Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei versuchter schwerer Unzucht reduziert Anklagefälle

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 579/66
Datum
06.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt und änderte den Schuldspruch von fünf auf drei Fälle versuchter schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht. Das Gericht stellte fest, dass sich Ausführungshandlungen zum Teil decken und wörtliche Äußerungen gleichzeitig an zwei Personen gerichtet waren, sodass jeweils nur eine Tat nach § 73 StGB vorliegt. Der Strafausspruch in mehreren Fällen wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt die Ausführungshandlung teilweise übereinstimmend vor und richten sich Äußerungen bzw. Handlungen gleichzeitig an mehrere Personen, so können diese Auffassungen als eine Tat im Sinne des § 73 StGB (Tateinheit) zu werten sein.

2

Wörtliche Äußerungen, die sich gleichzeitig an zwei Personen richten und Teil der Verführungs- oder Ausführungshandlungen sind, begründen nicht notwendigerweise getrennte tatbestandliche Handlungen gegen jede Person.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch insoweit abändern und den Strafausspruch für betroffene Fälle aufheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die tatrechtliche Würdigung eine andere Abgrenzung der Tatbestände erfordert.

4

Nach § 358 Abs. 2 StPO ist die Strafkammer nicht gehindert, in Einzelfällen Einzelstrafen zu verhängen, die höher als sechs Monate, jedoch nicht höher als ein Jahr Freiheitsstrafe sind, sofern die Gesamtstrafe die bisherige nicht übersteigt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Fritz ██ ██ aus ███, geboren am ███ 1893 in ███, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1966

1. nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

2. auf Antrag des Generalbundesanwalts einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom ████ September 1966

a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte nicht in fünf, sondern in drei Fällen der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern schuldig ist,

b) im Strafausspruch in den Fällen █████, █████, █████ und █████ sowie im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.

Sowohl gegenüber ███ und █████ als auch gegenüber █████ und █████ liegt jeweils nur eine Tat im Sinne des § 73 StGB vor, da die Ausführungshandlungen sich zum Teil decken (BGHSt 6, 81); die wörtlichen Äußerungen des Angeklagten, in denen die Strafkammer einen Teil der Verführungshandlungen sieht, haben sich gleichzeitig an █████ und █████ bzw. an █████ und █████ gerichtet.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Über die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden.

Die Strafkammer ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, in den Fällen █████/█████ und █████/█████ auf Einzelstrafen zu erkennen, die höher als sechs Monate, jedoch nicht höher als ein Jahr Gefängnis sind; die Gesamtstrafe darf die bisherige nicht übersteigen.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaBorker