Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einzige Beihilfehandlung darf nicht mehrfach bestraft werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 57/66
Datum
01.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Beihilfe zum Raub und Hehlerei. Streitpunkt war, ob eine einzige Hilfehandlung mehrere selbständige Beihilfen begründen kann. Der BGH änderte den Schuldspruch, hob zwei Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf und verwies zur Neuentscheidung, da die Beihilfehandlung einheitlich war. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt sich die Beihilfeleistung des Angeklagten lediglich aus einer einzigen Handlung, darf diese nicht zur Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Beihilfen geführt werden, auch wenn die Haupttäter mehrere Gesetzesverletzungen begangen haben.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern und berichtigend eingreifen.

3

Ein vorheriger Hinweis nach § 265 StPO ist entbehrlich, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte durch einen solchen Hinweis seine Verteidigung anders hätte führen können.

4

Bei Änderung oder Aufhebung von Einzelstrafen ist sicherzustellen und darzustellen, dass die verbleibenden Strafaussprüche dadurch nicht zum Nachteil des Beschuldigten beeinflusst wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Tischler Wolfgang E █████ aus █████, dort geboren am █████ 1942, - Sachbezeichnung: █████ u. a. - wegen Beihilfe zum Raub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. März 1966 gemäß §§ 354 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Ertner wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Oktober 1965, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen einer Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub in zwei Fällen, begangen in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung, und wegen Hehlerei verurteilt wird; b) im Strafausspruch wegen Beihilfe und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ertner wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Gründe

Da die Beihilfeleistung des Angeklagten Ertner in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe nur in einer Handlung bestand, durfte er, unabhängig davon, dass die Haupttäter W [REDACTED] und S [REDACTED] die mehreren Gesetzesverletzungen in Tatmehrheit begangen haben, nicht wegen zweier selbständiger Handlungen verurteilt werden (vgl. BGH 2 StR 559/56 vom 16. Januar [REDACTED], mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957, 266).

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Eines vorgängigen Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, weil es ausgeschlossen ist, dass sich der Beschwerdeführer nach einem entsprechenden Hinweis anders hätte verteidigen können.

Damit entfallen die beiden Einzelstrafen von je einem Jahr Gefängnis und die Gesamtstrafe. Es ist ausgeschlossen, dass die Einzelstrafe wegen Hehlerei durch die Festsetzung der beiden anderen Einzelstrafen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist.

Soweit die Revision verworfen worden ist, entspricht dies dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtKersting
KoffkaBorker

Zitiert (1)