Revision der Staatsanwaltschaft: Heraufstufung zahlreicher Totschlagsfälle zu gemeinschaftlichem Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 581/60
- Datum
- 25.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tötung ist als Mord (§ 211 StGB) zu qualifizieren, wenn der Täter aus niedrigen Beweggründen handelt; ideologische Menschenverachtung kann solche niedrigen Beweggründe begründen.
Besonders grausame Tötungsweisen, durch die den Opfern besondere seelische Qualen zugefügt werden, rechtfertigen die Einordnung als Mord.
Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn der Beteiligte durch dienstliche/politische Stellung sowie durch Planung und Mitwirkung den Tatablauf wesentlich mitbestimmt und beherrscht.
Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Bewertung der Haupttat, sind damit berührte Nebenentscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung und Neuaufklärung des Tatgeschehens zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 28. Januar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. █, 2. Ze, 3. ██, wegen Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Richter als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Gawens als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Januar 1960
1. im Schuldspruch gegen den Angeklagten ███████ dahin geändert, dass dieser Angeklagte nicht des gemeinschaftlichen Totschlags in 17 und des versuchten gemeinschaftlichen Totschlags in 7 Fällen, sondern des gemeinschaftlichen Mordes in weiteren 17 und des gemeinschaftlichen Mordversuchs in weiteren 7 Fällen schuldig ist,
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
a) der Angeklagte ██ wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt,
b) das Verfahren gegen den Angeklagten ████ eingestellt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, soweit diese die Angeklagten ██ und ████ betrifft.
II. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ███████ werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte ███████ außerdem die Kosten der ihn betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft.
Von Rechts wegen.
Gründe
A. Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Schwurgericht in insgesamt 24 Fällen nicht Mord oder Mordversuch, sondern nur Totschlag oder Totschlagsversuch annimmt. Der Angeklagte ███████ hat in allen diesen Fällen aus niedrigen Beweggründen getötet oder zu töten versucht.
Der unmittelbare Anlass der Taten war zwar, dass die geistesschwachen Männer und Frauen nicht länger in dem geräumten Krankenhaus bleiben konnten, weil dieses im Kampfgebiet lag und der Kampfkommandant ihre beschleunigte Entfernung aus dem Ort verlangte. Dass aber der Angeklagte ███████ und der NSDAP-Kreisgeschäftsführer ███ dieser Lage dazu schritten, die geistesschwachen Menschen zu töten, beruhte auf einem niedrigen Beweggrund. Es standen Fahrzeuge und Treibstoffe zur Verfügung, mit denen es möglich gewesen wäre, die Geistesschwachen mindestens bis in die Gegend zu bringen, in der sich ein großer Teil der Ortsbewohner und die Krankenhausschwestern aufhielten. Von dieser Möglichkeit machten ██████ und der Angeklagte █████ bewusst keinen Gebrauch (UA S. 33/34). Als überzeugte Nationalsozialisten sahen sie in den Geistesschwachen „nur lebensunwerte, aus dem deutschen Volkskörper auszumerzende Individuen“ (UA S. 32). Aus dieser „grundsätzlichen Einstellung, dass das Leben Geistesschwacher ohnehin nicht schutzwürdig“ sei (UA S. 94), also aus „Gleichgültigkeit, Bequemlichkeit und Menschenverachtung“ (UA S. 100) scheute der Angeklagte ███████ „die Umständlichkeit eines Abtransports und der weiteren Unterbringung der Kranken“ (UA S. 94). Diese Beweggründe, hilflose Menschen zu töten, waren niedrig. Dafür ist Eigensucht (BGHSt 3, 132), die hier nicht festgestellt ist, zwar ein häufiges, aber nicht, wie das Schwurgericht meint (UA S. 94), ausschließliches Kennzeichen.
