Revision teilerfolgreich: Teilaufhebung wegen Nichtigkeit der eingeklagten Forderung, Schöffenfrage verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 576/88
- Datum
- 07.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Prozessbetrugs scheitert, wenn die durch Täuschung geltend gemachte Forderung von Anfang an nichtig ist.
Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben, sind in den betroffenen Umfang auch etwaige Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafbemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtiger Rechtsanwendung eine andere Strafhöhe festgesetzt worden wäre.
Hilfsschöffen werden einmal für die vierjährige Wahlperiode ausgelost; eine jährliche Auslosung der Hilfsschöffen ist nicht vorgesehen und wäre mit § 49 Abs. 4 GVG unvereinbar.
Eine Rüge wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung ist nach § 352 StPO nur erfolgreich, wenn die Revision konkret darlegt, welcher Hilfsschöffe nach der richtigen Auslosung hätte heranzuziehen sein müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. April 1988
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt: ja BGHR: 4, 77; 49 Abs. 1 GVG; StPO § 338 Nr. 1
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann zuletzt Hausmann E Ulrich, geboren am ████ 1946 in █████, zurzeit in Haft,
2. den Einzelhandelskaufmann AC Ronald, geboren am ███████ 1954 in ████████, zurzeit in Haft,
wegen Betruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu II auf seinen Antrag am 7. März 1989 nach § 349 Absätze 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 1988 wie folgt aufgehoben:
1. im Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte und der Angeklagte AC im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden sind; insoweit werden beide Angeklagte freigesprochen;
2. im Ausspruch a) über die Gesamtstrafe für den Angeklagten E von zwei Jahren und b) über die Gesamtstrafe für den Angeklagten AC jeweils mit den zugehörigen Feststellungen;
in diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung wegen Prozeßbetruges kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil die von E eingeklagte Forderung nichtig war. Hierzu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Februar 1989 (S. 10) verwiesen. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in der Beschlußformel bezeichneten Gesamtstrafen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter sie bei zutreffender Gesetzesanwendung geringer bemessen hätte.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Rüge des Angeklagten E, die Strafkammer sei mit dem Schöffen Henryk ██████ nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), dringt nicht durch. Dieser Schöffe ist der Kammer anstelle der von der Dienstleistung am 3. März 1988 entbundenen Hauptschöffin Uta █████████ aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1988 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen worden. Die Revision hat allerdings damit recht, daß diese Zuweisung fehlerhaft war. Sie meint aber zu Unrecht, der an die Stelle der weggefallenen Hauptschöffin tretende Hilfsschöffe hätte aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1987 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen werden müssen, weil die Befreiung der Hauptschöffin der Schöffengeschäftsstelle noch in diesem Jahr mitgeteilt worden war. Das wäre ebenso fehlerhaft gewesen.
Die Hilfsschöffen sind – anders als die Hauptschöffen – nicht für jedes Geschäftsjahr, sondern nur einmal für die vierjährige Wahlperiode auszulosen. § 45 Abs. 2 Satz 4 GVG besagt entgegen der Ansicht von Kissel (Gerichtsverfassungsgesetz § 45 GVG Rn. 17) und KK-StPO 2. Aufl. § 45 Rn. 10 sowie Meyer (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 45 GVG Rn. 10) nichts anderes. Die Verweisung auf Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf den darin enthaltenen Relativsatz, die Hilfsschöffen nicht für die „einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres“ auszulosen sind, sondern nur „die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten“, durch das Los zu bestimmen ist. Eine jährliche Auslosung der Hilfsschöffen hat keinen Sinn. Sie würde auch der Vorschrift des § 49 Abs. 4 GVG widersprechen. Danach ist ein Hilfsschöffe, der einem Sitzungstag zugewiesen worden ist, erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar gewesen sind. Dieses Umlaufprinzip gilt für die ganze Wahlperiode, nicht nur für ein Geschäftsjahr. Nur so ist es möglich, alle Hilfsschöffen gleichmäßig zur Dienstleistung heranzuziehen.
Der Hilfsschöffe, der an die Stelle der befreiten Hauptschöffin zu treten hatte, war daher der Liste zu entnehmen, die erstmals für die 1985 begonnene Wahlperiode ausgelost war. Die späteren Auslosungen waren ungültig. Da die Revision nicht mitteilt, welcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war, kann sie nach § 352 StPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 – 5 StR 251/79 – GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 134; Kleinknecht/Meyer aaO § 338 Rn. 21).
III. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Der Verteidigerschriftsatz vom 3. März 1989 hat vorgelegen.
| Schuster | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |