Revision: Aufhebung wegen unzureichender Auskunftsbegründung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 57/89
- Datum
- 21.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist verpflichtet, die behördliche Auskunftsverweigerung auf ihre ausreichende, einzelfallbezogene Begründung zu überprüfen und bei fehlender Verständlichkeit oder Offensichtlichkeit von Fehlern Gegenvorstellungen zu erheben.
Eine Auskunftsverweigerung der Exekutive, die nur auf allgemeinen Erwägungen beruht, genügt nicht; die oberste Dienstbehörde hat konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich ein Nachteil für das Wohl des Landes im Einzelfall ergeben würde (§ 96 StPO zugrunde gelegt).
Das Gericht darf die weisungsfreie Entscheidung der Exekutive nicht durch eigene, nachträgliche Erwägungen ersetzen; ist die Weigerung jedoch unzureichend begründet und verhindtert dadurch eine erforderliche Beweiserhebung, ist das Urteil aufzuheben.
Bleibt die Exekutive nach begründeter Gegenvorstellung bei ihrer Auskunftsverweigerung, ist das Gericht an die Entscheidung gebunden, kann dies aber bei der Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen ███c RC] Antonio, geboren am [REDACTED::
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. März 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, einen Informanten der Polizei und einen verdeckt ermittelnden Kriminalbeamten als Zeugen darüber zu hören, dass er an den Rauschgiftgeschäften nicht beteiligt war. Dabei gab er an, dass beide Zeugen durch zwei als Zeugen gehörte Kriminalbeamte namhaft gemacht werden könnten. Auf eine Anfrage des Vorsitzenden der Strafkammer verweigerte der Senator für Inneres die Auskunft über Namen und Anschrift des Zeugen.
Das Verlangen des Verteidigers, Gegenvorstellung gegen den Bescheid zu erheben, lehnte das Gericht mit dem Hinweis ab, diese versprache im Hinblick auf die noch andauernden Ermittlungen in Frankreich keinen Erfolg.
Wie das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend erkannt hat, hat der Senator für Inneres nicht hinreichend dargetan, dass die erbetene Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass der Tatrichter verpflichtet ist, die behördliche Weigerung auf eine ausreichende Begründung zu überprüfen und gegebenenfalls Gegenvorstellungen zu erheben, wenn die Entscheidung nicht oder nicht verständlich begründet worden (BVerfGE 57, 250, 288; BGHSt 32, 115, 125 ff.) oder ersichtlich fehlerhaft ist, weil sie auf einer nach seiner Überzeugung unrichtigen tatsächlichen Grundlage oder auf falscher Rechtsanwendung beruht. Dazu gehört auch, dass sie lediglich auf allgemeine und nicht auf den Einzelfall bezogene Erwagungen gestützt ist (BGHSt 33, 178, 180). So lag es aber hier. Der Senator für Inneres sagt zwar, dass die Bekanntgabe der Personalien der in dem Beweisantrag benannten Zeugen dem Wohl des Landes Berlin Nachteile bereiten würde, stützt sich dabei aber in der Art eines Formularbescheides lediglich auf allgemeine Erwägungen, ohne im vorliegenden Fall verständlich zu machen, dass die als Zeugen benannten Personen gefährdet sein könnten, wenn sie bei der Beachtung der im Strafprozess zulässigen Sicherheitsmaßnahmen (vgl. BGHSt 32, 115, 125) in der Hauptverhandlung gehört würden.
Der Tatrichter ist aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten, alles zu tun, um die von ihm für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zu ermöglichen. Keinesfalls war es seine Aufgabe, den Verweigerungsbescheid der Behörde mit eigenen Erwägungen nachzubessern. Ob ein Nachteil für das Wohl des Landes Berlin im Sinne des § 96 StPO zu befürchten war, hatte allein der Senator für Inneres als oberste Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LBG) anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen und diese Entscheidung demgemäß auch zu verantworten. Er muss dabei beachten, dass seine Sperrerklärung einen Eingriff in die Rechtspflege bedeutet und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (BGHSt 35, 82, 85). Wird eine solche Entscheidung gegenüber dem um Auskunft ersuchenden Gericht nicht in einer Form begründet, die diesem die Möglichkeit gibt, die behördliche Weigerung auf offensichtliche Fehler zu überprüfen (BVerfGE 57, 276, 288), bleibt das Gericht verpflichtet, auf eine Änderung der Entscheidung hinzuwirken. Allerdings ist das Gericht in aller Regel nicht gehalten, mehrfach auf eine Änderung der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu drängen. Bleibt diese trotz der Gegenvorstellung bei ihrer Auskunftsverweigerung, muss das Gericht diese Entscheidung hinnehmen. Es kann dann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, dass es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Beweisaufnahme verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln befindlichen Informanten oder Fahnders zu überprüfen (BGHSt 33, 178, 181).
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Dieses war daher mit seinen Feststellungen aufzuheben.
| Fleischmann | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Schuster | Horstkotte |