Revisionen verworfen: Hinweispflicht nach §265 Abs.1 StPO bei Betrug und sukzessiver Mittäterschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 575/97
- Datum
- 19.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Angeklagte in der Hauptverhandlung über die Möglichkeit einer Verurteilung wegen einer bestimmten Tatqualifikation belehrt und ausschließlich deswegen verurteilt, liegt in der Regel kein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO vor.
Eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 1 StPO ist nur gerechtfertigt, wenn das festgestellte einverständliche Zusammenwirken der Beschuldigten der in der Anklage bzw. im Eröffnungsbeschluss beschriebenen Tat eine völlig andere Richtung verleiht.
Die nachträgliche Feststellung, dass Beteiligte nach der durch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung handelten und in sukzessiver Mittäterschaft zusammenwirkten, berührt die Zulässigkeit der ursprünglichen Belehrung nicht, sofern die Verurteilung sich auf die belehrte Tatqualifikation stützt.
Liegt das Tatgeschehen in einem von vornherein beabsichtigten Täuschungsmanöver, spricht dies dafür, dass die Beteiligten einvernehmlich zusammengearbeitet haben und nicht als gutgläubige Opfer zu qualifizieren sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Februar 1997
Rubrum
5 StR 575/97 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 1998 in der Strafsache gegen wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1998
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Be, Je, Bu und R gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von dem Verteidiger der Angeklagten R erhobenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf eine mögliche Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges hinzuweisen, bemerkt der Senat: Da die Angeklagte, die wegen Untreue angeklagt und gegen die das Verfahren unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung eröffnet worden war, in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Betruges (in Alleintäterschaft) hingewiesen worden ist, und da sie auch ausschließlich wegen Betruges (in Alleintäterschaft) verurteilt worden ist, liegt kein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift vor. Dem steht nicht entgegen, dass das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen — wie die Revision zutreffend ausführt — einen gemeinschaftlichen Betrug darstellt, weil die Angeklagte nach der durch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung erfolgten Vollendung der Tat (in Alleintäterschaft) aber noch vor deren Beendigung in sukzessiver Mittäterschaft mit G gehandelt hat.
In Betracht käme allerdings eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 1 StPO, wenn das festgestellte einverständliche betrügerische Zusammenwirken der Angeklagten mit G der in der Anklage beschriebenen, durch den Eröffnungsbeschluss modifizierten Tat eine völlig andere Richtung geben würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 265 Rdn. 22). Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr geht schon der Eröffnungsbeschluss davon aus, dass die Angeklagte „eine Geldanlage im Handel mit Bankgarantien nur vortäuschte, und dazu am 04.05.1993 bei der Føroya Banki auf den Färöer Inseln ein Konto eröffnete“, auf das sie später Geld einzahlte und über das sie G eine unbeschränkte Vollmacht ausstellte, die diese dazu nutzte, das Geld beiseite zu schaffen. Waren aber die von der Angeklagten im Zusammenhang mit der Geldanlage bei der Føroya Banki entwickelten Aktivitäten nicht der ernsthafte Versuch einer Kapitalanlage, sondern Teil eines von vornherein beabsichtigten Täuschungsmanövers der Anleger, so liegt auf der Hand, dass die Angeklagte mit den in dieses Täuschungsmanöver eingebundenen Personen einvernehmlich zusammengearbeitet hat und nicht — in Bezug auf die in Aussicht genommene Verwendung der Gelder gutgläubig — von jenen Personen getäuscht wurde.
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