Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit, Bandendiebstahl und Urkundenverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 581/61
Datum
16.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt u. a. Verfahrensfehler bei der Verwertung von Strafregisterauszügen und Vorstrafakten sowie die volle Zurechnungsfähigkeit und die Annahme von Bandendiebstählen. Der BGH verwirft die Revision; prozessuale Rügen sind unzureichend bestimmt, und die Feststellungen zur Persönlichkeit und zur Bande rechtfertigen die Verurteilung. Die Urteilsgründe genügten den Anforderungen nach § 267 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 267 Abs. 2 StPO müssen Urteilsgründe nur angeben, ob Umstände, die die Strafbarkeit ausschließen oder mindern, für festgestellt oder nicht für festgestellt erachtet werden; die materielle Beurteilung der Anwendung von § 51 StGB ist sodann Frage des sachlichen Rechts.

2

Strafregisterauszüge und Urteile aus Vorstrafakten dürfen dem Angeklagten vorgehalten und, wenn er darauf glaubhafte Erklärungen abgibt, dem Urteil zugrunde gelegt werden; enthalten sie aber Angaben über Tatsachen, die dem Angeklagten unbekannt sein können, müssen sie in gesetzlich vorgeschriebener Weise eingeführt oder verlesen werden.

3

Eine Rüge wegen unzulässiger Verwertung von Urkunden muss nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mit der erforderlichen Bestimmtheit angeben, welche Schriftstücke in welchen Vorstrafakten gemeint sind und welche Feststellungen darauf beruhen sollen.

4

Charakterfehler nicht krankhafter Art (sog. Psychopathie) schließen die volle Zurechnungsfähigkeit nicht aus; nur bei den in § 51 StGB genannten krankhaften seelischen Störungen kommt eine Minderung oder Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht.

5

Die Aufgabe einer festen Lebensbasis und der Beginn eines unsteten, gemeinschaftlichen Wanderlebens mit einem gestohlenen Fahrzeug können den Rückschluss rechtfertigen, dass sich Täter stillschweigend geeinigt haben, künftig im Wesentlichen von gemeinsamen Diebstählen leben zu wollen und damit die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Mai 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ Horst, dort geboren am █████ 1935, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: ███ ████████ - wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Mai 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 261, 267 Abs. 2 StPO verletzt, betrifft seine Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit. Sie ist als Verfahrensrüge unbegründet, weil hier nicht der erste, sondern der zweite Absatz des § 267 StPO in Betracht kommt. Nach ihm müssen sich die Urteilsgründe nur darüber aussprechen, ob Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen oder vermindern, „für festgestellt oder nicht für festgestellt erachtet werden“. Hierüber äußert sich das Urteil. Ob es die Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB mit Recht verneint, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

2. Die Rüge einer Verletzung der §§ 249, 261 StPO geht aus von folgender Stelle des Urteils (UA S. 20):

„Die Feststellungen zur Person der Angeklagten – insoweit glaubhaften – beruhen auf ihren Angaben, auf den mit ihnen angesprochenen Strafregisterauszügen, die als richtig bestätigt worden sind und die anhand der Vorstrafakten näher erörtert worden sind.

Laut Sitzungsniederschrift sind aus drei Vorstrafakten die Urteile vom 26. Juli 1954, 8. Juni 1956 und 1. Juli 1958 teilweise verlesen worden.“

a) Die Revision macht geltend, das Gericht habe den Strafregisterauszug und fünf bestimmte Vorstrafakten aus den Jahren 1951, 1953, 1954, 1956 und 1958 „als Urteilsgrundlage verwertet, ohne sie verlesen und damit in gesetzlich vorgeschriebener Weise in die Verhandlung eingeführt zu haben“.

Strafregisterauszüge und der Inhalt von Schriftstücken aus Vorstrafakten, insbesondere Urteile, brauchen nicht stets förmlich verlesen zu werden. Im Allgemeinen genügt es, sie dem Angeklagten vorzuhalten. Dann können glaubwürdige Erklärungen, die er daraufhin abgibt, dem Urteil zugrunde gelegt werden. So ist das Landgericht verfahren.

