Aufhebung wegen Verlesung eines ärztlichen Attests (§256 StPO) im Vergewaltigungsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 577/78
- Datum
- 26.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer ärztlichen Bescheinigung im Urteil kann einen Verstoß gegen § 256 StPO darstellen.
Liegt der Verfahrensgegenstand in einem schwereren Sexualdelikt (z. B. Vergewaltigung), sind Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme auch hinsichtlich etwaiger Verurteilungen wegen Körperverletzung prüfungsrelevant.
Bei Vorliegen eines durchgreifenden Verfahrensfehlers ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Rentner Egon ██ aus H███, geboren am ██████ 1939 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. September 1978 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Rüge, das Landgericht habe mit der Verlesung der Bescheinigung des Arztes ████████ vom 10. Oktober 1977 gegen § 256 StPO verstoßen, hat Erfolg. Gegenstand des Verfahrens war eine Vergewaltigung und nicht nur eine Körperverletzung (BGHSt 4, 155). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung kann auf dem Verfahrensfehler beruhen.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Uhrmann |