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (vgl. § 354 Abs. 1 StPO) ändert der Senat den Schuldspruch gegen den Angeklagten ███████ und verhängt gegen ihn hiermit (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO) in weiteren 17 Fällen die absolut bestimmte Strafe lebenslangen Zuchthauses, in den weiteren 7 Fällen des versuchten Mordes die gesetzliche Mindeststrafe von je 3 Jahren Zuchthaus (§§ 211, 44 Abs. 2 StGB) und bemisst die – vom Schwurgericht versehentlich nicht gebildete – Gesamtstrafe aus den zeitigen Zuchthausstrafen auf die zulässige Mindestdauer von 5 Jahren und 1 Monat Zuchthaus (RGSt 31, 106, 107; 61, 147, 150).
Da sich die rechtliche Beurteilung der Haupttat ändert, müssen der Schuldspruch gegen den Angeklagten ██████████ wegen Beihilfe zum Totschlag in zwei Fällen und die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten ████ aufgehoben werden. Auch in diesen Punkten entspricht die Entscheidung dem Antrag des Generalbundesanwalts.
In der künftigen Hauptverhandlung ist das Schwurgericht nicht an die Feststellungen gebunden, die im Verfahren gegen ███████ über die Haupttaten getroffen worden sind. Es muss den Sachverhalt daher auch insoweit neu feststellen. Das gilt besonders für die Beweggründe der Haupttäter. Ob sie und die für ihre Bewertung maßgebenden Umstände den Angeklagten ███ und ███ bekannt waren, wird zu untersuchen sein. Außerdem wird das Schwurgericht neu zu prüfen haben, ob die Tötungen grausam ausgeführt worden sind und ob sich die Angeklagten ██ und ███████ der Tatsachen bewusst waren, die zu dieser Beurteilung führen.
B. Revisionen der Angeklagten
I. Angeklagter ███████
1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).
2. Soweit der Beschwerdeführer dem Schwurgericht vorwirft, es habe den § 261 StPO verletzt, die Zeitumstände und angeblich offenkundige Tatsachen verkannt, gegen die Denkgesetze verstoßen, Zeugenaussagen nicht verwertet und unklare oder lückenhafte Feststellungen getroffen, soll in Wahrheit nur die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts unzulässig durch eine andere ersetzt werden. Dasselbe gilt für die tatsächlichen Folgerungen der Revision aus dem Brief des Angeklagten vom 14. November 1958 an die Staatsanwaltschaft (UA S. 65/66).
3. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen, von den unter A erörterten Fehlern zugunsten des Angeklagten abgesehen, seine Verurteilung als Mittäter mehrerer Morde, Mordversuche, Totschlagsfälle und Totschlagsversuche.
a) Die Annahme der Mittäterschaft entspricht den festgestellten Tatsachen, insbesondere der dienstlichen und politischen Stellung des Angeklagten, der Art seiner Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Taten und seiner inneren Einstellung zu diesen. Aus allem ergibt sich, dass er den Tatablauf wesentlich mitbeherrschte. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist verfehlt, soweit es sich nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernt.
b) Soweit der Angeklagte den geistesschwachen Menschen erfolglos Gift eingab, um sie zu töten, bewertet das Schwurgericht sein Vorgehen rechtlich zutreffend als heimtückisch (UA S. 90/91). Die Einwendung der Revision, dass „die Verwendung von Tee als Trägerflüssigkeit eine seit Jahrtausenden übliche Gepflogenheit ist“, liegt neben der Sache. Ihre Behauptung, der Angeklagte habe bei den Vergiftungsversuchen die Uniform des Deutschen Roten Kreuzes nur deshalb getragen, „weil sie die für den Volkssturmarzt vorgeschriebene Bekleidung war“, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils (UA S. 39), würde übrigens nichts daran ändern, dass die Handlungsweise des Angeklagten ohnehin heimtückisch war.
