Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anwendung des milderen DDR-Strafrechts bei in der DDR begangenen Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 577/92
Datum
09.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Vergewaltigung ein. Streitpunkt war die anzuwendende Materienrechtslage für in der DDR begangene Taten nach dem Einigungsvertrag. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, fasst die Liste der angewendeten Vorschriften als StGB-DDR auf und führt aus, dass das mildere DDR-Recht zur Anwendung kommt und die Strafzumessung hiervon nicht zu beanstanden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Taten, die in der DDR begangen wurden, bestimmt die Übergangsregelung des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB die maßgebliche Anwendbarkeit des DDR-Strafrechts.

2

Bei konkurrierenden Strafgesetzen ist das mildere Gesetz (lex mitior) anzuwenden, soweit die Übergangsregelungen dies vorsehen.

3

Eine fehlerhafte Anwendung des Bundesstrafrechts anstelle des einschlägigen DDR-Strafrechts beeinträchtigt den Strafausspruch nicht, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Tatrichter die Strafe nach der gleichen Strafrahmenuntergrenze bemessen hat.

4

Der Unterliegende im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dem Unterliegenden können auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ████ ██████ Rainer Wilfried, dort geboren am ████████████████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1992

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt gefasst: § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 148 Abs. 1 und 5, § 150 Abs. 1, § 152 Abs. 1 Satz 1, §§ 63, 64 StGB-DDR.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin Daniela Schatt entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat versteht die Feststellungen des angefochtenen Urteils dahin, dass Tathandlungen des Angeklagten nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht mehr stattgefunden haben. Daher richtet sich die Strafbarkeit der allein in der DDR begangenen Taten des Angeklagten gemäß Artikel 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages nach § 2 Abs. 3 StGB.

Mildestes Gesetz im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist das Recht der DDR. Der Senat hat dementsprechend die Liste der angewendeten Vorschriften neu gefasst.

Gründe

Auf der unrichtigen Anwendung der Vorschriften des StGB statt derjenigen des StGB-DDR kann der Strafausspruch trotz der Strafrahmendifferenzen zwischen dem alten Recht und dem StGB hier nicht beruhen; denn der Tatrichter hat sich, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe von drei Jahren ersichtlich an der Untergrenze des Strafrahmens der Vergewaltigung orientiert, der nach § 177 Abs. 1 StGB wie nach § 121 Abs. 2 StGB-DDR zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

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