Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung mangels tragfähiger Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 579/91
- Datum
- 18.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Vergewaltigung muss die Feststellung, dass der Geschlechtsverkehr durch Gewaltanwendung, Drohung oder sonstiges Überwältigen erzwungen wurde, in den Feststellungen tragfähig dargelegt sein.
Rechtliche Bedenken an der Beweiswürdigung begründen die Aufhebung des Urteils, wenn der Tatrichter wesentliche Umstände (z. B. die Beziehungskonstellation oder mögliche Motivationen für eine Anzeige) nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Wirkt sich die Aufhebung einer Einzelstrafe auf die Gesamtstrafenbildung aus, so ist die Gesamtstrafe neu zu bemessen; eine entfallene Einzelstrafe kann den bisherigen Gesamtstrafenrahmen entziehen.
§ 349 Abs. 4 StPO erlaubt dem Revisionsgericht die Aufhebung eines Urteils, soweit die sachlich-rechtliche Prüfung der Beweiswürdigung durchgreifende rechtliche Bedenken ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 9. Juli 1991
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen [REDACTED] aus H., geboren am ███████ 1958, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, wegen Sachbeschädigung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung angreift. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Vorfall vom 24. Dezember 1990) hält aber sachlich-rechtlicher Prüfung (§ 349 Abs. 4 StPO) nicht stand, weil die Beweiswürdigung hierzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Der Angeklagte hat sich insoweit dahin eingelassen, der Geschlechtsverkehr mit Erika H. (der Nebenklägerin) am frühen Vormittag des 24. Dezember 1990 nach 6.00 Uhr sei freiwillig und sogar auf Wunsch der Nebenklägerin erfolgt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tatgeschehen auf die Bekundungen der Nebenklägerin. Es führt bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit u. a. aus, dass sie keinen Anlass gehabt habe, ihren Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten durch eine Falschbezichtigung des Angeklagten zu entschuldigen (UA S. 11). Dabei setzt sich das Landgericht nicht weiter mit dem Umstand auseinander, dass die Nebenklägerin das Tatgeschehen Polizeibeamten schilderte, die um 11.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten eintrafen. Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund die Polizeibeamten dort erschienen. Es liegt nahe, dass dies auf Betreiben des neuen Bekannten der Nebenklägerin geschah, mit dem sie den vorangegangenen Teil der Nacht verbracht hatte. Möglicherweise glaubte sie, diesem gegenüber eine Erklärung für den anschließenden mehrstündigen Aufenthalt in der Wohnung des Angeklagten schuldig zu sein.
Dieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des Urteils, zumal der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung den besonderen Umständen der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin keine Beachtung geschenkt hat, obwohl dies zur Beurteilung der Angaben der Nebenklägerin oder der Einlassung des Angeklagten notwendig gewesen wäre. Das Verhältnis der beiden war nämlich von häufigen, mit Gewalttätigkeiten verbundenen Streitigkeiten und anschließenden Versöhnungen gekennzeichnet und wurde auch nach dem hier in Rede stehenden Vorfall fortgesetzt. Sie haben „Silvester wieder gemeinsam gefeiert“ (UA S. 7) und setzten ihre Beziehung bis zum endgültigen Bruch am 18. April 1991 fort. Dies schließt eine Vergewaltigung am 24. Dezember 1990 nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das Treffen der beiden am Tatmorgen gegen 5.00 Uhr in der Wohnung des Angeklagten auf Wunsch der Nebenklägerin stattfand und zwischen dem tatsächlichen Angriff des Angeklagten um 6.00 Uhr und dem späteren Geschlechtsverkehr eine geraume Zeit vergangen war. Den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Nebenklägerin vor dem Geschlechtsverkehr gegenüber dem Angeklagten erkennbar ihre ablehnende Haltung zum Ausdruck brachte. Unter diesen Umständen bestehen schon Bedenken, ob die bisherigen Feststellungen des Landgerichts den genügenden Schluss rechtfertigen, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr durch wenigstens aus der Situation sich ergebende Gewaltanwendung oder Drohungen erzwungen. Jedenfalls ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt und gewusst, dass diese nur aus Furcht vor weiteren Schlägen den Geschlechtsverkehr erduldete, bislang nicht genügend dargelegt.
Der Wegfall der Einzelstrafe entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die beiden anderen Einzelstrafen müssen ebenfalls neu zugemessen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die Höhe der Einsatzstrafe mitbestimmt worden sind.
Schafer Ri’inBGH Harms Laufhütte ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben
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