c) Die spätere Erschießung von 21 geistesschwachen Männern und Frauen artete, wie das Schwurgericht sagt, „in ein erbarmungsloses Massaker aus, bei welchem ████████████ auf die schreienden und fliehenden Opfer einschoss“ (UA S. 44). Dass dadurch mindestens einem Teil von ihnen besondere seelische Qualen zugefügt wurden, legt das Schwurgericht rechtlich einwandfrei dar (UA S. 96/97). „Welche schonenden und beschleunigenden Vorkehrungen bei der gegebenen Situation am 13. April 1945 möglich waren“, brauchte das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision schon deshalb nicht zu sagen, weil Fahrzeuge und Treibstoffe zur Verfügung gestanden hätten, um die geistesschwachen Männer und Frauen aus dem Kampfgebiet zu schaffen (UA S. 33). Es kommt hier auch nicht darauf an, ob es in anderen Fällen grausam war, wenn „von einem Erschießungskommando je 10 hintereinander aus 120 zu exekutierenden Personen erschossen“ wurden.
Der Angeklagte hatte die grauenvolle Art des Tatverlaufs vorausgesehen (UA S. 44). Er nahm auch während des insgesamt etwa halbstündigen Geschehens wahr, dass jedenfalls die sieben geistig regsameren Opfer einige Zeit „in Todesangst vor ihrem auf sie schießenden Henker ███████ geschwebt haben“ (UA S. 97). Damit ist hinreichend dargetan, dass sich in seiner Mitwirkung eine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung offenbart. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist haltlos.
II. Angeklagter ██
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat der Angeklagte ██ █████ zweimal geltend gemacht, der Verhandlung im Augenblick nicht mehr folgen zu können. Sein Verteidiger bat am dritten Verhandlungstag um eine kurze Pause, am sechsten Sitzungstag um Beendigung der Verhandlung für diesen Tag. Beiden Wünschen wurde sofort entsprochen. Diese Vorgänge brauchte das Schwurgericht nicht zum Anlass zu nehmen, „durch eine spezielle Untersuchung die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen“, wie die Revision meint. Ihre Behauptung, es sei „auffällig“ gewesen, „dass grundsätzlich am Ende eines jeden Verhandlungstages der Angeklagte █████ dem Gang der Verhandlung nicht mehr folgen konnte“, ist zu allgemein und unbestimmt gehalten, zumal die Revision zugibt, dass insoweit keine Anträge gestellt worden sind.
b) Am zweiten Verhandlungstag gab die Vorsitzende dem Angeklagten ██████ Gelegenheit, in Ruhe und ohne Gegenwart des Gerichts über bestimmte Widersprüche in seiner Einlassung nachzudenken. Zugleich machte sie ihm die Auflage, „mit keinem der im Saal Anwesenden, auch nicht mit seinem Verteidiger, vor Ablauf der Überlegungsfrist zu sprechen“. Diese Anordnung ist auch insoweit, als sie den Verteidiger betraf, weder von diesem noch vom Angeklagten ██████ nach § 238 Abs. 2 StPO als unzulässig beanstandet worden, wie der Beschwerdeführer zugibt. Auf sie kann die Revision daher nicht gestützt werden.
c) Wieso § 338 Nr. 7 StPO verletzt sein soll, ist nicht verständlich. Das Urteil hat viele Seiten Entscheidungsgründe.
d) Dass das Schwurgericht die Beweise anders als der Beschwerdeführer würdigt, ist kein Verstoß gegen § 261 StPO.
2. Die Sachrüge ist unbegründet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen den Urteilsspruch. Das Schwurgericht schließt insbesondere einen Notstand oder vermeintlichen Notstand des Angeklagten rechtlich einwandfrei aus (UA S. 104). Alle Einzelausführungen der Revision greifen nur die Beweiswürdigung des Schwurgerichts unzulässig an.
Die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten entspricht ebenfalls den Anträgen des Generalbundesanwalts.
| Koffka | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Dr. Borker |