Devisenvergehen: Anforderungen an § 6 WStG (Wirtschaftsstraftat) – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 580/53
- Datum
- 26.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche devisenrechtliche Genehmigung beseitigt die Strafbarkeit einer bereits vollendeten bzw. versuchten Zuwiderhandlung nicht, wenn der Täter zuvor alles Erforderliche zur ungenehmigten Verbringung von Vermögenswerten getan hat.
Die Annahme, eine Zuwiderhandlung sei nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG geeignet, die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung erheblich zu beeinträchtigen, bedarf einer tatsächlichen Begründung, die eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt regelmäßig nicht.
Die Feststellungen müssen sich auch auf die Umstände erstrecken, die die Eignung zur Beeinträchtigung der Wirtschaftsordnung begründen, und vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
„Verwerflicher Eigennutz“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG setzt ein in besonders anstößigem Maße auf eigenen Vorteil gerichtetes Motiv voraus und kann nicht allein aus dem gewinnorientierten und bedenkenlosen Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften hergeleitet werden.
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG verlangt eine Gesamtwürdigung dahin, ob das Täterverhalten eine die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung erkennen lässt; bloße Verwaltungsungehorsamkeit reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 7. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Harry Sc████ aus H[REDACTED], geboren am ███████ ██ in ███████, wegen Devisenvergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 7. Juni 1953, Aktenzeichen 7 KMs 9/51, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Devisenvergehens zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt und 160 beschlagnahmte Kairo-Perserteppiche eingezogen.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
Gegen ihre Zulässigkeit bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken.
1.) Der größte Teil ihrer Ausführungen richtet sich allerdings unzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts. Die Revision kann nach § 337 StPO nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, d.h. eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Die nach § 344 StPO erforderliche Revisionsbegründung muss erkennen lassen, dass eine solche Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Dazu genügt – abgesehen von den Verfahrensbeschwerden, die hier nicht in Betracht kommen – die Erklärung, es werde die Verletzung des sachlichen (oder „materiellen“) Rechts geltend gemacht.
2.) Die Revisionsbegründung enthält diese sogenannte allgemeine Sachrüge nicht mit ausdrücklichen Worten. Mitten in ihren unzulässigen tatsächlichen Ausführungen findet sich zwar die Bemerkung, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen, dies bedeute „eine Verletzung materiellen Rechts“. Hiermit ist aber die allgemeine Sachbeschwerde nicht wirksam erhoben; denn ihr Wesen besteht darin, geltend zu machen, das Gericht habe das Recht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet. Die Sachbeschwerde muss also von der Sachdarstellung des Urteils ausgehen und sie als zutreffend voraussetzen. Das tut die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers an dieser Stelle ebensowenig wie in dem größten Teil ihrer übrigen Ausführungen. Sie behauptet vielmehr, die Feststellungen des Urteils entsprächen nicht den wirklichen Ergebnissen der Hauptverhandlung, die das Landgericht unrichtig gewürdigt habe. Solche Angriffe, die sich in Widerspruch zum tatsächlichen Inhalt des Urteils setzen, sind gerade das Gegenteil einer Sachbeschwerde.
3.) Immerhin geht die Revision wenigstens an einer Stelle (Seite 2 ihrer Begründung) von den Feststellungen des Urteils aus. Sie führt dort aus, indem das Amt für Wirtschaft der Hansestadt Hamburg dem Angeklagten nachträglich am 29. Dezember 1950 die Zahlungsgenehmigung Nr. 153 710 über 201 339 DM ausgestellt habe, habe es die Einfuhr der Teppiche rückwirkend genehmigt; aus diesem Grunde liege keine strafbare Handlung des Angeklagten vor. Hiermit erhebt die Revision einen rechtlichen Einwand. Dieser genügt als Revisionsrechtfertigung im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO und nötigt dazu, den unteilbaren Schuldspruch im vollen Umfange sachlich-rechtlich nachzuprüfen.
II.
Dieser Prüfung hält das Urteil nicht stand.
1.) Der schon unter Nr. I 3 erwähnte Einwand ist allerdings unbegründet. Hat der Täter alles seinerseits Erforderliche getan, um Vermögenswerte ohne die erforderliche devisenrechtliche Ermächtigung in das Währungsgebiet zu verbringen, so wird die damit versuchte Zuwiderhandlung gegen die Art. I Nr. 2, VIII des Gesetzes Nr. 53 nicht dadurch straffrei, dass die Genehmigung nachträglich erteilt wird.
2.) Die Begründung, mit der das Landgericht eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 6 WStG (in Verbindung mit AHK-Gesetz Nr. 33 Art. 5 Nr. 2b) bejaht, entspricht jedoch nicht den rechtlichen Anforderungen.
Das Urteil enthält zu dieser Frage nur folgende Sätze:
„Die Zuwiderhandlung ist bei dem recht beträchtlichen Objekt geeignet, die staatlich geschützte deutsche Devisenbewirtschaftung erheblich zu beeinträchtigen. Außerdem hat der Angeklagte aus verwerflichem Eigennutz gehandelt, da er, um an den Geschäften mit der Besatzungsmacht zu verdienen, sich bedenkenlos über die bestehenden Vorschriften hinweggesetzt hat. Dazu kommt dann schließlich noch, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um den ersten Verstoß des Angeklagten gegen die Interzonenhandelsbestimmungen handelt, wie das Verfahren 7 KMs 11/51 der Staatsanwaltschaft Braunschweig beweist.“
Das Landgericht sieht also die Voraussetzungen sowohl der Nr. 1 als auch der Nr. 2 des § 6 Abs. 2 WStG als erfüllt an.
a) Es ist zwar in wesentlichen Sache der tatrichterlichen Würdigung, ob eine Zuwiderhandlung ihrem Umfange oder ihrer Auswirkung nach im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung zu beeinträchtigen. Diese Entscheidung muss aber soweit begründet werden, dass das Revisionsgericht sie rechtlich nachprüfen kann. Dazu genügt es in der Regel nicht, den Wortlaut des Gesetzes zu wiederholen und außerdem nur auf die Höhe des „Objekts“ hinzuweisen. Das gilt jedenfalls im vorliegenden Falle.
Der Angeklagte hat am 21.12.1950 aus der Sowjetzone 2219,40 qm Axminster-Teppiche „Kairo“ im Rechnungswert von 56 749,45 DM-West in das westdeutsche Währungsgebiet eingeführt. Das Amt für Wirtschaft in Hamburg hatte ihm nur eine Zahlungsgenehmigung über 21 200 DM-West erteilt. Nur bis zu diesem Betrage war also die Einfuhr der Teppiche in das westdeutsche Währungsgebiet erlaubt. Ihn überstieg der Wert der Teppichsendung vom 21.12.1950 um über 35 000 DM-West.
Den Kaufpreis hatte der Angeklagte nur zum Teil in ordnungsmäßigem Verrechnungsverkehr über die Bank Deutscher Länder und die Deutsche Notenbank an die Verkäuferin, die „Gesellschaft Innerdeutscher Handel“ im Sowjetsektor von Berlin, entrichtet. Weitere 39 329,25 DM-West hatte er am 19.12.1950 in Ostberlin der „Gesellschaft Innerdeutscher Handel“ in Banknoten der Bank Deutscher Länder in „Verwahrung“ gegeben.
Weder die ungenehmigt eingeführten Teppiche im Werte von über 35 000 DM-West noch die der Verkäuferin entgegen den Devisenbestimmungen bar anvertrauten über 39 000 DM-West sind ein so hohes „Objekt“, dass ohne nähere tatsächliche Begründung auf der Hand läge, die Zuwiderhandlung sei geeignet, die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen objektiv zu beeinträchtigen. Dies hängt von den Verhältnissen im interzonalen Waren- und Geldverkehr und im westdeutschen Teppichhandel zur Tatzeit ab. Über sie schweigt das Urteil.
In diesem Zusammenhange kann auch folgendes von Bedeutung sein: Das Amt für Wirtschaft in Hamburg wusste von der Beschlagnahme der Teppiche an der Zonengrenze und hielt es trotzdem für wirtschaftlich vertretbar, dem Angeklagten am 29.12.1950 eine neue Zahlungsgenehmigung über 201 339 DM-West, also für ein Vielfaches des ihm fehlenden Betrages zu erteilen und einer Freigabe der Teppiche zuzustimmen. Die Strafkammer berücksichtigt dies nicht erkennbar. Die Besorgnis, sie habe den § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG rechtsirrig zu weit ausgelegt, lässt sich daher nicht ausschließen.
Es kommt hinzu, dass der Vorsatz des Täters die Tatumstände umfassen muss, die den § 6 Abs. 2 Nr. 1 WStG erfüllen. Auch hierüber stellt das Urteil nichts fest.
b) Das Landgericht stützt sich auch auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG. Es mag davon beeinflusst worden sein, dass es schon die Voraussetzungen der Nr. 1 dieser Vorschrift bejaht. Außerdem sind auch seine Ausführungen zu Nr. 2 unzureichend. Es sagt nur, der Angeklagte habe „aus verwerflichem Eigennutz gehandelt, da er, um an den Geschäften mit der Besatzungsmacht zu verdienen, sich bedenkenlos über die bestehenden Vorschriften hinweggesetzt“ habe. Auch die Begründung enthält nicht viel mehr als allgemeine Formeln und ermöglicht nicht die rechtliche Nachprüfung, ob das Landgericht den Begriff des verwerflichen Eigennutzes richtig versteht.
Dieses Merkmal liegt vor, wenn der Täter sich von dem Streben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen Maße leiten lässt (vgl. BGHSt 2, 358). Diese Anstößigkeit muss im vorliegenden Falle näher dargelegt werden. Sie kann nicht allein darin gefunden werden, dass der Angeklagte verdienen wollte und sich zu diesem Zweck ohne Bedenken über Vorschriften hinwegsetzte. Dies ist kein dem Gesetz entsprechender Maßstab zur Abgrenzung der Wirtschaftsstraftat von der Ordnungswidrigkeit; denn deren Wesen besteht gerade im bloßen „Verwaltungsunrecht“, d.h. im Ungehorsam gegen Vorschriften. Nicht dieser macht, selbst wenn er bedenkenlos geschieht und dem Eigennutz dient, die Wirtschaftsstraftat aus. Es kommt nicht auf den (formalen) Verstoß gegen Vorschriften, sondern auf das (materielle) Interesse an, das durch sie geschützt und durch die Zuwiderhandlung verletzt oder gefährdet wird. Wenn eine Handlung nach dem Gesetz entweder Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein kann, hat sie erst dann einen kriminellen Unrechtsgehalt, wenn sie nicht bloß die reibungslose Verwirklichung von Verwaltungsaufgaben, sondern wesentliche Gemeinschafts- oder Individualwerte berührt. An diesen, nicht an dem bedenkenlosen Verstoß als solchem muss daher im vorliegenden Falle die Verwerflichkeit des Eigennutzes gemessen werden.
Außerdem machen weder der verwerfliche Eigennutz noch die übrigen ihm in § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG gleichgestellten Beispiele, d.h. das verantwortungslose Handeln, die hartnäckige Wiederholung und die Gewerbsmäßigkeit, für sich allein die Zuwiderhandlung zur Wirtschaftsstraftat. Es ist vielmehr nach dem Gesetz in erster Linie wesentlich, ob der Täter durch diese nur als Beispiele genannten Arten seines Verhaltens „eine Einstellung bekundet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung im ganzen oder in einzelnen Bereichen missachtet“. Wo solche innere Haltung der Zuwiderhandlung zugrunde liegt, betrachtet das Gesetz diese als Angriff gegen „das Staatsinteresse an Bestand und Erhaltung der Wirtschaftsordnung“, also gegen die Gemeinschaftswerte, die es auf dem Gebiete der Wirtschaft mit den Mitteln des Strafrechts schützen will.
Das Landgericht wird also eingehender als bisher prüfen und darlegen müssen, ob die Zuwiderhandlung des Angeklagten einer wirtschaftsfeindlichen Einstellung im obigen Sinne entsprungen ist. Dafür kann besonders die Hinterlegung des nicht unerheblichen Betrages an Banknoten der Bank Deutscher Länder bei der Verkäuferin im Sowjetsektor von Berlin in Betracht kommen. Soweit es sich um die Einfuhr der Teppiche in das westdeutsche Währungsgebiet handelt, wird die Strafkammer u.a. berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte sich nicht nur nach, sondern auch schon vor der Beschlagnahme der Waren um eine ordnungsmäßige Zahlungsgenehmigung bemüht hat.
Am Schluss seiner kurzen Ausführungen zu § 6 WStG erwähnt das Landgericht ergänzend, „dass es sich im vorliegenden Fall nicht um den ersten Verstoß des Angeklagten gegen die Interzonenhandelsbestimmungen handelt, wie das Verfahren 7 KMs 11/51 der Staatsanwaltschaft Braunschweig beweist“. Sollte damit gemeint sein, der Angeklagte habe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholt und dadurch eine die staatliche Wirtschaftsordnung missachtende Einstellung bekundet, so wäre auch dies näher zu begründen.
3.) Der übrige Inhalt des Urteils, insbesondere die von der Revision besonders angegriffene Entscheidung des Landgerichts über die Einziehung der beschlagnahmten Teppiche, lässt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum erkennen. Wegen der unter Nr. 2 dargelegten Mängel muss das Urteil jedoch im ganzen mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |