überzeugt gewesen wäre. Davon kann keine Rede sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaKersting