Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung unbestimmt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 580/93
Datum
20.10.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anrechnung einer in Italien erlittenen Freiheitsentziehung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil der Tatrichter den für die Anrechnung maßgeblichen Maßstab nach § 51 Abs. 3, Abs. 4 StGB nicht bestimmt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter hat bei der Festsetzung der Strafe die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung nach § 51 StGB zu berücksichtigen und den für die Anrechnung maßgeblichen Maßstab ausdrücklich zu bestimmen.

2

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eröffnet die Möglichkeit eines von dem Regelverhältnis 1:1 abweichenden, zuungunsten oder zugunsten des Verurteilten anderen Anrechnungsverhältnisses; ist nicht auszuschließen, dass ein solches günstiger für den Angeklagten wäre, ist dies zu prüfen.

3

Unterbleibt die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für im Ausland verbüßte Freiheitsentziehung, ist das Urteil insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit unbegründet, als die Voraussetzungen für eine weitere Aufhebung oder Abänderung des Urteils nicht vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 21. April 1993

Rubrum

BESCHLUSS

vom 20. Oktober 1993 in der Strafsache gegen 1. [REDACTED]

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. April 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

Die Strafkammer hat zum Anrechnungsmaßstab für die in Italien erlittene Auslieferungshaft die gebotene Entscheidung nach § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StGB nicht getroffen. Da nicht auszuschließen ist, dass sie bei Anwendung des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu einem Anrechnungsmaßstab gekommen wäre, der günstiger ist als das Regelverhältnis von eins zu eins, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1986 – 5 StR 662/85).

Dem folgt der Senat.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

[Unterschriften]

LaufhütteSchäferBasdorf
HarmsHager