Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Verjährung eines Falls, Bestätigung anderer Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 581/79
Datum
09.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein LG-Urteil wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs. Der BGH stellte fest, dass ein Tatfall (Fall II 1) verjährt ist und stellte das Verfahren insoweit ein; die Kosten trägt die Landeskasse. Die Verurteilung in Fall II 2 wegen fortgesetzten Missbrauchs blieb bestehen; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten neu festgesetzt. Die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionen wurden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verjährung einer Straftat bemisst sich nach der zur Tatzeit geltenden gesetzlichen Frist; ist diese Frist abgelaufen und erfolgte keine zur Unterbrechung geeignete Handlung, ist die Strafverfolgung einzustellen.

2

Die Verjährung einzelner Taten steht der Verurteilung wegen anderer, nicht verjährter Taten nicht entgegen; insoweit sind die Strafaussprüche entsprechend zu ändern.

3

Der Revisionsgerichtshof kann die Gesamtstrafe aufheben und im Strafausspruch ändern, wenn durch den Wegfall von Verurteilungen die Strafzumessung betroffen ist; Entscheidungen über die Aussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) obliegen dem Tatrichter und können zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden.

4

Eine weitergehende Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Manfred K. ██ aus H[REDACTED], geboren am ████████ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1979 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 1979 wird a) das Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fall II 1 der Urteilsgründe) eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse;

b) das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO unter Aufhebung der Gesamtstrafe im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist; zur Entscheidung über die Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist die Strafverfolgung verjährt. Die Tat ist „Ende 1973“ begangen (UA S. 3), also mehr als fünf Jahre vor der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung (Bl. 10 d. A.). Die fünfjährige Verjährungsfrist ergibt sich aus § 67 Abs. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung, aus den §§ 174, 176 StGB i. d. F. des 4. StrRG und aus Art. 309 Abs. 3 EGStGB.

Im Fall II 2 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten der rechtlichen Nachprüfung stand; die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter die im Fall II 2 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten anders bemessen hätte, wenn er nur über diesen Fall entschieden hätte. Allerdings hatte der Tatrichter bisher keine Gelegenheit, über die Aussetzung dieser Strafe (§ 56 Abs. 2 StGB) zu entscheiden. Diese Entscheidung, die Sache des Tatrichters ist, muss noch getroffen werden.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
FleischmannUlsamer