Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels; Verfahren eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 578/81
Datum
19.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf und stellte das Verfahren ein. Er stellte fest, dass die im anderen Verfahren freigesprochene und die verurteilte Handlung einen einheitlichen historischen Vorgang im Sinne des § 264 StPO bilden, sodass ein Verfahrenshindernis besteht. Abweichende rechtliche Würdigungen oder unterschiedliche Darstellungen in der Anklage verhindern die Tatidentität nicht. Die Entscheidung über Entschädigung wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatidentität im Sinne des § 264 StPO liegt vor, wenn mehrere Einzelakte Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs sind; in diesem Fall ist eine weitere Verfolgung unzulässig.

2

Zur Beurteilung der Tatidentität kommt es nicht auf unterschiedliche rechtliche Bewertungen, abweichende Darstellungen in der Anklage oder auf die für den Freispruch angeführte Einlassung an.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon absehen, die dem Angeklagten entstandenen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

4

Die Entscheidung über Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen ist vorrangig tatrichterliche Aufgabe; das Revisionsgericht kann die Sache insoweit an die erstinstanzliche Kammer zurückverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Rudolf Cesar H ███ aus ████, geboren am █████ 1945 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Oktober 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Mai 1981 aufgehoben; das Verfahren gegen den Angeklagten ███ wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der Landes- 2. kasse zur Last. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten in dieser 3. Sache wird aufgehoben (§ 126 Abs. 3 StPO). Zur Entscheidung nach dem Gesetz über die Ent- 4. schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, weil er am 27. September 1979 von dem Zeugen ██████████████ zwölf Kilogramm Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufs übernommen hat. Der Strafverfolgung wegen dieser Tat steht ein Verfahrenshindernis entgegen.

Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten am 3. März 1980 von dem Vorwurf freigesprochen, am 4. Oktober 1979 den Erwerb von Betäubungsmitteln versucht zu haben (KLs 13 Js 951/79 – StA Osnabrück –). Gegenstand dieses Freispruchs sowie der Verurteilung, gegen die sich die Revision richtet, war dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO. Grundlage des Angeklagevorwurfs, über den das Landgericht Osnabrück durch Freispruch entschieden hat, war die Tatsache, dass der Angeklagte am 4. Oktober 1979 von Oldenburg nach Nordhorn gefahren ist und dort dem Zeugen ██████████████ DM 20.000 übergeben hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts Oldenburg hat der Angeklagte diesen Betrag „als Bezahlung für die am 27. September 1979 in Kommission genommene Haschischmenge“ übergeben (UA S. 3). Der Erwerb dieser Haschischmenge und ihre Bezahlung sind Bestandteile eines einheitlichen Lebensvorganges, also einer Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Der Identität des geschichtlichen Vorgangs steht nicht entgegen, dass die Geldübergabe vom 4. Oktober 1979 in der Angeklageschrift der Osnabrücker Staatsanwaltschaft als Vorleistung auf ein anderes Haschischgeschäft verstanden worden war und dass das Landgericht Osnabrück die Einlassung des Angeklagten, es habe sich bei den 20.000 DM um den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug gehandelt, für unwiderlegbar gehalten hat.

Der Senat hat nach § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abgesehen, der Landeskasse die dem Angeklagten entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Da die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über die noch offene Frage im Beschlussverfahren zu entscheiden haben wird (BGH bei Holtz MDR 1977, 811).

FührmannFleischmannHorstkotte
SchusterRebitzki