Revision gegen Verschleppungsurteil verworfen; Gefahr rechtsstaatswidriger Verfolgung bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 582/54
- Datum
- 14.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn das behauptete Beweismittel nicht konkret bezeichnet und dessen Relevanz nicht dargetan wird.
Eine Revisionsrüge ist unbeachtlich, wenn sie auf einer falschen oder von den Urteilfeststellungen abweichenden Sachverhaltsdarstellung beruht.
Bei der Prüfung, ob eine Person durch List veranlasst wurde, kommt es auf den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt an; abweichende Rekonstruktionen begründen nur bei rechtsfehlerhafter Würdigung einen Mangel.
Bei politischen Verfahren ist im sowjetisch besetzten Gebiet grundsätzlich die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung zu bejahen; dies ist bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser und technischen Angestellten Lothar R. ███ aus ████, ██, geboren am ████████ in [REDACTED], wegen Verschleppung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Bérker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Juni 1954 wird verworfen.
Dem Beschwerdeführer wird die nach dem 1. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist „wegen Verschleppung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren“ verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung ist unzulässig erhoben. Denn sie gibt das Beweismittel nicht genau an und teilt nicht mit, aus welchem Grunde sich dem Tatrichter „ein Nachschlagen in der Tagespresse“ hätte aufdrängen sollen. Nach allgemeiner Erfahrung jedenfalls konnte die Strafkammer nicht vermuten, dass Nachrichten über politische Bestrafungen im sowjetisch besetzten Gebiet an die Westberliner Tagespresse gelangen würden. Im Übrigen konnte die Verteidigung in der Revisionsverhandlung noch nicht einmal die Ostberliner Tageszeitung benennen.
2.) Soweit die Revision die Urteilsfeststellungen unrichtig wiedergibt und an diese Unrichtigkeiten Rechtsfolgerungen knüpft, bedürfen ihre Ausführungen keiner näheren Erörterung. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass von einem „beabsichtigten Einbruch“ im angefochtenen Urteil keine Rede ist.
3.) Die Darlegungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite des § 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme wendet, er habe den Verletzten „durch List“ veranlasst, in den Ostsektor zu gehen, stützt er seine Auffassung auf einen anderen Sachverhalt, als ihn das Urteil wiedergibt.
b) Mit Recht hat die Strafkammer auch die Gefahr – und nur auf diese kommt es an – einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung bejaht. Zumindest für politische Verfahren ist dies im Bereich des sowjetisch besetzten Gebietes ganz allgemein zu bejahen, wie sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Kammergericht stets entschieden haben.
4.) Da auch in der Straffrage keine Rechtsmängel zu erkennen sind, war die Revision entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
Dr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt Dr. Bérker
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