Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Rückfallhehlerei und Urkundenfälschung: 'Ansichbringen' und Wahlfeststellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 580/57 (alt: 5 StR 50/57)
Datum
28.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallhehlerei und Urkundenfälschung zu Zuchthaus verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Zentral war die Frage, ob ein 'Ansichbringen' (§ 259 StGB) vorlag oder nur eine bloße Gebrauchsüberlassung. Der BGH hält fest, dass 'Ansichbringen' eine Willenseinigung mit Übertragung abgeleiteter Verfügungsgewalt voraussetzt und die Strafkammer zulässig alternativ einfache Hehlerei annahm. Angriffe, die nur die Beweiswürdigung betreffen, sind in der Revision unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Tatbestand der Hehlerei (Ansichbringen) gehört eine Willenseinigung zwischen Hehler und Vortäter, durch die dem Hehler eine abgeleitete eigene Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wird; eine bloße Gebrauchsüberlassung genügt nicht.

2

Ist die Feststellung des Diebstahls unsicher, kann das Tatgericht im Rahmen zulässiger Wahlfeststellung alternativ ein anderes, nach den Feststellungen erfülltes Delikt (z.B. einfache Hehlerei) annehmen und hierauf verurteilen.

3

Revisionsangriffe, die sich ausschließlich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind unzulässig; die Revision darf nur sachlich-rechtliche Mängel geltend machen.

4

Wird durch die vorgenommene Prüfung kein Rechtsmangel festgestellt, ist die Revision insgesamt zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 19. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ den Jauunternehmer Helmut ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1900 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. September 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 19. September 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallhehlerei in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Die Schuldspruche in einem Hehlereifall und in den beiden Fällen der Urkundenfälschungen sind rechtskräftig, weil insoweit das erste Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 8. November 1956 keinen Erfolg gehabt hatte.

Die Revision erhebt sachlich-rechtliche Beschwerden gegen die erneute Verurteilung wegen Rückfallhehlerei an einem Personenwagen der Marke „Lloyd“ und gegen die Höhe der Strafen. Das Rechtsmittel greift nicht durch.

1.) Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, die angefochtene Entscheidung lasse nicht genugend erkennen, auf Grund welchen Rechtsgeschäftes ihm der Personenwagen „übergeben“ worden sei. Da er kein eigenes Interesse an dem Wagen gehabt habe, komme nur eine „Ingewahrsamnahme“ in Betracht. Dann aber fehle es an dem Tatbestandsmerkmal des „Ansichbringens“.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert dieser Begriff allerdings eine Willenseinigung zwischen Hehler und Vormann, vermöge derer dem Hehler vom Vortäter (oder einer Mittelsperson) eine abgeleitete eigene Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wird. In einer bloßen Gebrauchsüberlassung ist noch kein „Ansichbringen“ im Sinne des § 259 StGB zu sehen.

b) Der Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung ergibt hier jedoch deutlich, dass die Möglichkeit einer bloßen Gebrauchsüberlassung auszuschließen hat.

Die Strafkammer war in erster Linie vor die Frage gestellt, ob der Angeklagte selbst den Abstellraum erbrochen, den Wagen dann gestohlen und sich so eines schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht hat. Hiervon konnte sich der Tatrichter trotz erheblicher Beweisanzeichen nicht überzeugen; er hat nun im Wege (unbewusster) zulässiger Wahlfeststellung den Angeklagten unter Berücksichtigung der wechselnden Einlassungen wegen einfacher Hehlerei im Rückfall (§ 261 Abs. 2 StGB) verurteilt. Dabei lag aber nach dem Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers die Möglichkeit einer bloßen Gebrauchsüberlassung so fern, dass sie keiner näheren Behandlung bedurfte. Wie das angefochtene Urteil nämlich feststellt, hatte sich der Angeklagte nach seinem eigenen Geständnis – in der früheren Hauptverhandlung – damit verteidigt, er selbst habe mit dem ███████ ██████ (der nicht ermittelt werden konnte) in Aachen den Kraftwagen gekauft und dabei gewusst, „dass derjenige, der ihn verkauft hat, ihn auch geklaut habe“. Von dieser Darstellung weicht die letzte Einlassung des Angeklagten über die Umstände der Besitzerlangung nur insoweit ab, als er jetzt behauptet, der Belgier habe den Wagen zunächst allein gekauft und ihm den Wagen erst später für einen Betrag von 1000 DM „übergeben“. Schon die Höhe dieses übrigens auch noch im Revisionsvorbringen genannten Preises konnte bei der Strafkammer nicht den Gedanken aufkommen lassen, der Angeklagte wolle nunmehr ernsthaft behaupten, er habe den gebrauchten Lloyd-Wagen vom Nichtberechtigten lediglich zur Nutzung und ohne eigene Verfügungsgewalt erhalten. Jedenfalls war eine Erörterung in dieser Richtung überflüssig, weil der Beschwerdeführer – wie erwähnt – auch früher nur einen Erwerb mit eigener Verfügungsgewalt behauptet hatte, die Strafkammer also für die wahlweise Annahme abgeleiteten Erwerbes durch den Angeklagten nur dieser Möglichkeit gegenüberstand.

2.) Die übrigen Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsmangel erkennen ließ, war die Revision im vollen Umfang zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer