Vorlagepflicht von Verteidigerbriefen zur Zulassung von Fragen ist verfahrenswidrig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 579/60
- Datum
- 02.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Frage des Verteidigers an einen Mitangeklagten darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verteidiger dem Gericht zuvor den Inhalt eines Briefes überreicht.
Der Vorsitzende kann unzulässige Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen und über Zweifel nach § 242 StPO entscheiden, er darf jedoch nicht durch Vorlagezwang die Ausübung des Verteidigerfragerechts aushebeln.
Briefe, die dem Verteidiger anvertraut sind, unterliegen der Zeugnisverweigerung nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO und der Unbeschlagnahmbarkeit nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO; daraus folgt, dass der Verteidiger nicht zur Vorlage gezwungen werden kann.
Der Vorsitzende bestimmt zwar den Verlauf der Verhandlung und den Zeitpunkt des Fragerechts (§ 238 Abs. 1 StPO), ein Anspruch des Verteidigers auf ‚Überraschungsfragen‘ besteht jedoch nicht; dennoch kann ein zuvor ausgeübter Vorlagezwang die Verteidigerbefragung so beeinträchtigen, dass das Urteil betroffen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Kontoristin Helga ██ aus HO, dort geboren █████████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO §§ 240 ff. Es ist ein Verfahrensverstoß, wenn der Tatrichter die Zulassung einer Frage, die der Verteidiger eines Angeklagten an einen anderen Angeklagten stellen will und die den Inhalt eines Briefes betrifft, von der Vorlage des Briefes abhängig macht.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Helga ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte Helga ██ wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub und den Mitangeklagten █████████ wegen gemeinschaftlichen Raubes verurteilt.
Die Revision der Angeklagten ███ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft.
Folgende Verfahrensrüge greift durch:
Die Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer durch Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt Dr. Roos vertreten worden. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung am 11. April 1960 heißt es:
„Rechtsanwalt Roos beantragt, ihm das weitere Fragerecht aus den Briefen des Mitangeklagten ██ an die Angeklagte ████ in Form des Inhalts weiterhin zu gestatten.
Der Vorsitzende regte das Verfahren und verlangte Vorlage der Briefe zur Kenntnis des Gerichts.
Rechtsanwalt Roos lehnte dies ab mit der Begründung, ihm werde das Fragerecht zu Unrecht entzogen, und beantragte eine gerichtliche Entscheidung hierüber.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, Fragen des Rechtsanwalts Roos zu den Briefen des Angeklagten ███████ erst nach Überreichung und Kenntnisnahme vom Inhalt derselben durch den Vorsitzenden zuzulassen.
Der Verteidiger des Angeklagten ██, Rechtsanwalt Hof, schloss sich dem Antrag des Staatsanwalts an.
Dem Verteidiger Rechtsanwalt ████ soll erst die weitere Befragung des Angeklagten ███ mit Vorhalten aus Briefen des Angeklagten ████████ an die Mitangeklagte ███, die dem Vorsitzenden noch nicht bekannt sind, gestattet werden, nachdem er die Briefe dem Vorsitzenden des Gerichts zur Kenntnisnahme derselben vom Inhalt überreicht hat.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Roos erklärt, er sei bereit, die Briefe dem Vorsitzenden zu überreichen, wenn das Gericht diese Briefe in diesem Zeitpunkt verliest.
Rechtsanwalt Roos erklärt nach der Verlesung des Beschlusses:
‚Ich bin nicht bereit, die Briefe zur Kenntnis dem Vorsitzenden zu überreichen, weil ich in meinem Fragerecht behindert werde.‘
Die Verhandlung wurde für 10 Minuten unterbrochen.
Rechtsanwalt Roos überreicht nunmehr nur zur Kenntnis die Briefe nach Anhörung der Genehmigung seiner Mandantin dem Vorsitzenden.“
Zu Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren.
§ 240 StPO bestimmt, dass der Vorsitzende dem Verteidiger zu gestatten hat, Fragen an den Angeklagten zu stellen. Das gilt auch für Fragen des Verteidigers eines Angeklagten an einen Mitangeklagten. Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz nur für Fragen vor, die ungeeignet sind oder nicht zur Sache gehören. Solche Fragen kann der Vorsitzende nach § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen. Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet gemäß § 242 StPO das Gericht.
Die Sitzungsniederschrift ergibt für den vorliegenden Fall, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Fragen, die der Verteidiger Rechtsanwalt K. an den Mitangeklagten ██████ ████████ stellen wollte, nicht mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Der Vorsitzende hat lediglich „das Verfahren gerügt und Vorlage der Briefe zur Kenntnis des Gerichts verlangt“. Auch der Beschluss der Strafkammer, durch den sie dem Verteidiger die weitere Befragung nur unter der Voraussetzung gestattet hat, dass er zuvor die Briefe dem Vorsitzenden des Gerichts zur Kenntnisnahme überreiche, sagt nicht, dass die beabsichtigten Fragen ungeeignet seien oder nicht zur Sache gehörten. Der sonstige Inhalt der Sitzungsniederschrift ergibt das ebenfalls nicht.
