Revision verworfen: Freispruch wegen verminderter Schuldfähigkeit, Unterbringung angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 57/88
- Datum
- 12.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn die Revision die behauptete prozessordnungswidrige Tatsache nicht bestimmt behauptet, sondern nur vermutet.
Die Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kann auf einem dauerhaften geistigen Defekt beruhen; ein gleichzeitig bestehender Alkoholeinfluss kann für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Bedeutung sein, wenn das Gericht dies nachvollziehbar darlegt.
Die Revision ist nicht geeignet, tatrichterliche Würdigungen zu ersetzen; sie muss konkrete Rechtsfehler in den Urteilsgründen aufzeigen, um Erfolg zu haben.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gehalten, sofern die Voraussetzungen aufgrund der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit und ohne Begründungsmängel vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
in der Strafsache gegen █, den Dachdecker Volkhard █, geboren am ████████ 1955 in ███████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ███ aus █████, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 13. Oktober 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Des Tatbestands
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und Aussetzung begangenen räuberischen Angriffe auf einen Kraftfahrer freigesprochen, weil sie nicht ausschließen kann, dass der nach ihrer Annahme zumindest erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte für seine entsprechend der Anklage gestellte Tat nicht verantwortlich ist. Sie hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
II. Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da die Revision die von ihr als prozessordnungswidrig gewertete Tatsache nicht bestimmt behauptet, sondern lediglich vermutet (vgl. BGHSt 19, 273, 276).
Die Ausführungen zur Sachbeschwerde zeigen Rechtsfehler nicht auf. Nach den Urteilsgründen beruht die zumindest erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten auf einem dauerhaften geistigen Defekt (UA S. 22). „Die Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit offenbar auch noch konkret unter Alkoholeinfluss stand, hat für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine Rolle mehr gespielt“ (UA S. 23).
Auch die Prüfung der Maßregelanordnung auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt Mängel nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Maßregelaussprachs und Zurückverweisung beantragt.
| Fuhrmann | Herrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Niepel |