Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch wegen verminderter Schuldfähigkeit, Unterbringung angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 57/88
Datum
12.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg ein, das ihn vom Vorwurf des räuberischen Angriffs freisprach und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet; die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Das Landgericht hatte die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einen dauerhaften geistigen Defekt gestützt; ein gleichzeitiger Alkoholeinfluss war für die Verantwortlichkeitsbeurteilung ohne entscheidende Relevanz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wenn die Revision die behauptete prozessordnungswidrige Tatsache nicht bestimmt behauptet, sondern nur vermutet.

2

Die Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit kann auf einem dauerhaften geistigen Defekt beruhen; ein gleichzeitig bestehender Alkoholeinfluss kann für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ohne Bedeutung sein, wenn das Gericht dies nachvollziehbar darlegt.

3

Die Revision ist nicht geeignet, tatrichterliche Würdigungen zu ersetzen; sie muss konkrete Rechtsfehler in den Urteilsgründen aufzeigen, um Erfolg zu haben.

4

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gehalten, sofern die Voraussetzungen aufgrund der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit und ohne Begründungsmängel vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13. Oktober 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

in der Strafsache gegen █, den Dachdecker Volkhard █, geboren am ████████ 1955 in ███████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███ aus █████, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 13. Oktober 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Des Tatbestands

Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf der tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und Aussetzung begangenen räuberischen Angriffe auf einen Kraftfahrer freigesprochen, weil sie nicht ausschließen kann, dass der nach ihrer Annahme zumindest erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte für seine entsprechend der Anklage gestellte Tat nicht verantwortlich ist. Sie hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.

II. Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da die Revision die von ihr als prozessordnungswidrig gewertete Tatsache nicht bestimmt behauptet, sondern lediglich vermutet (vgl. BGHSt 19, 273, 276).

Die Ausführungen zur Sachbeschwerde zeigen Rechtsfehler nicht auf. Nach den Urteilsgründen beruht die zumindest erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten auf einem dauerhaften geistigen Defekt (UA S. 22). „Die Tatsache, dass der Angeklagte zur Tatzeit offenbar auch noch konkret unter Alkoholeinfluss stand, hat für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit keine Rolle mehr gespielt“ (UA S. 23).

Auch die Prüfung der Maßregelanordnung auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt Mängel nicht erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung des Maßregelaussprachs und Zurückverweisung beantragt.

FuhrmannHerrmannRebitzki
SchusterNiepel