Nun haben allerdings der Vorsitzende und die Strafkammer die Fragen des Verteidigers nicht endgültig zurückgewiesen. Sie haben lediglich ihre Zulassung von der Vorlage der Briefe abhängig gemacht.
Auch dies war aber verfahrensrechtlich nicht zulässig.
Es mag zwar für den Tatrichter oft schwierig oder gar unmöglich sein, ohne Weiteres zu entscheiden, ob eine Frage im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO zulässig ist. Das gilt insbesondere für eine Frage, die den Inhalt einer Briefstelle betrifft. Es kann dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt werden, dass er sich in solchen Fällen zunächst diejenigen Kenntnisse verschafft, die er für seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Frage benötigt. Das kann er insbesondere dadurch bewirken, dass er den Verteidiger veranlasst, seine Frage zu ergänzen oder zu erläutern. Er darf es aber nicht in der Weise tun, dass er die Vorlage des Briefes verlangt.
Die Zulassung einer Frage, die eine Briefstelle betrifft, setzt nicht voraus, dass der Verteidiger im Besitz des Briefes ist; der Brief braucht überhaupt nicht mehr vorhanden zu sein. Aber auch dann, wenn der Verteidiger den Brief besitzt, darf die Zulassung der Frage nicht davon abhängig gemacht werden, dass er den Brief dem Gericht oder dessen Vorsitzenden überreicht.
Briefe, die der Angeklagte dem Verteidiger übergeben hat, sind diesem in seiner Eigenschaft als Verteidiger anvertraut. Der Verteidiger ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich berechtigt, das Zeugnis über die Briefe und ihren Inhalt zu verweigern. Die Briefe unterliegen nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht der Beschlagnahme. Hieraus folgt, dass der Verteidiger zu ihrer Vorlage auch nicht gezwungen werden kann. Einen solchen verfahrensrechtlich unzulässigen Zwang bedeutet es aber, wenn der Tatrichter die Zulassung einer Frage, die eine Briefstelle betrifft, von der Überreichung des Briefes abhängig macht. Der Verteidiger wird hierdurch in die Zwangslage versetzt, entweder den Brief vorzulegen oder auf die Frage zu verzichten. Dass die Strafkammer im vorliegenden Fall den Verteidiger in eine solche Zwangslage gebracht hat, bedeutet einen Verfahrensverstoß.
Das Urteil kann auf diesem Verfahrensverstoß beruhen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verteidiger die Briefe schließlich doch überreicht und hierdurch Gelegenheit erhalten hat, die Fragen nunmehr zu stellen.
Zu Unrecht meint die Revision allerdings, das Urteil beruhe schon deshalb auf dem Verfahrensverstoß, weil der Verteidiger durch ihn gehindert worden sei, die Fragen in dem Zeitpunkt zu stellen, in dem er sie stellen wollte, und weil es ihm dadurch unmöglich gemacht worden sei, den Mitangeklagten ██ mit den Fragen zu „überraschen“. Diese Auffassung der Revision geht von Rechten des Verteidigers aus, die das Gesetz ihm nicht einräumt. § 238 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden erfolgt. Das Fragerecht, das § 240 StPO dem Verteidiger gewährt, berechtigt diesen nicht, in jedem ihm beliebigen Zeitpunkt und Zusammenhang Fragen an einen Mitangeklagten zu stellen. Den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Verteidiger sein Fragerecht ausüben darf, ist Sache der Verhandlungsleitung und Aufgabe des Vorsitzenden.
Das Fragerecht des Verteidigers gibt diesem auch keinen Anspruch darauf, Fragen an einen Mitangeklagten so stellen zu können, dass dieser mit den Fragen „überrascht“ wird, d. h. sich auf ihre Beantwortung nicht vorbereiten kann. Es kann im Gegenteil sogar das Recht des Vorsitzenden sein, einen Mitangeklagten davor zu schützen, dass er mit Fragen eines Verteidigers „überrascht“ und auf diese Weise zu unwahren Antworten veranlasst wird.
Das Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Verteidiger durch die Zwangslage, in die ihn das Verfahren des Vorsitzenden und der Beschluss der Strafkammer versetzt hatten, derart verwirrt worden ist, dass er, nachdem er die Briefe schließlich doch überreicht und damit Gelegenheit zur Befragung des Mitangeklagten ██ ████████ hatte, seine Fragen nicht mehr so stellen konnte, wie er es ohne den Verfahrensverstoß getan haben würde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Schmitt |