Revision gegen Teilverurteilungen wegen §176 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 580/60
- Datum
- 14.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden gemäß §142 Abs.1 StPO ist nur zu beanstanden, wenn das Auswahlermessen pflichtwidrig ausgeübt oder besondere Ablehnungsgründe dargetan sind.
Die bloße fehlende Vorerfahrung eines Rechtsanwalts in einer bestimmten Deliktsart rechtfertigt allein nicht die Versagung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger.
Das Unterbleiben eines schriftlichen schriftlich niedergelegten Gutachtens eines Sachverständigen begründet keinen Revisionsgrund; die StPO verlangt nicht generell ein vor der Hauptverhandlung schriftliches Gutachten.
Rügen, die sich gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters richten oder lediglich behaupten, die Aufklärungspflicht sei verletzt worden, sind als Sachrügen zu qualifizieren und begründen nur dann eine Revision, wenn formelle Verfahrensfehler vorliegen.
Eine Anrechnung von Untersuchungshaft auf den Vollzug der Strafe scheidet aus, soweit der Betroffene bereits wegen eines rechtskräftigen Teils des Urteils in Strafhaft sitzt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Robert ███ aus ██, geboren am ██████ ████ 1900 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1960 wird verworfen.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, wird nur die Verurteilung in zwei Fällen (Elvira █████ und Christel ██████) angegriffen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung beschränkt worden, dass ihm nicht der von ihm beantragte Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt █████████, sondern Rechtsanwalt █████████████████████ beigeordnet worden sei. Dieser sei ungeeignet gewesen und habe die Verteidigung nicht ordnungsmäßig geführt.
Die Akten ergeben hierzu folgendes: Beim Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Januar 1960 war dem Angeklagten der Rechtsanwalt ███████████ als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Eröffnungsbeschluss mit dieser Beiordnung ist dem Angeklagten erst mit der Terminsladung am 16. März 1960 zugestellt worden (Bl. 64 d. A.).
Inzwischen hatte sich am 22. Januar 1960 Rechtsanwalt ███ unter Überreichung einer Vollmacht als Verteidiger des Angeklagten gemeldet. Darauf war mit Beschluss vom 27. Januar 1960 die Beiordnung des Rechtsanwalts ██████████ aufgehoben worden. Auch dieser Beschluss ist dem Angeklagten gleichzeitig mit der Ladung und dem Eröffnungsbeschluss zugestellt worden. Ohne dass er inzwischen dem Gericht gegenüber in der Sache etwas veranlasst hatte, hat Rechtsanwalt ███████ dann mit Schreiben vom 24. März 1960 an das Gericht die Verteidigung als Wahlverteidiger niedergelegt, weil der Angeklagte nicht in der Lage sei, die Verteidigung zu bezahlen, und um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger gebeten. Daraufhin hat das Gericht erneut Rechtsanwalt Dr. Re[REDACTED] als Pflichtverteidiger beigeordnet. Hiervon ist der Angeklagte durch Schreiben vom 28. März 1960 benachrichtigt worden. Am 31. März 1960 hat er nochmals gebeten, ihm Rechtsanwalt ██████████ als Pflichtverteidiger beizuordnen, mit der Begründung, dieser besitze sein Vertrauen und kenne seinen Fall bereits.
Bei dieser Sachlage liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Vorsitzende bei der ihm gemäß § 142 Abs. 1 StPO zustehenden Auswahl des Pflichtverteidigers sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe. Der Angeklagte hatte keine besonderen Gründe angegeben, aus denen er zu dem von ihm gewählten Rechtsanwalt We[REDACTED] mehr Vertrauen hatte als zu dem vom Gericht ausgewählten Rechtsanwalt █████████. Insofern liegt der Fall völlig anders als der vom Senat am 19. Juli 1960 (5 StR 255/60) entschiedene. Die bloße Tatsache, dass Rechtsanwalt We[REDACTED] auf Grund der Information des Angeklagten dessen Fall bereits kannte, ist kein solcher Grund. Rechtsanwalt Dr. Re[REDACTED] konnte sich diese Kenntnis alsbald verschaffen und hat dies auch getan. Er hat sofort nach seiner Bestellung um Sprecherlaubnis gebeten (Bl. 78 d. A.), hat eine Woche später Akteneinsicht genommen (Bl. 78 Rücks. d. A.) und hat anschließend den Antrag gestellt, Frau G[REDACTED] als Zeugin zu laden, dem auch entsprochen worden ist (Bl. 80 d. A.). Schließlich hat er nach Vertagung der Hauptverhandlung bei der Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, dem Angeklagten zu gestatten, aus seinen Asservaten bestimmte, für das Verfahren wichtige Schriftstücke herauszusuchen. Wenn Rechtsanwalt ███████████, wie die Revision behauptet, zum ersten Mal in Sittlichkeitsdelikten als Verteidiger aufgetreten ist, so war das kein Grund, von seiner Bestellung abzusehen. Jeder Anwalt muss irgendwann zum ersten Mal in Sachen bestimmter Art auftreten.
Selbst wenn, wie die Revision behauptet, Rechtsanwalt ██████████ in der Hauptverhandlung irgendwelche zweckdienliche Fragen an Zeugen oder Hinweise auf Widersprüche unterlassen hätte, so kann die Revision darauf nicht gestützt werden. Dass der Vorsitzende bei der Verteidigerbestellung Veranlassung hatte, an einer ordnungsmäßigen Verteidigung durch Rechtsanwalt ██████████████ zu zweifeln, behauptet die Revision selbst nicht.
2. Dass die Sachverständige kein schriftliches Gutachten erstattet hat, ist kein Revisionsgrund. Die Strafprozessordnung schreibt nicht vor, dass Sachverständige ihr Gutachten in der Hauptverhandlung, auf das es allein ankommt, durch ein schriftliches, zu den Akten eingereichtes Gutachten vorbereiten müssen.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Untersuchungshaft kann dem Angeklagten, der dies ausdrücklich beantragt hat, nicht angerechnet werden, da er sich wegen des rechtskräftigen Teils des Urteils bereits in Strafhaft befindet.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Borker |