Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklare Strafzumessung und Aufhebung von Strafausspruch und Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 576/62 (alt: 5 StR 278/62)
Datum
15.09.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen Strafausspruch und die angeordnete Unterbringung eingelegt. Der BGH beanstandet, dass das Schwurgericht nicht hinreichend erkennen lässt, ob es die Kannvorschrift des § 51 Abs. 2 StGB angewandt und dadurch den Strafrahmen gemäß § 44 Abs. 3 StGB herabgesetzt hat. Wegen dieses Rechtsfehlers werden Strafe und Unterbringung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Urteil auf § 51 Abs. 2 StGB verwiesen, muss der Tatrichter deutlich erkennen lassen, ob und in welchem Umfang er von der gesetzlichen Strafrahmenmöglichkeit Gebrauch gemacht hat.

2

Bleibt aus den Strafzumessungsgründen unklar, ob der Tatrichter zwischen den alternativen Strafdrohungen abgewogen oder den Strafrahmen nach § 44 Abs. 3 StGB herabgesetzt hat, ist dies ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

3

Sind Strafe und eine damit zusammenhängende Anordnung (z. B. Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt) betroffen, sind beide mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, wenn die Strafzumessung rechtlich fehlerhaft ist.

4

Bei Zurückverweisung kann das neue Gericht die bereits getroffenen tatbestandlichen Feststellungen verlesen; es muss diese nicht in den Gründen des neuen Urteils wiederholen, kann sie aber als bekannt voraussetzen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg (Oldb.), 13. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter ███████ aus ████████, Kreis ███, geboren am ███████ 1928 in ██, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Notzucht,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 13. September 1962 im Strafausspruch und insoweit, als es die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Wie die Revision, die auf den Ausspruch über die Strafe und die Unterbringung beschränkt ist, mit Recht rügt, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Schwurgericht die Strafe von 5 Jahren Zuchthaus dem ordentlichen Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen oder ob es diesen gemäß der Kannvorschrift des § 51 Abs. 2 StGB in der Weise gemildert hat, die § 44 Abs. 3 StGB zulässt (vgl. BGHSt 1, 115; BGH JZ 1956, 500).

Das Schwurgericht sagt zwar, nachdem es bei dem geistesschwachen Angeklagten eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens angenommen hat, er sei „somit gemäß § 177 StGB in Verbindung mit § 51 Abs. 2 StGB zu bestrafen“ (UA S. 9). Die an zweiter Stelle genannte Bestimmung überlässt es aber gerade dem Tatrichter, ob er die Strafe nach Versuchsgrundsätzen mildert. Der bloßen Erwähnung des § 51 Abs. 2 StGB kann daher bei der Eigenart des hier vorliegenden Falles nicht deutlich genug entnommen werden, ob von jener Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist.

Das geht auch aus den Strafzumessungsgründen nicht klar hervor. Sie berücksichtigen zwar „mildernd“, dass der Angeklagte „nicht bestraft ist und dass sein Hemmungsvermögen infolge Geistesschwäche erheblich vermindert war“ (UA S. 9). Das kann aber eine allgemeine Strafzumessungserwägung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens sein. Dafür spricht, dass das Schwurgericht zugleich die bisherige Straflosigkeit erwähnt und im nächsten Satz fortfährt, beide Tatsachen reichten zur Annahme mildernder Umstände nicht aus. Danach hat es die Geistesschwäche des Angeklagten und ihre Wirkung auf sein Hemmungsvermögen zwar bei der Wahl zwischen den Strafdrohungen der beiden Absätze des § 177 StGB in Betracht gezogen, aber nicht erkennbar die dritte Möglichkeit erwogen, den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB nach § 44 Abs. 3 StGB herabzusetzen. Das ist ein rechtlicher Fehler (vgl. BGH LM Nr. 4 zu StPO § 267 Abs. 3).

Die Strafe und die mit ihr zusammenhängende Anordnung der Unterbringung müssen daher nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht zurück, und zwar nach § 354 Abs. 3 StPO nunmehr an die Strafkammer.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen aber in den Gründen des künftigen Urteils nicht wiederholt, sondern können dort als bekannt vorausgesetzt werden.

SiemerKoffkaDr. Borker
SarstedtKersting