Revision verworfen in Betrugsverfahren: Ablehnung, Gutachten und Aufklärungspflichten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 578/60
- Datum
- 07.02.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen ist nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Begriff der Besorgnis der Befangenheit verkennt oder den vorgetragenen Sachverhalt falsch anwendet; nachträglich in der Revisionsbegründung neu vorgetragene Tatsachen bleiben unbeachtlich.
Verwertungsrügen gegen ein Gutachten müssen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 StPO geltend gemacht werden; verspätet erhobene Einwendungen sind unzulässig.
Die Amtsermittlungs- und Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht zur Durchführung jeder denkbaren Ermittlung; das Gericht muss nur solche Beweiserhebungen anordnen, die nach Lage der Sache erforderlich erscheinen, insbesondere wenn die Verteidigung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat.
Für die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens kommt es auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des vereidigten Sachverständigen an; vorbereitende schriftliche Ausarbeitungen Dritter begründen keine Verwertungsverbote, soweit das mündliche Gutachten verwertet werden durfte.
Das Revisionsgericht darf bei der Überprüfung der Sachrüge nur den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt zugrunde legen und greift nur ein, wenn diese Feststellungen oder die zugrundeliegende Beweiswürdigung aus Rechtsgründen zu beanstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 22. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Heinz ███ aus █████, geboren ██████████████ 1920 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Juni 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 22. Juni 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Der Beschluss der Strafkammer, durch den sie das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Sachverständigen ███████████████████████ nicht gerechtfertigt erklärt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei dieser Entscheidung den Rechtsbegriff der Besorgnis der Befangenheit weder verkannt noch auf den im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Sachverhalt falsch angewandt. Diejenigen in der Revisionsbegründung behaupteten Tatsachen, die in dem Ablehnungsgesuch nicht mitgeteilt worden waren, sind für das Revisionsgericht unbeachtlich.
2. Erfolglos ist auch die Rüge, die Strafkammer habe das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Bürger-Prinz nicht verwerten dürfen, weil der Assistenzarzt Dr. Seifert, der das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vorbereitet hat, ohne Einwilligung des Angeklagten und des Verteidigers Zeugen vernommen habe, deren Angaben in dem Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt worden seien. Die Rüge ist nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist erhoben worden und daher unzulässig. Dem am 18. Oktober 1960 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers von demselben Tage kann eine solche Rüge nicht entnommen werden. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 20. Oktober 1960, der die Rüge enthält, ist erst am 24. Oktober 1960, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht eingegangen.
3. Die Aufklärungsrügen (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet.
a) Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen eine Auskunft der Commerzbank darüber einzuholen, ob verheirateten Personen, die ständig als Angestellte beschäftigt sind, ohne weiteres ein Personalkredit von 2000 DM (sogenannter Kleinkredit) gewährt wird. Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte die Darlehen, die er sich durch Täuschung verschaffte (Fälle II B 2 bis 7 der Urteilsgründe), gar nicht zurückzahlen wollte (vgl. S. 22 UA unter C). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Commerzbank ihm ohne weiteres einen Personalkredit von 2000 DM gewährt haben würde, den er zur Rückzahlung der Darlehen hätte verwenden können.
b) Die Strafkammer hat in den Fällen II B 4 und 5 der Urteilsgründe den Ursachenzusammenhang zwischen den Täuschungshandlungen des Angeklagten und den Vermögensverfügungen █████████ u. a. daraus gefolgert, dass Bullerjahn Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet hat (vgl. S. 25 UA). Dieser Schluss ist denkgesetzlich möglich und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Er verpflichtete die Strafkammer auch nicht, von Amts wegen Bullerjahn als Zeugen darüber zu vernehmen, aus welchem Grunde er die Strafanzeige erstattet hat. Auf den Beweggrund kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist allein, ob █████ durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten zu seinen Vermögensverfügungen bestimmt wurde. Hiervon wird in aller Regel überzeugt sein, wer einen anderen wegen Betrugstaten anzeigt, die dieser gegen ihn begangen haben soll.
c) Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, von Amts wegen die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber zu vernehmen, ob und in welchem Umfange der Angeklagte zur Tatzeit Rauschmittel zu sich genommen habe. Der bloße Umstand, dass sich das Landgericht Braunschweig, das am 21. Oktober 1955 den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen verurteilt hat, „mit Rauschgiftfragen befasst hatte“, und dass nach dem bei den Akten des vorliegenden Verfahrens befindlichen ärztlichen Gutachten (Bl. 127 d. A.) der Angeklagte „Pervitin genommen“ hat, brauchte der Strafkammer eine solche Beweiserhebung nicht aufzudrängen. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger geltend machen wollten, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter der Einwirkung von Rauschmitteln gestanden habe, hätten sie entsprechende Beweisanträge stellen sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Das Urteil ergibt außerdem, dass weder der Angeklagte noch der Verteidiger eine Bewusstseinsstörung behauptet haben (vgl. S. 26 unten UA). Nur hierfür hätte aber der von der Revision behauptete Rauschmittelgenuss von Bedeutung sein können.
II.
Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
1. Richtig ist, dass es auf Seite 23 UA heißt, der Angeklagte sei „im Rahmen der hier behandelten Fälle innerhalb eines Monats Zahlungsverpflichtungen von rund 4200 DM eingegangen“. Richtig ist auch, dass eine Zusammenzählung der zuvor unter II B 2 bis 7 der Urteilsgründe genannten Beträge einen Gesamtbetrag von 2400 DM ergibt. Dies vermag der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, dass es sich bei der Zahlenangabe auf Seite 23 UA nicht um einen Rechenfehler, sondern um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Dies beweist der Umstand, dass auf Seite 37 UA bei den Ausführungen zu § 20a StGB gesagt wird: „Er hat seine Opfer bei seinen früheren Straftaten um rund 3000 RM und rund 55.000 DM und bei den diesem Verfahren zugrunde liegenden Taten erneut um 2400 DM geschädigt.“
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint hat. Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer dies allein auf Grund des Eindrucks entscheiden konnte und durfte, den sie in der Hauptverhandlung von der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Taten gewonnen hatte. Das Urteil ergibt, dass die Strafkammer sich die für die Entscheidung erforderliche medizinische Sachkunde durch Anhörung eines medizinischen Sachverständigen verschafft hatte, bevor sie endgültig entschied. Erfolglos ist auch der Einwand, dass das von dem Assistenzarzt Dr. Seifert (Assistent des Prof. Dr. Bürger-Prinz) gefertigte schriftliche Gutachten „wissenschaftlich unhaltbare Ausführungen“ enthalte. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung nicht Dr. Seifert, sondern Prof. Dr. Bürger-Prinz als Sachverständigen gehört. Nur auf dessen in der Hauptverhandlung erstattetes mündliches Gutachten kommt es an. Dass dieses Gutachten „wissenschaftlich unhaltbar“ sei, ist weder in der Revisionsbegründung dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
3. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Die Revision verkennt hierbei, dass das Revisionsgericht bei der Entscheidung über eine Sachrüge nur von dem Sachverhalt ausgehen darf und muss, den der Tatrichter in seinem Urteil festgestellt hat, es sei denn, dass diese Feststellungen oder die in den Urteilsgründen mitgeteilte Beweiswürdigung aus Rechtsgründen zu beanstanden sind. Dies trifft hier nicht zu.
Die Feststellungen, welche die Strafkammer getroffen hat, sind frei von Widerspruch. Die Beweiswürdigung, auf der sie ausweislich der Urteilsgründe beruhen, ist ohne rechtlichen Mangel. Die Schlüsse, welche die Strafkammer dabei gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Darauf, dass der Tatrichter bei der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen habe, die nicht zwingend seien, kann eine Revision nicht gestützt werden. Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt auch keinen Verstoß gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze erkennen. Dafür, dass die Strafkammer davon ausgegangen wäre, den Angeklagten treffe eine Beweislast oder -pflicht, bietet das Urteil keinen Anhalt. Dass zum Fall II B 1 der Urteilsgründe auf Seite 16 UA unten gesagt wird, die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld nicht für sich behalten, sondern an den (angeblichen) Mittelsmann weitergeben wollen, sei unglaubwürdig, ist kein solcher Anhalt. Die nachfolgenden Urteilsausführungen ergeben klar, dass und aus welchen Gründen die Strafkammer es als erwiesen angesehen hat, dass der Angeklagte das Geld für sich behalten wollte.
4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Koffka | Schmitt |