Revision: Verletzung des §265 Abs.1 StPO durch Versagung einer Unterbrechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 578/64
- Datum
- 14.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 265 Abs. 1 StPO verlangt, dass ein Hinweis bei Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts so konkret ist, dass Angeklagter und Verteidiger Tat, anzuwendendes Gesetz und die vom Gericht als erfüllt angesehenen Tatsachen erkennen können.
Dem Angeklagten und seinem Verteidiger ist bei einem solchen Hinweis ausreichende Zeit zur Stellungnahme und zur Stellung von Anträgen zu gewähren; die notwendige Dauer bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Lehnt das Gericht einen glaubhaft begründeten Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung ab, obwohl der Verteidiger eine ordnungsgemäße Verteidigung unter den veränderten rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr leisten kann, liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung vor.
Eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO durch Versagung der gebotenen Vorbereitungszeit ist nach § 338 Nr. 8 StPO verfahrensfehlerhaft und kann die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 14. August 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Volksschullehrer Norbert ████ aus ██ ██, Kreis WN, geboren am █ 1936 in █████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 14. August 1964 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich u. a. in sieben Fällen, darunter gegenüber seinen Schülern ████, ███████, MC und ██████, eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben.
Die auf den 14. August 1964, 10 Uhr, angesetzte Hauptverhandlung konnte erst gegen 12 Uhr begonnen werden. Sie dauerte – wie die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergeben – mit einer knapp einstündigen Mittagspause bis nach 23 Uhr. Nachdem insgesamt zehn Zeugen und ein Sachverständiger vernommen worden waren, wurde nach dem Antrag des Staatsanwalts der Angeklagte darauf hingewiesen, er könne im Falle ████████████ Umständen wegen Beleidigung nach § 185 StGB bestraft werden.
Nachdem der Verteidiger in seinem Schlussvortrag Freispruch beantragt hatte und der Angeklagte, der jegliche Schuld leugnete, das letzte Wort gehabt hatte, trat das Gericht gegen 22 Uhr noch einmal in die Beweisaufnahme ein. Der Angeklagte wurde nunmehr darauf hingewiesen, „dass er
1. im Fall ████████ a) wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr. 1, 175, 73 StGB), sowie außerdem b) wegen einer weiteren selbständigen Handlung der fortgesetzten Beleidigung (§ 185 StGB),
2. im Fall MC wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr. 1, 175a Nr. 3, 73 StGB),
3. im Fall █████████ wegen Unzucht mit einem Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§§ 174 Nr. 1, 175, 73 StGB),
4. im Fall Wohlke wegen fortgesetzter Beleidigung (§ 185 StGB)
verurteilt werden könne.“
Daraufhin beantragte der Verteidiger, „die Hauptverhandlung zu unterbrechen und innerhalb von elf Tagen fortzusetzen, da er seine Stellungnahme zu den dem Angeklagten erteilten Hinweisen erst vorbereiten müsse und heute nicht mehr abgeben könne.“
Das Landgericht lehnte diesen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung ab: „Selbst bei einer etwaigen Verurteilung des Angeklagten nach § 175a Nr. 3 StGB bliebe § 174 StGB das schwerere Strafgesetz im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO. Auch sonst erscheine eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung nicht angemessen, da keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte aufgetreten seien (§ 265 Abs. 4 StPO).“
Dieses Verfahren beanstandet die Revision mit Recht. Ihr ist darin beizutreten, dass die Strafkammer den § 265 Abs. 1 StPO verletzt hat.
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und eine Beschränkung seiner Verteidigung zu verhindern. Deshalb verlangt das Gesetz, dass er und sein Verteidiger in die Lage versetzt werden, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (vgl. BGHSt 18, 56, 57; 13, 320, 323/324). Dazu ist zweierlei erforderlich.
Einmal muss der nach § 265 Abs. 1 StPO erforderliche Hinweis so beschaffen sein, dass der Angeklagte und sein Verteidiger aus ihm allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses erkennen können, welche Tat der Hinweis betrifft, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf sie anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht. Dass der dem Angeklagten erteilte Hinweis diesen Erfordernissen nicht entspreche, behauptet die Revision nicht. Sie macht aber mit Recht geltend, dass das Gericht dem zweiten Erfordernis nicht gerecht geworden ist, das sich für den Fall einer Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ergibt. Es muss nämlich auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Gelegenheit gegeben werden, die erforderlichen Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. So hat das Reichsgericht schon in RGSt 21, 372, 374 ausgesprochen, dass dem Angeklagten hierzu Zeit gelassen werden muss. Welche Zeit hierfür erforderlich ist, lässt sich zwar nicht allgemein bestimmen. Jedenfalls muss sie aber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse als ausreichend angesehen werden können. Das war hier keinesfalls zu bejahen.
Der Verteidiger hatte, nachdem der Vorsitzende dem Angeklagten den längeren Hinweis erteilt hatte, ausdrücklich erklärt, dass er seine Stellungnahme erst vorbereiten müsse und sie „heute nicht mehr“ abgeben könne. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er sich nach der inhaltsreichen Hauptverhandlung und nach seinem Schlussvortrag und zu der späten Stunde außerstande fühle, die Verteidigung gegenüber den veränderten rechtlichen Gesichtspunkten ordnungsmäßig zu führen. Das war unter den dargelegten Verhältnissen ohne weiteres glaubhaft. Wenn das Landgericht einen so begründeten Unterbrechungsantrag durch Beschluss ablehnte, so lief das darauf hinaus, dem Angeklagten, der sich des Beistandes seines Verteidigers bedienen durfte, die Gelegenheit zur Verteidigung gegenüber der veränderten Rechtslage entgegen dem Willen des Gesetzes nicht zu gewähren. Das war ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO.
Aus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Revision eingegangen zu werden brauchte.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |