Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Meineids verworfen; Eidesunfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 578/58
Datum
19.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Meineids ein. Streitpunkt war, ob die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach §161 StGB zu Recht ausgeurteilt wurde, insbesondere im Verhältnis zum gemilderten Strafrahmen des §44 StGB. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, hebt aber den Ausspruch über die dauernde Eidesunfähigkeit auf, weil das Landgericht den gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Die übrigen Straf- und Tatfeststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 337 StPO dient nicht der Überprüfung bloßer Angriffe gegen tatrichterliche Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung.

2

Die Aberkennung der Eidesfähigkeit nach § 161 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter nicht von dem durch § 44 StGB eröffneten gemilderten Strafrahmen Gebrauch macht.

3

Maßgeblich dafür, ob von dem gemilderten Strafrahmen Gebrauch gemacht worden ist, ist die vom Tatrichter zugrunde gelegte Rechtsauffassung und nicht allein das Ausmaß der verhängten Strafe gegenüber der gesetzlichen Mindeststrafe der vollendeten Tat.

4

Ist ersichtlich, dass die Strafe unmittelbar aus dem nach § 44 StGB (in Verbindung mit § 154 StGB) gebildeten Strafrahmen entnommen wurde, ist eine angeordnete Aberkennung der Eidesfähigkeit aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 1. August 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Karl-Heinz E. aus K., dort geboren am █████████████████████████ wegen versuchten Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. August 1958 wird verworfen. Es entfällt jedoch der Ausspruch, dass der Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Wesentlichen ohne Erfolg.

Der Schuldspruch ist ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

Der Strafausspruch ist frei von Rechtsirrtum, soweit er die Gefängnisstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte betrifft. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.

Die auf § 161 StGB gestützte Aberkennung der Eidesfähigkeit hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer ist bei dieser Entscheidung zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineides dem Angeklagten die Eidesfähigkeit nur aberkannt werden kann, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 StGB keinen Gebrauch macht (vgl. BGHSt 1, 155; 6, 373; 8, 268). Das tut er aber nicht, wie die Strafkammer meint, erst dann, wenn er eine Strafe verhängt, die unter der gesetzlichen Mindeststrafe für die vollendete Tat liegt. Vielmehr kommt es darauf an, ob er von dem gemilderten Strafrahmen ausgeht, den § 44 StGB ihm zur Verfügung stellt (BGHSt 1, 115; BGH bei Dallinger MDR 1951, 403, zu § 44 StGB; BGH JZ 1956, 500). Von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlass. Er ist ihr auch nicht in seiner Entscheidung BGHSt 7, 28, 30 entgegengetreten, auf die sich die Strafkammer beruft. Dort handelte es sich um eine andere Rechtsfrage.

Das Landgericht hat die Strafe ausdrücklich „unmittelbar aus dem durch § 44 StGB in Verbindung mit § 154 StGB gebildeten Strafrahmen entnommen“.

Sein Ausspruch über die Eidesunfähigkeit des Angeklagten muss daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtBörker
Dr. KoffkaSchmitt