Revision wegen Verführung Minderjährigen: Aufhebung mangels Feststellungen zu innerer Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 579/58
- Datum
- 13.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des §175a Nr.3 StGB muss der minderjährige Beteiligte in altersgemäßer Weise geschlechtliche Empfindungen bewusst hervorrufen oder die Handlung zur Erregung oder Befriedigung sexueller Lust duldend hinnehmen.
Zur Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit nach §175a Nr.3 sind ausdrückliche Feststellungen sowohl zum äußeren Ablauf als auch zur inneren Willensrichtung des Jugendlichen erforderlich.
Fehlen die zur Rechtsanwendung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen §175a Nr.3 nicht tragfähig; stattdessen können nur ein Versuch nach §175a oder eine andere strafrechtliche Qualifikation (z.B. §175 in Tateinheit mit Beleidigung) in Betracht kommen.
Sind die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. August 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseur Helmut ██ █████ aus HC, geboren am ██ 1931 in ███, wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.
II. Die Sachrüge hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der damals 26jährige Angeklagte den 14jährigen Peter [REDACTED] durch sein Auftreten und sein beharrliches Zureden dazu gebracht, sich von ihm am Geschlechtsteil anfassen und diesen längere Zeit drücken zu lassen. Peter war, wie der Angeklagte erkannt hat, hierzu von sich aus nicht bereit.
2. Diese Feststellungen genügen nicht, um die Verurteilung des Angeklagten aus § 175a Nr. 3 zu tragen. Zur Unzucht lässt sich ein Minderjähriger missbrauchen, wenn er Handlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will. Zur Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB gehört also, dass der Jugendliche den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren auch mindestens Tatseite erfüllt. Dazu genügt es, ist aber seinem Lebenserforderlich, dass der Jugendliche in einer alterentsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Dass das bei Peter der Fall war, stellt das Urteil weder ausdrücklich fest, noch lässt es sich seinem Zusammenhang entnehmen. Die Feststellungen des Urteils lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass Peter tatsächlich den Angeklagten für einen Behördenangehörigen gehalten hat, der ihn erproben wollte. War dies so, dann kommt ein Versuch aus § 175a Nr. 3 StGB in Betracht oder ein vollendetes Vergehen nach § 175 StGB in Tateinheit mit Beleidigung.
Aus diesen Gründen musste das Urteil aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |