Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Straf- und Gesamtstrafe und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 578/90
Datum
15.01.1991
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwalts Teile des Urteils des Landgerichts Lüneburg aufgehoben. Betroffen sind der Ausspruch über die Einsatzstrafe wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und die Gesamtstrafe; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Die Vorinstanz entscheidet auch über die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Bundesgerichtshof nach § 349 Abs. 4 StPO Teile eines landgerichtlichen Urteils aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

2

Wird die Entscheidung über die Strafzumessung oder die Gesamtstrafe aufgehoben, obliegt der Vorinstanz die erneute Entscheidung sowie die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.

3

Eine Zurückverweisung an eine Jugendkammer ist nicht erforderlich, wenn nach der Aufhebung nur noch über die Strafbarkeit oder Sanktion eines Erwachsenen zu entscheiden ist.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit die vorgebrachten Rügen die Aufhebung weiterer Tat- oder Strafaussprüche nicht tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 27. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Christian L. geboren am [REDACTED] in [REDACTED] wegen versuchten Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1991 – einstimmig –

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. August 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch a) über die Einsatzstrafe (wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) und b) über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Zur Begründung wird auf Ziff. II 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Da nur noch über die Sache gegen einen Erwachsenen zu verhandeln ist, war eine Jugendkammer nicht zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267).

HorstkotteLaufhütteHarms
FuhrmannRebitzki