Gibt allerdings eine Urkunde Auskunft über Tatsachen, die der Angeklagte selbst nicht kennen kann, so geht es nicht an, aus ihr dem Angeklagten nur Vorhalte zu machen und sie gleichwohl unmittelbar als Urteilsgrundlage zu verwerten. Dass die Strafkammer dies getan habe, behauptet die Revision nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit. Sie sagt nur:

„Aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils auf Seite 6 oben bis Seite 10, 1. Absatz, ergibt sich, dass die Strafkammer die oben aufgeführten Vorstrafakten zum Zwecke des Beweises benutzt hat.“

Sie hätte nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angeben müssen, welche Schriftstücke in welchen Vorstrafakten sie meint und welche Feststellungen auf diesen Urkunden beruhen sollen.

b) Ähnlich verhält es sich mit der Rüge, nach dem Sitzungsprotokoll vom 26. April 1961 seien „nur Teile der Urteilsurkunden vom 26. Juli 1954, 8. Juni 1956 und 1. Juli 1958 verlesen worden, ohne dass die verlesenen Teile dieser Urkunden festgestellt werden könnten“.

Damit wird nur eine Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift bemängelt. Solche sogenannten Protokollrügen sind unzulässig (BGHSt 7, 162).

Die Revision müsste stattdessen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angeben, welche Tatsachen das angefochtene Urteil aus unverlesenen Abschnitten früherer Urteile entnommen haben soll. Das tut sie nicht.

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1. Die kurze Bemerkung des Landgerichts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten (UA S. 58) würde zwar, für sich allein genommen, den Bedenken unterliegen, welche die Revision unter Berufung auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorbringt. Das Revisionsgericht hat aber den ganzen Inhalt des angefochtenen Urteils zu berücksichtigen. In ihm zeichnet die Strafkammer ein so anschauliches Bild von dem Werdegang und der Persönlichkeit des Angeklagten (UA S. 5 bis 10), dass der Senat in der Lage ist, die volle Zurechnungsfähigkeit selbst zu bejahen. Der Angeklagte ist, wie aus den Feststellungen hervorgeht, ein Psychopath mit erheblichen Charaktermängeln, wie sie sich bei einem großen Teil der Rechtsbrecher finden. Diese Charakterfehler nicht krankhafter Art sind der Grund dafür, dass dem Angeklagten „die Hemmungen des Normalen fehlen“ und dass er „sich hemmungslos dem Verbrechen hingegeben“ hat, wie das Landgericht sagt (UA S. 58). Das schränkt jedoch die Zurechnungsfähigkeit solcher Täter nicht ein. Von ihnen verlangt die Strafrechtsordnung nicht weniger als von anderen Menschen, dass sie sich beherrschen. Auch und gerade gegen sie richten sich die gesetzlichen Strafdrohungen, die einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit bezwecken (BGH NJW 1958, 2123).

In das Bild des gewöhnlichen Psychopathen passt auch der Selbstmordversuch des Angeklagten vom 11. August 1959 und sein Verhalten danach (UA S. 10). Da also bei ihm keine der in § 51 StGB genannten geistigen Störungen vorliegt, hat die Strafkammer ihn im Ergebnis mit Recht als voll zurechnungsfähig behandelt.

2. Die Einwendungen der Revision gegen die Annahme von Bandendiebstählen (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB) sind ebenfalls unbegründet. Mit der „Lebensbasis“, welche die drei Angeklagten zu Beginn ihrer Fahrt nach Süddeutschland verließen (UA S. 49/50), meint das Landgericht ihren Wohnsitz in Hamburg und ihre Bindungen dort. Daraus, dass sie diese Geborgenheit aufgaben und ein unstetes Wanderleben mit einem gestohlenen Kraftfahrzeug begannen, konnte das Landgericht folgern, sie seien stillschweigend einig gewesen, künftig im Wesentlichen von gemeinsamen Diebstählen leben zu wollen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

[Unterschriften]

SchmittDr. Borker
SarstedtMayr