Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 576/66
- Datum
- 10.01.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lehnt das Gericht Beweisanträge wegen Unerheblichkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ab, muss es die Erwägungen darlegen, aus denen sich die fehlende Bedeutung für Schuld- oder Strafausspruch ergibt.
Sind die Gründe tatsächlicher Natur, sind die Umstände anzugeben, aus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit der Beweistatsachen folgert.
Bei mehreren Beweisanträgen genügt keine pauschale Bezeichnung als "unerheblich"; für jeden Antrag ist in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen, warum er bedeutungslos ist.
Fehlt die erforderliche individuelle Begründung, ist das Urteil hierauf aufhebungsfähig, auch wenn die Anträge möglicherweise aus anderen Gründen abgelehnt werden könnten.
Die Anforderungen an die Begründung gelten auch für Anträge auf Augenschein; eine pauschale Berufung auf Verfahrenshindernisse (§ 244 Abs. 5 StPO) kommt nicht in Betracht, wenn der Augenschein gerade die Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin klären soll.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 16. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Chemiefacharbeiter Waldemar ███ aus ███, dort geboren ██████████████████████████, wegen Gewaltunzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16. Juni 1966 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muss aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden.
I.
Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung eine Reihe von Beweisanträgen gestellt, mit denen er die Unrichtigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Zeugin EC, der einzigen Tatzeugin, dartun wollte. Das Landgericht hat den Beweisanträgen nur zum Teil stattgegeben, die übrigen Beweisanträge „zum Teil als unerheblich und hinsichtlich des Beweisantrages 2 wegen Bezeichnung eines ungeeigneten Beweismittels abgelehnt“.
1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Begründung, in der die Anträge lediglich als „unerheblich“ bezeichnet werden, nicht dem Gesetz genügt. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, müssen in Fällen, in denen ein Beweisantrag wegen Unerheblichkeit, also wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) der unter Beweis gestellten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen angeführt werden, aus denen der Tatrichter den unter Beweis gestellten Tatsachen keine Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Letzterenfalls müssen die Umstände angegeben werden, aus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit der Beweistatsachen folgert. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können (BGH GA 1957, 85; BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 350). Auch genügt es bei einer Mehrzahl von Beweisanträgen nicht, die Gründe der Unerheblichkeit für alle Beweisanträge in Bausch und Bogen anzuführen. Es muss vielmehr für jeden der Beweisanträge in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden, weshalb er bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist (vgl. hierzu BGH NJW 1964, 2118 für die Ablehnung wegen Verschleppungsabsicht).
2. Der hier in Rede stehende Beschluss entspricht diesen Anforderungen nicht. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Beweisanträge aus anderen Gründen hätten abgelehnt werden können. Das gilt auch insoweit, als es sich um Anträge auf Einnahme eines Augenscheins handelt. Im Übrigen würde hier einer Anwendung des § 244 Abs. 5 StPO entgegenstehen, dass die beantragte Ortsbesichtigung gerade erweisen sollte, die einzige Tatzeugin, Christine KR, sei unglaubwürdig (vgl. BGHSt 8, 177 ff.).
3. Auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchte der Senat nicht einzugehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |